…Oktober 2007 entrichtet. Die Säumnis beträgt somit nicht mehr als fünf Tage. Jedoch sieht § 217 Abs. 5 BAO dafür, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehen soll zusätzlich vor, dass der Abgabepflichtige in den vorangegangenen sechs Monaten nicht säumig gewesen sein darf. Diese zweite…
…dass die Voraussetzungen des "§ 221 Abs. 1 BAO" (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) für eine ausnahmsweise Säumnis vorlägen. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8.1.2007 ab. Die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2006 sei erst am 21.11.2006 und somit selbst unter…
…insoweit ex lege begrenzt ist (§ 230 Abs. 6 BAO). Daher trifft es zu, dass die Hemmung der Vollstreckbarkeit mit der Erlassung des den Aussetzungsantrag zurückweisenden Bescheides vom 12. Mai 2004 weggefallen ist. Ungeachtet dessen bestimmt aber § 218 Abs. 5 BAO idF vor BGBl. I Nr…
…beantragte mit Berufung vom 1. Juli 2003 die ersatzlose Aufhebung des ersten Säumniszuschlages, da die Festsetzung unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO zustande gekommen sei, der festlege, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages dann nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr…
… § 211 Abs. 2 BAO) entrichtet wurden. Die Vorschreibung der Säumniszuschläge in Höhe von 2 % der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbeträge erfolgte daher zu Recht. § 217 Abs. 5 BAO (Frist von weiteren fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis) kommt deshalb nicht zur Anwendung, da die Lohnabgaben für 09…
…2006 entrichtet wurde, ist ebenso unbestreitbar, wie die Nichtanwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs 5 BAO. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung des Dienstgeberbeitrages erfolgte daher ebenfalls zu Recht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Innsbruck, am 20. Februar 2009
…Säumnis länger als fünf Tage betragen hat, konnte er auch nicht in den Genuss der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs.5 BAO gelangen, der eine Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages bei einer ausnahmsweisen Säumnis vorsieht. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung kein Erfolg beschieden. Salzburg, am 28…
…zwingend vorzuschreiben gewesen. Betrage wie in § 217 Abs. 5 BAO ausgeführt die Säumnis nicht mehr als fünf Tage und ist der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate nicht säumig gewesen, entfalle die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages. Wohl liege die gegenständliche Säumnis innerhalb der erforderlichen…
…um die Ängste vor einer elektronischen UVA - Einreichung zu nehmen. Es werde daher, mangels Verschuldens und Überschreitung der 5 Tagefrist des § 217 Abs. 5 BAO, sowie exorbitanter Verzinsung von 700 % pro Jahr, um Aufhebung der Bescheide ersucht. Über die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17…
…Zinsausgleich, § 205 Abs.5 BAO, Art. 241 Zollkodex) und mit der Abgabe wären dann natürlich auch Nebenansprüche wie Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag hinfällig. Auch § 254 BAO macht die "Strenge" des Abgabensystems deutlich, dass in einem Rechtsmittelverfahren streitanhängige Abgaben (und Nebengebühren) dennoch zunächst zu bezahlen bzw. vollstreckbar…
…machen. Gemäß § 217 Abs.5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages aber insofern nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem…
…erheben, sodass nach obigen Ausführungen ein Säumniszuschlag entstehen musste. Der Säumniszuschlag war als objektive Säumnisfolge daher zu Recht vorgeschrieben worden. Ein Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs.7 BAO wurde seitens der Bw nicht gestellt worden. Salzburg, am 5. März 2012
… 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind nach Maßgabe der…
…323 Abs.8 BAO idF BGBl. Nr. 142/2000 ergibt, dass § 217 Abs.4 lit.b BAO, demzufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten ist, als die Einbringung gemäß § 230 Abs.2,3,5 oder 6 gehemmt ist, und der nach § 212a Abs…
…212a Abs.1,2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.(vollstreckungshemmende Wirkung) Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2,3,5…
…212a Abs.1, 2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2,3,5…
…212a Abs.1, 2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2,3,5…
…dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 5 BAO nicht entstehe, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet habe. Im gegenständlichen Fall seien…
…dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch nicht behauptet. Der Bestreitung eines Säumniszuschlages…
…des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 74,82 verwirkt gewesen. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO habe leider nicht zur Anwendung kommen können, da die erforderliche sechsmonatige Säumnislosigkeit auf Grund der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer 01-02/2007 nicht gegeben sei…