Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0068-S/08
Berufung betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-S/08vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vom 14. Dezember 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Dezember 2007
betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 10. Dezember 2007 wurden der Berufungswerberin
(Bw) der Firma A Säumniszuschläge in Höhe von € 640,76,
€ 662,76 und € 91,33 vorgeschrieben, weil Körperschaftsteuer
10-12/2007, Umsatzsteuer 09/2007 und Körperschaftsteuer 2006 nicht bis zu
der Frist (Fälligkeitstag) am 15. November 2007 entrichtet wurden.
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 das Rechtsmittel
der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
immer am gleichen Tag des Monats (je nachdem auf welchen Tag die Fälligkeit
des Betrages fällt) überwiesen werde, weshalb die nicht zeitgerechte
Entrichtung unerklärlich war. Aus den Überweisungsbelegen gehe hervor,
dass in den früheren Monaten immer vom C-Konto überwiesen wurde, im
gegenständlichen Fall die Zahlung vom D-Konto durchgeführt wurde.
Somit muss von diesem Konto ein längerer Bankweg der Grund für dieses
"Zu-Spät-Einlangen" der Beträge sein. Als Beispiel wurde eine
Überweisung der Abgaben mit Fälligkeit 16. August 2007 welche mit 21.
August 2007 per Telebanking-C überwiesen und zeitgerecht auf dem
Abgabenkonto gutgeschrieben worden ist, angeführt. Die
Überweisung der Abgaben mit Fälligkeit 15. November 2007 wurde von der
Bw am 19. November 2007 per Telebanking an die D übermittelt und
sind diese nicht zeitgerecht auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden.
Aus diesem
Grund werde beantragt, dieses Mal von der Verrechnung von
Säumniszuschlägen abzusehen. Die Verspätung habe in diesem Fall
nur einen Tag betragen. Aus dem Zahlungsverhalten in den letzten Jahren sei sehr
wohl zu erkennen, dass die Bw bemüht ist, zeitgerecht und
ordnungsgemäß die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten.
In Zukunft
werde natürlich beachtet werden, dass bei Überweisungen von einem
anderen Konto als der C ein längerer Bankweg einzurechnen ist.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner
2008 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der
Begründung - in der auf das Vorliegen eines groben Verschuldens eingegangen
wurde - wird verwiesen.
Daraufhin
stellte die Bw mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2008 den Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das vom
Finanzamt angenommen grobe Verschulden nicht bestätigt werden
könne.
Ergänzend
zur Berufung wurde ausgeführt, dass seit Jahren der fällige Betrag von
der Bw am Tag vor Ablauf der Respirofrist überwiesen (gemeint wohl der
Auftrag hiefür erteilt werde) werde und es damit noch nie Probleme mit der
Einhaltung der Zahlungsfrist gegeben habe. Im November 2007
(Fälligkeitsdatum 15. 11. 2007) lief diese Respirofrist bis zum 20.
November 2007. Da eben seit Jahren immer am Tag vor Ende der Respirofrist
überwiesen wurde, sei davon ausgegangen worden, dass dies auch in diesem
Monat zeitgerecht sei. Gerade aus diesem Grund sei kein grobes Verschulden
unsererseits gegeben.
Auch bei der
Überweisung durch die D sei davon ausgegangen worden, dass es sich um ein
verlässliches Bankinstitut handelt, weshalb nicht angenommen wurde, dass
hier der Bankweg länger dauert, als bei früheren Überweisungen.
Also sei allein der Wechsel der Auftraggeberbank dafür verantwortlich, dass
die Überweisung einen Tag zu spät auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben
wurde.
Es werde daher
ersucht im Ausnahmefall unter Hinweis auf das Zahlungsverhalten in den letzten
Jahren von der Verrechnung von Säumniszuschlägen abzusehen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Wie aus dem
Abgabenkonto der Bw zu ersehen ist erfolgte die Gutschrift der
gegenständlichen Abgabenbeträge am 21. November 2007.
Die letzte
Säumnis betrifft die am 15. Oktober 2007 fälligen Lohn - und
Lohnnebenabgaben für 9/07 (L, Db, Dz) die ebenfalls um einen Tag
verspätet (ohne Auslösung eines Säumniszuschlages) am 19. Oktober
2007 entrichtet wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
§ 211 Abs.
1 lit. d BAO lautet:
Bei
Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der
empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
§ 211 Abs.
2 lautet:
Erfolgt in den
Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem
sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist, so hat gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO die
Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen
Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24.
Dezember nicht einzurechnen.
Unbestritten
blieb, dass die gegenständlichen Abgaben nicht spätestens am
Fälligkeitstag dem 15. November 2007 sondern erst am 21. November 2007
(somit 1 Tag nach Ablauf der Respirofrist; § 211 Abs. 2 BAO) entrichtet
wurden. Die Vorschreibung der Säumniszuschläge in Höhe von
2 % der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbeträge erfolgte daher zu
Recht.
§ 217 Abs.
5 BAO (Frist von weiteren fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis) kommt
deshalb nicht zur Anwendung, da die Lohnabgaben für 09/07 verspätet -
wenn auch ohne Auslösung eines Säumniszuschlages - entrichtet wurden.
Siehe dazu die Feststellungen aus dem Akteninhalt.
Strittig bleibt
somit ob die Bw an der verspäteten Entrichtung der gegenständlichen
Abgaben ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO trifft.
Grobes
Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte
Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor,
wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger
Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112). Grobe Fahrlässigkeit wird mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Kein grobes
Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein Abgabepflichtiger sich für
die
Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen
Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung
verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 217, Tz.
46). Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen Auftrag an das
Kreditinstitut (UFS 22.7.2004, RV/1735-W/03).
Der Sinn der
Bestimmungen über die Respirofrist ist keineswegs die Einräumung einer
weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, vielmehr geht der Gesetzgeber erkennbar
davon aus, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in
Anspruch nehmen kann (VwGH vom 22.3.2000, 99/13/0264).
Das bedeutet
aber, dass der Auftrag zur Entrichtung der Abgaben der Bank jedenfalls bis zum
Fälligkeitstag hätte erteilt werden müssen (UFS 02.01.2007,
RV/2616-W/06, usw. und zuletzt 7.11.2007, RV/0104-L/07).
Da nach den
eigenen Angaben der Bw die Anweisung zur Überweisung erst am 19. November
2007 erteilt worden ist, somit vier Tage nach Fälligkeit bzw. einen Tag vor
Ablauf der Respirofrist, ist vom Vorliegen eines groben Verschuldens bei der Bw
selbst auszugehen. Dies auch deshalb, da die Bw stets - wie die Bw im
Vorlageantrag angibt - die Überweisungsaufträge einen Tag vor Ende der
Respirofrist in Auftrag gibt. Wenn die Bw somit diese klare Rechtslage bewusst
außer Acht lässt und selbst nur zwei Tage für die
Banküberweisung einkalkuliert handelt sie jedenfalls grob
fahrlässig. Die Auftragserteilung nach Fälligkeit wäre nur
dann nicht schädlich, wenn das Geld tatsächlich rechtzeitig am
Postscheckkonto gutgeschrieben worden wäre.
Wenn die Bw
einwendet, dass der Fehler lediglich darauf zurückzuführen ist, dass
gegenüber den letzten Jahren erstmals eine andere Bank beauftragt wurde und
deshalb einmalig eine Fristversäumnis eingetreten ist, ist, wie bereits
oben dargestellt wurde, entgegenzuhalten, dass nur bei rechtzeitigem Auftrag
(bis zum Fälligkeitstag) an ein idR verlässliches Bankinstitut ein
verspätete Überweisung kein grobes Verschulden darstellt. Dazu ist
nochmals darauf zu verweisen, dass mit der Einräumung einer Respirofrist
weder eine Änderung der Fälligkeit noch die Einräumung einer
zusätzlichen Zahlungsfrist verbunden ist. Es bleibt lediglich die bereits
eingetretene Verspätung ohne Rechtsfolgen. Dies gilt jedoch nicht für
erst nach Fälligkeit erteilte Überweisungsaufträge an die Bank,
wenn in der Folge die Gutschrift verspätet erfolgt. Es ist daher im
gegenständlichen Fall von einem groben Verschulden der Bw
auszugehen.
Auf den von der
Bw angesprochenen Umstand, sich bemüht zu haben, dass Überweisungen
zeitgerecht erfolgen kommt es nach § 217 Abs. 7 BAO nicht an. Die
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen ist somit nur an das
Verschulden gebunden und damit keine Ermessensentscheidung. Dass die Bestimmung
des § 217 Abs. 5 BAO für derartige Fälle der einmaligen
Säumnis welche innerhalb von sechs Monaten gegeben ist, nicht anwendbar
ist, wurde bereits oben ausgeführt.
Insgesamt kommt
der Berufung somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
2. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-S/08
- Stammnummer
- 37132
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF