Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1307-W/08
Wiederkehrende Säumnis § 217 Abs.5 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-W/08vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.G., vertreten
durch GT KMU Wirtschaftspr. und Stb. GesmbH, 1130 Wien, Auhofstraße
1, vom 19. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 9. November 2007 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. November 2007 erging ein Bescheid über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung für August 2007 in der Höhe von €
7.918,47 in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages, somit €
158,37.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. November 2007, in
der ausgeführt wird, dass die Umsatzsteuer 8/2007 unter
Berücksichtigung eines Respiros von zwei Tagen zeitgerecht einbezahlt
worden sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 22.
November 2007 abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass die Abgabe
einen Tag verspätet entrichtet worden sei. Die Begünstigung des §
217 Abs. 7 BAO sei dem Bw. bereits bezüglich der verspäteten
Entrichtung von Selbstberechnungsabgaben für Vorzeiträume zu Gute
gekommen und könne daher nicht wieder zur Anwendung gelangen. Der
Säumniszuschlag sei demnach gesetzeskonform vorgeschrieben worden.
Am 30. November 2007 brachte der Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und bekräftigte seine Rechtsansicht wonach die Bareinzahlung
vom 17. Oktober 2007 als zeitgerecht anzusehen sei.
Auch wenn es eine gesetzliche Deckung finde, sei die
Einhebung eines Zuschlages von € 158,37 im Falle einer minimalen
Verspätung von zwei Tagen eine Zumutung.
Die Umsatzsteuer müsse stets vorfinanziert werden, da
auf Zahlungen der Kunden im Schnitt drei Monate gewartet werden müsse. Ein
Ansuchen um Stunden stelle einen unzumutbaren Aufwand dar, auf den jedoch in
Hinkunft zurückgegriffen werden müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.
3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag
ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei
Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten
Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt
jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs.
4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht
zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.
5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3
erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.
7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Die Frist zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
ist im § 21 UStG geregelt. Die Umsatzsteuervorauszahlung wird
unabhängig von einer Zahlung des Kunden am 15. des zweitfolgenden Monats
fällig. Die gegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung für August
2007 wurde erst am 19. Oktober 2007 entrichtet. Die Säumnis
beträgt somit nicht mehr als fünf Tage. Jedoch sieht § 217 Abs. 5
BAO dafür, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages entstehen soll zusätzlich vor, dass der
Abgabepflichtige in den vorangegangenen sechs Monaten nicht säumig gewesen
sein darf. Diese zweite Bedingung erfüllt der Bw. jedoch nicht, da er
regelmäßig bezüglich seiner Zahlungsverpflichtungen säumig
ist (siehe auch RV/216-W/07) und die am 15. Mai 2007 fällig gewesene
Umsatzsteuervorauszahlung für März 2007 ebenfalls verspätet (am
22. Mai 2007) entrichtet hat. Diese Säumnis liegt innerhalb des
sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes des § 217 Abs. 5 erster Satz BAO,
daher wurde im gegenständlichen Fall -mangels Erfüllung der
gesetzlichen Vorgaben für ein Absehen von der Verhängung eines
Säumniszuschlages- die Festsetzung zu Recht vorgenommen. Dem
Einwand, es läge quasi ein unangemessen hohes "Strafausmaß" für
eine Säumnis von zwei Tagen vor, ist zu entgegnen, dass der
Säumniszuschlag eine Sanktion eigener Art ist. Er ist eine objektive
Säumnisfolge, deren Höhe mit 2% des nicht bzw. nicht zeitgerecht
entrichteten Betrages gesetzlich determiniert ist. Eine auf alle Facetten des
Einzelfalles abgestellte "Strafbemessung" durch die Behörde kann
diesbezüglich nicht vorgenommen werden. Die Berufung war
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
am 2. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1307-W/08
- Stammnummer
- 39063
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF