Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1818-W/03
kein Säumniszuschlag bei ausnahmsweiser Säumnis, Entrichtung per valuta
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1818-W/03vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Überweisungsbetrag von der Abgabenbehörde am 21. des Monats gebucht, der Betrag allerdings per valuta 20. des Monats (innerhalb der Respirofrist) dem Abgabenkonto gutgeschrieben, entstehen noch keine Säumnisfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma K.T., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk vom 11. Juni 2003 betreffend Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden: Der Berufung wird stattgegeben und
der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 11. Juni 2003 wurde über die Firma Bw. (in
weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer
Februar 2003 in Höhe von € 14.095,13 verhängt, da die
angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. April 2003 entrichtet
worden sei.
Die Bw. beantragte mit Berufung
vom 1. Juli 2003 die ersatzlose Aufhebung des ersten Säumniszuschlages, da
die Festsetzung unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 217 Abs.
5 BAO zustande gekommen sei, der festlege, dass die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages dann nicht entsteht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten fristgerecht entrichtet hat.
Die Behörde würde
einwenden, dass die Körperschaftsteuer für das erste Quartal des
Jahres 2003 um einen Tag zu spät entrichtet worden sei (die Buchung durch
die Finanzbehörde erfolgte mit 21. Februar 2003) und somit innerhalb der
letzten sechs Monate bereits eine Säumnis gegeben war. Diesem Einwand ist
Folgendes entgegen zu halten:
Wie den Kopien der beiliegenden
Bankbelege zu entnehmen ist, hat die Bw. am gleichen Tag einen Sammelauftrag
für drei Abgabenarten in Auftrag gegeben, nämlich € 1,855.053,69
für die Umsatzsteuer 12/2002, € 13.540,96 für die Kammerumlage
für das vierte Quartal 2002 sowie € 461.734,00 für die
Körperschaftsteuer für das erste Quartal 2003.
Wie der Stampiglie auf dem
Beleg über die Sammelaufträge entnommen werden kann, hat die B-Bank
diese Überweisung am 20. Februar 2003 durchgeführt. Die dortige
Behörde hat richtigerweise die Zahlungen für die Umsatzsteuer 12/2002
sowie die Kammerumlage für das vierte Quartal auch per 20. Februar 2003
eingebucht (siehe Buchungen dortamts). Die Körperschaftsteuervorauszahlung
für das erste Quartal 2003 wurde aber aus für die Bw. nicht
nachvollziehbaren Gründen durch die Behörde erst per 21. Februar 2003
eingebucht, somit einen Tag später als die anderen durch die Gesellschaft
getätigten Überweisungen. Diese durch die Behörde um einen Tag
später durchgeführte Buchung ist nunmehr auslösendes Moment
für die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages für die
Umsatzsteuer für Februar 2003.
Zur Rechtzeitigkeit der per 20.
Februar 2003 zu buchenden Zahlungen wird auf § 211 Abs. 2 BAO verwiesen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Bw. innerhalb der
letzten sechs Monate mit keiner der von ihr geleisteten Zahlungen säumig
war und folglich aufgrund § 217 Abs. 5 BAO kein Tatbestand erfüllt
sei, welcher einen ersten Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer für
Februar 2003 rechtfertige.
Es werde daher höflichst
um Aufhebung des Bescheides ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 17. September 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz
am 15. April 2003 fällig gewesen sei, jedoch erst verspätet mit
Zahlung vom 22. April 2003 in Höhe von € 798.229,79 entrichtet worden
sei; auch ein Zahlungsaufschub sei nicht eingetreten. Eine "ausnahmsweise
Säumnis" liege nicht vor. Denn im vorliegenden Fall sei zwar
bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlung 2/2003 die
"Fünftagesfrist" nicht überschritten worden, doch sei die
am 17. Februar 2003 fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2003
mit Zahlung vom 21. Februar 2003 in Höhe von € 461.734,00
verspätet entrichtet worden, sodass die Kriterien für die Anwendung
der begünstigenden Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht erfüllt
seien.
Dem Einwand, der
Überweisungsauftrag sei der Bank zeitgerecht erteilt worden, dass der
Betrag von € 461.734,00 längstens am 20. Februar 2003 gutgeschrieben
werden hätte müssen, werde entgegengehalten, dass die im Wege der
Überweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes entrichteten Abgaben
gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO tatsächlich erst am Tag der
Gutschrift als entrichtet gelten. Im gegenständlichen Fall sei die
Gutschrift des Überweisungsbetrages erst am 21. Februar 2003 erfolgt,
sodass die Bw. auch am 17. Februar 2003 säumig gewesen sei. Eine
"ausnahmsweise Säumnis" liege daher nicht vor.
Im Vorlageantrag vom 16.
Oktober 2003, ergänzt mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 führt die Bw.
aus, dass die Regelung des § 211 Abs. 1 lit. d BAO auf den "Tag der
Gutschrift" abstelle, als Tag der Gutschrift in der vorgenannten
Gesetzesstelle ihres Erachtens lediglich der "Valutatag" in Frage
kommen könne, die Behörde in der gleichfalls angefochtenen
Berufungsvorentscheidung auf Seite 2 festgehalten habe, dass die
Körperschaftsteuervorauszahlung für das I. Quartal 2003
"längstens am 20. Februar 2003 hätte gutgeschrieben werden
müssen" und nunmehr von der B-Bank eine schriftliche Bestätigung
vorliege, wonach die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde mit Datum
20. Februar 2003 auch tatsächlich valutiert worden sei. Es werde daher
ersucht, der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten
Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto
der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§
3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl I Nr.
142/2000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und
der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Dass die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2003 in Höhe
von € 798.229,79 nicht zum Fälligkeitstag am 15. April 2003, sondern
erst mit Zahlung vom 22. April 2003 verspätet entrichtet wurde, ist
unbestritten, wobei die im § 217 Abs. 5 BAO normierte Frist von fünf
Tagen nicht überschritten wurde. Strittig ist allein, ob die
Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2003 zeitgerecht
entrichtet wurde und damit die Möglichkeit einer "ausnahmsweisen
Säumnis" vorliegt.
Unbestritten hat die Bw. am 20.
Februar 2003 einen Sammelauftrag erteilt, der auch einen Betrag von €
461.734,00 für die Körperschaftsteuer für das erste Quartal 2003
beinhaltet hat und von der B-Bank laut Stampiglie auf dem Beleg am 20. Februar
2003 durchgeführt werden sollte. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Sinn der Bestimmungen über die Respirofristen
keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist.
Tatsächlich wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung für das
erste Quartal 2003 aber durch die Behörde erst per 21. Februar 2003
eingebucht, somit einen Tag später als die anderen durch die Gesellschaft
getätigten Überweisungen, da bei der automatischen Lesung durch die
Bank ein Codierlesefehler aufgetreten ist.
Dem bei der Abgabenbehörde
einlangenden Beleg ist als Datum der Überweisung der 21. Februar 2003
zu entnehmen, woraus zunächst der logische Schluss zu ziehen war, dass
diese Zahlung in Höhe von € 461.734,00 verspätet entrichtet
wurde, die Kriterien für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung
des § 217 Abs. 5 BAO nicht erfüllt sind und die Verhängung eines
ersten Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer für Februar 2003
zurecht erfolgt ist.
Wie in der
Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend ausgeführt wurde, gilt eine
Abgabe bei Überweisung auf ein Postscheckkonto gemäß
§ 211
Abs. 1 lit. d BAO erst am Tag der Gutschrift als entrichtet. Somit hat bei
dieser Entrichtungsart der Abgabepflichtige für eine rechtzeitige
Überweisung und dafür, dass der Abgabebetrag am Fälligkeitstag
dem Konto des Abgabengläubigers gutgeschrieben werden kann, Sorge zu
tragen. Etwaige Verzögerungen in der Weiterleitung des Geldbetrages durch
das Kreditunternehmen fallen in Entsprechung des Bringschuldcharakters des
Abgabenbetrages somit dem Abgabepflichtigen zur Last.
Laut einer schriftlichen Bestätigung der B-Bank wurde
die in Rede stehende Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde
tatsächlich mit Datum 20. Februar 2003 (innerhalb der Respirofrist)
valutiert, wobei die Abgabenbehörde erster Instanz dies anlässlich der
Vorlage des Rechtsmittels nicht bestritten hat. Unter "valuta"
versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch den Zeitpunkt, zu dem die Gutschrift
bzw. Belastung auf einem Bankkonto durch die Bank erfolgt (per valuta). Da somit
als Tag der Gutschrift der Körperschaftsteuervorauszahlung für das
erste Quartal 2003 der 20. Februar 2003 heranzuziehen ist, somit der
Begünstigungstatbestand des § 217 Abs. 5 BAO erfüllt ist,
entstehen noch keine Säumnisfolgen. Der Berufung war daher stattzugeben und
spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 28. Mai 2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1818-W/03
- Stammnummer
- 10149
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF