Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0138-Z1W/02
Festsetzung von Altlastenbeiträgen für langfristiges Ablagern von Abfällen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0138-Z1W/02vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommt ein Abgabepflichtiger beim langfristigen Ablagern von altlastenbeitragspflichtigen Materialien seinen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach §§ 8 und 20 Abs.1 ALSAG nicht nach, so ist die Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag nach § 184 Abs.3 BAO zu schätzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. R., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Klagenfurt vom 10. September 2002, GZ. 400/90125/54/99, betreffend
Altlastenbeitrag, gemäß
§ 85c ZollR-DG entschieden:
Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die in der Berufungsvorentscheidung
enthaltenen Werte der Bemessungsgrundlage und der Abgabenbeträge werden wie
folgt abgeändert:
Der
Altlastenbeitrag wird für die Ablagerung von
58.612 t (statt bisher 60.800 t)
altlastenbeitragspflichtigen Materialien im Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 2000
mit
340.760,01
€ (statt bisher 353.480,67 €)
neu
festgesetzt.
Der
Säumniszuschlag wird in Höhe von
6.815,20 € (statt bisher 7.069,61
€)
neu
festgesetzt.
Der
Verspätungszuschlag wird in Höhe von
17.038,00 € (statt bisher 17.674,03
€)
neu
festgesetzt.
Im Übrigen bleibt der
Bescheid aufrecht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28.1.2002, Zl. 400/90125/38/1999, schrieb
das Zollamt (vormals: Hauptzollamt) der Bf. gemäß
§§ 3
Abs.1 Z.1, 4 Z.4, 6 Abs.1 Z.1 (betreffend Baurestmassen), 6 Abs.1 Z.2
(betreffend Erdaushub) und 7 Abs.1 Z.1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
für das langfristige Ablagern von 30.400 t Baurestmassen und 30.400 t
Erdaushub auf den Grunstücken Nr. X. und Y. der KG D. in den Jahren 1998,
1999 und 2000 einen Altlastenbeitrag in Höhe von 353.480,67 € vor.
Weiters wurde gemäß
§§ 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag
in Höhe von 7.069,61 € und gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag in Höhe von 17.674,03 € festgesetzt.
Begründet wurde die Festsetzung damit, dass in einem
Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.6.2001, teilweise
abgeändert durch die Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8.1.2002,
gemäß
§ 10 Abs.1 Z.1, Z.2, Z.3 und Z.4 ALSAG festgestellt worden
war, dass auf den genannten Grundstücken insgesamt 38.000
m3
altlastenbeitragspflichtiger Abfall, und zwar zu je 50 % der Abfallkategorie
Baurestmassen bzw. Erdaushub zugehörend, auf Veranlassung und mit Duldung
der Bf. langfristig abgelagert worden waren. Da die gesetzlich vorgesehenen
Altlastenbeitragsanmeldungen nicht abgegeben wurden, waren die Abgaben nach
§ 201 BAO mit Bescheid vorzuschreiben. Da die Abgaben nicht zum gesetzlich
fixierten Fälligkeitstag entrichtet waren, war der Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % und da die Nichteinreichung der Abgabenerklärung nicht
entschuldbar ist, in Ausübung des Ermessens nach § 20 BAO ein
Verspätungszuschlag in Höhe von 5 % (gesetzlicher Maximalsatz 10 %)
vorzuschreiben.
Gegen den am 30.1. 2002 der Bf. zugestellten Bescheid wurde
am 1.3.2002 (Postaufgabe) durch den Rechtsvertreter Berufung gem. § 85b
ZollR-DG eingebracht. Bezüglich der eintägig verspäteten
Rechtsmitteleinbringung wurde einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 10.9.2002 wegen Vorliegens eines
nur mindergradigen Versehens stattgegeben und die Berufung war somit rechtzeitig
eingebracht.
In der Berufung wurde der Bescheid vom 28.1.2002 zur
Gänze dahingehend angefochten, dass 1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, 2)
unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellungen und 3) unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht wurden.
Unter Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde gerügt,
dass die zugrunde gelegte Menge des altlastenpflichtigen Materials mit 38.000
m3 nicht richtig sein
kann. Eine tatsächliche Überprüfung dieses Ausmaßes an
abgabepflichtigem Material sei weder im Rahmen des Verfahrens des Amtes der
Kärtner Landesregierung noch im Berufungsverfahren erfolgt und auch im
Spruch dieser Entscheidungen vom 20.6.2001 bzw. 8.1.2002 nicht aufgenommen. Es
ist im Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung zwar erwähnt,
dass die Anschüttungsmenge am 6.12.2000 auf einer Fläche von ca. 9.000
m2 38.000
m3 betragen habe,
diesem Wert liege aber kein vollständiges Ermittlungsverfahren zugrunde,
sondern lediglich eine Schätzung eines Amtssachverständigen. Die Bf.
habe im Laufe des Verfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser Wert
nicht richtig sein kann, denn wenn man davon ausgeht, dass die Menge zu 50 % aus
mineralischen Baurestmassen besteht, würden dort 19.000
m3 Abbruchmaterial
gelagert sein, was "dem Abbruchmaterial von mehr als der Hälfte des
gesamten Stadtgebiets von St. entsprechen würde". Demgemäß habe
man im Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.6.2001 nur
die Prozentangaben der beiden Abfallkategorien nach § 6 Abs.1 Z.1 und Z.2
ALSAG genannt, nicht aber das tatsächliche Ausmaß der abgelagerten
Materialien festgestellt. Die in der Bescheidbegründung gemachten und auf
der Schätzung des Amtssachverständigen beruhenden Circa-Angaben
können aber ohne weitergehende Überprüfung keine Grundlage im
gegenständlichen Abgabenverfahren sein. Im Übrigen hätten auch
schon die Geschäftsführer der Rechtsmittelwerberin bei den
Einvernahmen am 30.3.1999 und 11.5.1999 auf die Unrichtigkeit der vom
Amtssachverständigen festgestellten Verfüllungsmengen Bezug genommen
und es seien dem Zollamt am 27.4.1999 Aufstellungen über die im Zeitraum
vom 13.7.1998 bis 27.4.1999 abgelagerten Materialien zur Verfügung gestellt
bzw. im Verfahren beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ergänzt worden. Auch genüge es nach der höchstgerichtlichen
Judikatur nicht, bloß den Inhalt eines Sachverständigengutachtens
wiederzugeben, sondern die Behörde müsse ein solches auf seine
Vollständigkeit überprüfen, auf rechtserhebliches Vorbringen
eingehen und bei unterschiedlichen Beweisergebnissen darlegen, warum bestimmten
von ihnen gefolgt werde und den anderen nicht (VwGH 30.11.1983, 83/03/0215; VwGH
2.6.1992, 89/07/0080). Im Lichte dieser Rechtsprechung sei die
Bescheidbegründung jedenfalls als mangelhaft anzusehen.
Zur unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellung
wurde ebenfalls gerügt, dass sich der bekämpfte Bescheid beim
Ausmaß des altlastenbeitragspflichtigen Materials nur auf Circa-Angaben
des Feststellungsbescheides vom 20.6.2001 bzw. des Berufungsbescheides vom
8.1.2002 stützt, ohne dass diesbezüglich konkrete und
überprüfbare Feststellungen getroffen wurden.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird, wiederum
unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen, der Behördenfehler
geltend gemacht, gegen die Bescheidbegründungspflicht verstoßen zu
haben, da der Wert 38.000 m3
nicht aus einem einwandfreien, vom Zollamt durchzuführenden
Verfahren hervorgeht und daher nicht überprüfbar sei, ob die
Behörde hier schlüssige Folgerungen gezogen habe (VwGH 6.3.1978,
1211/77). Weiters wird unter diesem Berufungspunkt die Festsetzung eines
Säumnis- und Verspätungszuschlages gerügt. Denn der Gesetzgeber
habe gerade wegen der Unsicherheit bei der Auslegung des Abfallbegriffs die
Möglichkeit vorgesehen, bei begründeten Zweifelsfällen in einem
abgesonderten Verfahren nach § 10 ALSAG diese Frage klären zu lassen,
wovon das Zollamt auch mit dem Antrag vom 31.5.1999 bei der BH St. Gebrauch
gemacht hat. Berücksichtige man nun, dass dann nach einem etwa
zweieinhalbjährigen Verfahren überhaupt erst feststand, dass es sich
um beitragspflichtige Materialien handelt, kann weder die Auferlegung eines
Säumniszuschlags noch eines Verspätungszuschlags gerechtfertigt sein.
Man wusste ja vorher nicht, ob eine Abgabenpflicht besteht und demzufolge kann
auch die Nichteinreichung einer Steuererklärung nicht unentschuldbar
sein.
Beantragt wurde aufgrund dieser Ausführungen, den
gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder in eventu aufzuheben
und die Abgabensache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung
an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Zugleich wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
der Abgaben nach § 212a BAO gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2002 wurde die
Berufung - unter Korrektur der im Spruch des Erstbescheides jeweils mit 18.000
m3 unrichtig
angegebenen Volumina der Baurestmassen bzw. des Erdaushubs auf den im
integrierten Berechnungsblatt des Erstbescheides genannten Wert von je 19.000
m3 und unter
Beibehaltung des Gewichts von jeweils 30.400 Tonnen - als unbegründet
abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der
Berufungsvorentscheidung nicht mehr die Frage der Qualität des Abfalls -
hier wären die Ergebnisse des § 10-Verfahrens bereits bindend -
sondern nur mehr die Quantität des Abfalls zu klären sei. Dabei hielt
das Zollamt unter Zugrundelegung der Feststellungen des
Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner
Landesregierung, B.S., vom 25.3.1999, wonach schon zu diesem Zeitpunkt 26.000
m3 Abfall abgelagert
waren, der laufend vorgenommenen zusätzlichen Ablagerungen und des
Gutachtens des Amtsachverständigen für Abfallwirtschaft und
Deponietechnik, Dipl.Ing. M.R. vom 27.2.2001, an einer Gesamtabfallmenge von
38.000 m3 fest. Zur
Verhängung des Säumniszuschlags führte das Zollamt aus, dass
dieser zwingend und nicht nach Ermessen der Behörde vorzuschreiben sei. Bei
der Verhängung des Verspätungszuschlags sei im Rahmen der
Ermessensübung zu berücksichtigen das Ausmaß der
Fristüberschreitung, die Höhe des finanziellen Vorteils, das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens. Unter
Berücksichtigung der Fristüberschreitung von über 3 Jahren bis
ca. einem Jahr, der Höhe des finanziellen Vorteils (schon bis März
1999 wurden 26.000 m3
Abfall abgelagert) und der Tatsache, dass das langwierige Feststellungsverfahren
nach § 10 ALSAG nur deshalb durchgeführt werden musste, weil die Bf.
ihren gesetzlichen Mess- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen war und
zudem nicht einmal für den "reinen Bauschutt" eine Anmeldung abgegeben
hatte, sei daher die Verhängung eines Verspätungszuschlags in halber
Höhe des gesetzlich Möglichen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
und Zweckmäßigkeit durchaus geboten gewesen.
Gegen die am 13.9.2002 zugestellte Berufungsvorentscheidung
wurde am 8.10.2002 fristgerecht Beschwerde gemäß
§ 85c ZollR-DG
eingebracht. Darin wurde unter Verweis auf die Ausführungen in der
Berufungsschrift vom 28.2.2002 gerügt, dass diese durch die
Berufungsvorentscheidung keineswegs vollständig erledigt wurden.
Hinsichtlich der Menge des altlastenbeitragspflichtigen Materials habe sich das
Zollamt nur auf Schätzungen der beiden für solche Mengenfeststellungen
primär gar nicht zuständigen Amtssachverständigen gestützt,
die auf visuellen, obeflächigen Besichtigungen beruhten und lediglich zu
"Circa-Angaben" geführt hätten, die eine konkrete Mengenfeststellung
nicht ersetzen konnten. Auch die beiden Geschäftsführer der Bf.
hätten von Anfang an darauf hingewiesen, dass diese errechneten Mengen
keinesfalls richtig sein können. Es seien von der Bf. auch detaillierte
Aufzeichnungen über die tatsächlich angelieferte Kubatur vorgelegt
worden, aus denen sich für den gegenständlichen Zeitraum August 1998
bis Dezember 2000 eine angelieferte Menge von insgesamt 24.659,83
m3 ergibt, die auch
viel realistischer erscheint als die oberflächlich geschätzte
gigantische Menge von 38.000
m3. Zu bemerken sei
auch, dass in den Schätzungen der Sachverständigen auf die vor den
Aufschüttungen vorgelegene Ausgestaltung und Höhe des Untergrundes
nicht Bezug genommen wurde und dass es bezüglich der Zuordnung zur
Abfallkategorie erhebliche Abweichungen zwischen den Feststellungen der
Amtssachverständigen gab, sodass auch dieser Aspekt zeigt, dass deren
Circa-Angaben nicht als objektive Grundlage für die Mengenberechnung
herangezogen werden durften. Man hätte vielmehr mangels Vorliegens von
realistischen Beweisergebnissen von den Aufstellungen der Bf. über das
insgesamt angelieferte Material ausgehen müssen, bei denen auch keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen, warum man sie anzweifeln sollte bzw. bei denen man bei
Zweifelsfragen die Geschäftsführer der Bf. nochmals detailliert
befragen hätte können. Aus diesen Gründen liege nach wie vor ein
mangelhaftes Verfahren mit unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger
rechtlicher Beurteilung vor und es werde beantragt, die Berufungsvorentscheidung
aufzuheben.
Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens übermittelte die
Bf. am 16.6.2006 die im Verfahren nach § 10 ALSAG vorgelegten
Aufzeichnungen über die Abfallmengen an den UFS.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde
:
Im März 1999 wurde dem Zollamt Klagenfurt bekannt,
dass die Firma Bf. auf ihrem Grundstück seit längerer Zeit
Baurestmassen ohne Entrichtung eines Altlastenbeitrags in einer Schottergrube
verfüllt. Bei ersten Erhebungen des Zollamtes am 24.3.1999 wurde das
gegenständliche Grundstück in der KG D. mit Nummern X. und Y.
vermessen und fotografiert und vom Geschäftsführer G.U. die Auskunft
erteilt, dass das Grundstück mit Erdaushub und nichtaufbereitete
Baurestmassen, welche bei Abrissarbeiten der Firmen U. und S. anfallen,
verfüllt wird, dass es dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung
gäbe, dass auf der verfüllten Fläche eine Halle gebaut werden
soll, wobei für eine Baubewilligung noch nicht eingereicht sei und dass
Aufzeichnungen über die Verfüllmengen nicht vorlägen. Am
25.3.1999 wurde mit dem Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft beim
Amt der Kärntner Landesregierung neuerlich eine Besichtigung vorgenommen
und die Ergebnisse niederschriftlich festgehalten. Dabei wurde festgestellt,
dass es sich auf dem genannten Grundstück um Verfüllung mit
altlastenbeitragspflichtigem Abfall, nämlich um mineralische Baurestmassen
vermischt mit übrigen Abfällen, z.B. Holz, Kunststoffe, Metall, deren
genauer Anteil nicht abschätzbar war, handelt. Der Anteil der reinen
Baurestmassen wurde mit mehr als 50% eingeschätzt. In Anlehnung an eine
entworfene Skizze wurde eine Schätzung der verfüllten Menge mit 26.000
m3 vorgenommen. Der
Wert wurde so ermittelt, dass die Schüttmenge entlang der Straße nach
St. eine Länge von 209 m, senkrecht dazu eine Länge von 85 m und als
Grundrissgestalt annähernd ein rechtwinkeliges Dreieck sowie eine
Schütthöhe von 3 - 4 m aufweist. Die Fläche ergab sich somit als
(209 x 85):2 = 8882,5
m2 und das Volumen mit
diesem Wert x3 = 26.647,5
m3. Mit dem
Umrechnungsgewicht 1,6
t/m3 ergäbe das
die abgerundete Tonnage von 26.000 x 1,6 = 41.600 t an verfüllter Menge zu
diesem Zeitpunkt. In der Niederschrift wurde weiters festgestellt, dass keine
Baumaßnahme vorliegt, die Materialien in material- und bautechnischem
Bezug nicht zur Erfüllung einer bautechnische Funktion zulässig sind
und im Hinblick auf eine bautechnische Funktion nicht im unbedingt
erforderlichen Ausmaß verwendet worden sind. Das ergab sich daraus, dass
Betonabbruch- und Stahlbetonabbruchstücke mit mehr als 1 m Kantenlänge
dabei waren bzw. aus der Art der Aufschüttung als reine
Verfüllung.
Am 30.3.1999 wurde mit G.U., der gemeinsam mit F.S. ab
11.10.1996 für alle Geschäftsvorgänge einschließlich der
steuerrechtlichen Angelgenheiten der Bf. verantwortlich ist, eine Niederschrift
aufgenommen. Darin führte er aus, dass die Bf. das Grundstück Nr. X.
am 8.11.1996 gekauft und 1998 eine Teilfläche an die Stadtgemeinde St.
zwecks Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Industriepark weiterverkauft
hatte. Im Zuge des Verkaufs wurde, da die neuanzulegende Straße ca. 3 m
über dem anliegenden Gelände liegen wird, mit der Gemeinde St.
vereinbart, dass der Höhenunterschied zwischen den beiden Straßen
seitens der Firmen B.GmbH und Bf. aufgeschüttet wird. Nach getätigtem
Verkauf wurde mit den Aufschüttungsarbeiten auf dem Grundstück Nr. X.
begonnen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde festgestellt, dass aufgrund der
Höhe die Anschüttung nur mit Aushubmaterial nicht möglich ist, da
dann die Tragfähigkeit des Bodens nicht gegeben sei. Dem Ansuchen, das
Aushubmaterial mit zerkleinertem Bauschutt zu vermischen, wurde mit
naturschutzrechtlichem Bescheid der BH St. vom 17.6.1998 stattgegeben. Mit den
Anschüttungen wurde dann im Zeitraum 1.1.1998 bis 1.3.1998 begonnen. Da der
Vorgang mit behördlicher Genehmigung erfolgte, war man sich keiner
Gesetzesübertretung bewusst, auf eine Altlastenbeitragspflicht sei man
seitens der Beamten nicht hingewiesen worden. Man gehe davon aus, dass die
Verfüllung eine konkrete bautechnische Maßnahme bezüglich der
geplanten Errichtung einer Industriehalle sei, ein Antrag auf eine
Baubewilligung sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden. Das
geschätzte Mengenausmaß von 26.000
m3 könne er nicht
beurteilen, der geschätzte Anteil an Baurestmassen von über 50 % der
verfüllten Menge stimme nicht, da die Auffüllungen lediglich von den
Firmen S. und U. durchgeführt werden, die in den letzten 2 Jahren keine
Umbauarbeiten solchen Ausmaßes durchgeführt haben. Aufzeichnungen
über Baurestmassen gäbe es nur bei der Baufirma S. Die
Altlastenbeitragspflicht für die Baurestmassenverfüllung sei ihm erst
im Zuge dieser Niederschrift bekannt geworden, ebenso die Aufzeichnungspflicht
nach dem Altlastensanierungsgesetz. Er sei auch der Meinung, dass aufgrund der
naturschutzrechtlichen Bewilligung der BH St. kein Altlastenbeitrag zu bezahlen
sei, er werde aber ab dato genaue Mengenaufzeichnungen über verfüllte
Baurestmassen führen.
Am 27.4.1999 wurde dem Zollamt seitens der Firma S.Gmbh
eine Zusammenstellung von Baurestmassenlagerungen aus verschiedenen Bauvorhaben
aus der Zeit 13.7.1998 bis 22.4.1999 im Gesamtausmaß von 195
m3
übermittelt.
Am 11.5.1999 wurde mit F.S. eine Niederschrift aufgenommen.
Auch er führte aus, dass die Bf. das Grundstück Nr. X. am 8.11.1996
kaufte, um ein Betriebsgebäude zu errichten, wofür durch
Verfüllung eine Anhebung auf das Straßenniveau notwendig war. Die
Verfüllungsmenge 26.647,5
m3 per 24.3.1999
könne er nicht bestätigen, der aufgrund einer oberflächlichen
Besichtigung geschätzte Anteil an Baurestmassen von über 50 % stimme
jedenfalls nicht. Denn mit mineralischen Baurestmassen soll auf dem
Grundstück X. nur der Bereich zwischen dem Splittlager und der im Lageplan
eingezeichneten Linie C (Bl. 23 d. Aktes) verfüllt werden, da auf diesem
Streifen die Zufahrt zum Betriebsareal und LKW-Abstellplätze errichtet
werden sollen. Der Bereich zwischen Linie C und D sollte nur mit Erde und
Schotter verfüllt werden, da dort keine erhöhte Tragfähigkeit
nötig ist. Wenn seitens des Zollamtes und des Amtssachverständigen
auch in dieser Zone eine Verfüllung mit mineralischen Baurestmassen
festgestellt worden ist, so dürfte das daran liegen, dass LKW-Fahrer die
Baurestmassen auf der falschen Seite abgeladen hatten und diese erst mittels
Ladegerät in den richtigen Bereich verbracht werden müssen. In der
Zone zwischen der Linie C und dem Splittlager stelle die Verfüllung seines
Erachtens eine konkrete bautechnische Maßnahme, nämlich die
Verfestigung des Untergrundes dar, dass das Verfüllungsmaterial
altlastenbeitragspflichtig sein könnte, wisse er nicht. Ein Bauplan
für die Errichtung einer Zufahrtsstraße und von Parkplätzen
liege nicht vor und wurde bei der Behörde auch nicht eingereicht, es liege
aber die naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Die Menge 195
m3 an Baurrestmassen
wurde bis 22.4.1999 verfüllt, für danach abgelagerte Mengen werde die
Aufstellung nach Berichtigung dem Zollamt Klagenfurt zur Verfügung gestellt
werden. Auf den Vorhalt, dass die Besichtigungen am 24. und 25.3.1999
größere Mengen an Baurestmassen erkennen ließen und dies auch
auf Fotos ersichtlich sei, antwortete F.S., aus den vorliegenden Lieferscheinen
gehen keine größeren Mengen hervor, er müsse diese noch auf
Vollständigkeit überprüfen. Ihm sei das ALSAG zwar
grundsätzlich bekannt, spezielle Aufzeichnungspflichten nach diesem Gesetz
kenne er nicht.
Eine Erläuterung für die
Altlastenbeitragsanmeldung mit den wesentlichen Bestimmungen des ALSAG wurde an
F.S. übergeben.
Aufgrund der strittige Fragen zu Zusammensetzung und
Funktion des Schüttmaterials stellte das Zollamt Klagenfurt am 31.5.1999
einen Antrag nach § 10 Abs.1 Z.1 bis Z.4 ALSAG auf Feststellung, ob die auf
dem Grundstück Nr. X. aufgeschütteten Materialien Abfall sind, dem
Altlastenbeitrag unterliegen, welche Abfallkategorie vorliegt und ob
Zuschläge nach § 6 Abs.2 oder 3 zu verhängen wären. Im Laufe
dieses Verfahrens fand am 30.3.2000 eine mündliche Verhandlung zur
Klärung der anstehenden Fragen bezüglich der bis 25.3.1999 auf dem
Grundstück Nr. X. aufgeschütteten ca. 26.000
m3 Baurestmassen und
Aushubmaterials statt. In der mündlichen Verhandlung wurde nach
Erläuterung des bisherigen Verfahrensverlaufs von den anwesenden
Geschäftsführern G.U. und F.S. Menge und Abfallqualifikation
bestritten. Nach Vorhalt der Fotodokumentation behaupteten die
Geschäftsführer, dass die festgestellten Verunreinigungen nur einen
geringfügigen Prozentsatz ausmachen und stellten für die Beurteilung
der Qualität und Eignung des abgelagerten Materials für betriebliche
Bauabsichten die Einholung eine bodenmechanischen Gutachtens durch einen
Zivilingenieur in Aussicht. In weiterer Folge wurde aus Kostengründen statt
eines solchen Gutachtens der BH ein Schreiben einer Zivilingenieurgemeinschaft
vom 31.7.2000 übermittelt, wonach die Anschüttungen auf
Teilflächen der Grundstücke Nr. X. und Y. als Untergrund einer zur
Fundamentierung von Baulichkeiten anzulegenden lastverteilenden Bodenplatte
fungieren sollen und dafür unerheblich sei, ob sich das Schüttmaterial
aus großvolumigen oder zerkleinerten Baurestmassen zusammensetzt.
Mit Schreiben vom 16.10.2000 wies das Zollamt Klagenfurt
die BH St. darauf hin, dass sich - fotografisch belegt - die Ablagerungen
inzwischen wesentlich vergrößert hätten und dehnte mit Schreiben
vom 4.1.2001 den Antrag gemäß
§ 10 ALSAG auf die
zusätzlichen Schüttungen im Zeitraum vom 25.3.1999 bis 11.11.1999 im
Ausmaß von 4.290
m3 sowie im Zeitraum
vom 11.11.1999 bis 6.12.2000 im Ausmaß von 8.065
m3 aus. Diese
Mengenangaben beruhten auf Niederschriften mit dem Amtssachverständigen
B.S. vom 11.11.1999 und 6.12.2000 und den darin enthaltenen und skizzierten
Mengenschätzungen.
Im Laufe des mittlerweile beim Amt der Kärntner
Landesregierung anhängigen § 10 - Verfahrens (Devolutionsantrag)
erstellte der Amtssachverständige der Abteilung für Umweltschutz und
Technik, Fachbereich Abfallwirtschaft und Deponietechnik der Kärntner
Landesregierung, Dipl.Ing. M.R. am 27.2.2001 ein Gutachten, in dem er die
Eigenschaften der auf den Liegenschaften Nr. X. und Y. nunmehr abgelagerten ca.
38.000 m3
Aufschüttungsmenge beurteilte. Hingewiesen ist im Gutachten auch auf die
laut naturschutzbehördlichem Bescheid vom 17.6.1998 bewilligten
Aufschüttungen auf einer Teilfläche der Liegenschaft X. im
Ausmaß von ca. 7.000 m2
und auf Nr. Y. im Ausmaß von ca. 3.950
m2, sodass sich bei
einer Anschüttungshöhe bis zur Straßenoberkante in Höhe von
etwa 4 m eine bescheidmäßig höchstzulässige
Anschüttungsmenge von ca. 40.000
m3 ergibt.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten
inklusive den Niederschriften der Zollverwaltung mit B.S. vom 11.11.1999 und
6.12.2000 samt Fotodokumentation zur Stellungnahme am 5.3.2001 an die Bf.
übermittelt.
Am 20.6.2001 erging der Bescheid des Amtes der
Kärntner Landesregierung gemäß
§ 10 ALSAG. Im Spruch dieser
Entscheidung wird gemäß
§ 10 Z.1, Z.2, Z.3 und Z.4 festgestellt,
dass die auf den Liegenschaften Nr. X. und Nr. Y., beide KG D. und Eigentum der
Bf., abgelagerten Materialien
1. Abfall sind
2. dem Altlastenbeitrag unterliegen
3. zu 50 % der Abfallkategorie gem. § 6 Abs.1 Z.1
ALSAG (Baurestmassen) und zu 50 % der Abfallkategorie gem. § 6 Abs.1 Z.2
ALSAG (Erdaushub) unterliegen und
4. auf das abgelagerte Material Zuschläge
gemäß
§ 6 Abs.2 Z.1 ALSAG anzuwenden sind.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Fa.
Bf. seit 1998 auf Teilflächen der Liegenschaften X. und Z. in der KG D.
Anschüttungen mit Bodenaushub und Baurestmassen, jeweils mit ca. 50
Volumsprozent, vornimmt, wobei die Anschüttungsmenge bis zum 25.3.1999 ca.
26.000 m3 , am
11.11.1999 bereits ca. 30.000
m3 und durch weitere
Aufschüttungen am 6.12.2000 auf einer Fläche von ca. 9.000
m2 mit einer
durchschnittlichen Höhe von 4 m 38.000
m3 beträgt, wobei
diese Materialien nicht in einem Zusammenhang mit der Erfüllung einer
konkreten bautechnischen Funktion für eine übergeordnete
Baumaßnahme stehen. Die Ablagerungsfläche verfüge weder
über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale
Umschließung. Gestützt sind diese Ausführungen auf das Gutachten
des Amtssachverständigen M.R. und die den Niederschriften und
Flächenskizzen des Amtssachverständigen B.S. beigefügte
Fotodokumentation, die mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung
vom 5.3.2001 zur Stellungnahme übermittelt worden waren. Das Amt der
Kärntner Landesregierung ging in dem Bescheid davon aus, dass es sich
unverkennbar um ein langfristiges Ablagern von Abfällen i.S.d. § 2
ALSAG iVm § 2 Abs.1 bis 4 AWG handle, ohne dass aber der
Befreiungstatbestand nach § 3 Abs.1 Z. 2 gegeben sei, nämlich das
Vornehmen von Geländeverfüllungen oder Geländeanpassungen im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme. Zudem wurde die
Anlage als Deponie i.S.d. § 2 Abs.11 AWG eingestuft.
Der Berufung der Bf. gegen den Bescheid der Kärntner
Landesregierung gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Entscheidung vom 8.1.2002 teilweise Folge dahin,
dass die Zuschläge nach§ 6 Abs.2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden sind.
Begründet wurde dies damit, dass die Ablagerungsstätte keine Deponie
im rechtlichen Sinn ist. Im Übrigen blieb der Bescheid des Amtes der
Kärntner Landesregierung aufrecht.
Eine gegen die Berufungsentscheidung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 18.3.2002
gemäß Art. 131 Abs.1 Z.1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhobene
Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20.10.2005, Zl. 2002/07/0036
abgewiesen.
Die für das vorliegende Abgabenverfahren wesentlichen
gesetzlichen Grundlagen in der für den Zeitraum der Abgabenschuldentstehung
geltenden Fassung sind:
Gemäß
§ 4 Z.4 ALSAG ist Beitragsschuldner
derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder
duldet.
Gemäß
§ 5 ALSAG ist die Bemessungsgrundlage
des Abfalls dessen Rohgewicht.
Gemäß
§ 6 Abs.1 Z.1 ALSAG beträgt der
Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern je angefangene Tonne
für Baurestmassen 80,- S und gemäß Z.2 je angefangene Tonne
Erdaushub 80,- S (jeweils 1.1.1998 - 31.12.2000).
Gemäß
§ 7 Abs.1 Z.1 ALSAG entsteht die
Beitragsschuld im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.
Gemäß
§ 8 ALSAG hat der Beitragsschuldner
fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage,
getrennt nach Beitragssätzen gemäß
§ 6 Abs.1 bis 5, sowie
Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind...
Gemäß
§ 9 Abs.2 und 3 ALSAG hat der
Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das
Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt
einzureichnen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Ein gemäß
§ 201 BAO festgesetzter Beitrag hat
ebenfalls den genannten Fälligkeitstag.
Gemäß
§ 20 Abs.1 ALSAG hat sich jemand, der
Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten
verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt..., geeigneter Messeinrichtungen
zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede
durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist zu
schätzen insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs.1) wesentlich sind.
Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist zu
schätzen ferner dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§§ 217 und 219 BAO (idF bis
29.12.2000 gem. § 323 Abs.8 ) tritt für eine Abgabe, die nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist, mit Ablauf dieses Tages
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags in Höhe von 2
% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages ein.
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten
Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist ... und der Verspätungszuschlag zumindest den Betrag 50
€ erreicht.
Gemäß
§ 20 BAO haben sich
abgabenbehördliche Entscheidungen, die nach behördlichem Ermessen zu
treffen sind, in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Soweit sich die abgabenrechtlichen Bestimmungen beziehen
auf den Begriff und die Arten des Abfalls, den Deponiebegriff und die
Steuerschuldentstehungs- bzw. -befreiungstatbestände (insbesondere
§§ 2 und 3 ALSAG) sind die Zitierungen, rechtlichen Ausführungen
und Entscheidungen dazu schon in den Entscheidungen zum Verfahren nach § 10
ALSAG enthalten und es darf auf die dortigen Ausführungen verwiesen
werden. Das Ergebnis des § 10-Verfahrens ist ein gesonderter
Feststellungsbescheid i.S.d. § 185 BAO, an dessen Inhalte die Behörden
im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäß
§ 192 BAO gebunden
sind. Es ist also bereits unabänderliche Vorgabe, dass die
gegenständlichen Materialien Abfälle sind, die zu 50 % der
Abfallkategorie gem. § 6 Abs.1 Z.1 und zu 50 % der Abfallkategorie gem.
§ 6 Abs.1 Z.2 zuzuordnen und altlastenbeitragsplichtig sind, wobei die
Zuschläge nach § 6 Abs.2 oder Abs.3 nicht anzuwenden sind. Im
vorliegenden Berufungsverfahren steht nicht mehr die Qualität, sondern nur
mehr die Quantität der Ablagerungen bzw. die daraus resultierende
Abgabenberechnung zur Entscheidung an.
Dazu hat der unabhängige Finanzsenat erwogen:
Bezüglich der strittigen Frage der Abfallmenge stehen
die Auführungen des Zollamtes und der Bf. gegenüber, ob die
Abfallmenge das Volumen 38.000
m3 oder 24.659,83
m3 hat. Vermerkt sei,
dass Gegenstand der Berufungsentscheidung nur diejenigen Abfälle sind, die
schon im Erstbescheid vom 28.1.2002 und in der Berufungsvorentscheidung vom
10.9.2002 gegenständlich waren, also nur die von Juli 1998 bis Dezember
2000 abgelagerten Substanzen, nicht hingegen die nach diesem Zeitraum
festgestellten weiteren Aufschüttungen. Das Zollamt gründet seinen
Wert auf die am 25.3.1999, 11.11.1999 und 6.12.2000 in Gegenwart des
Amtssachverständigen B.S. gemäß
§ 182 BAO
durchgeführten Ortsaugenscheine, bei denen jeweils eine Niederschrift
erstellt wurde und anhand beigefügter Skizzen die mit Abfällen
belegten Flächen dargestellt sind. Diese Niederschriften und Skizzen wurden
mit Vorhaltschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung (die Skizze vom
25.3.1999 ist in der Skizze vom 11.11.1999 mitenthalten) an die Bf. vom 5.3.2001
zur Stellungnahme übermittelt. Die Bf. gründet ihre Mengenangabe auf
die im Laufe des Verfahrens beigebrachten Zusammenstellungen der angelieferten
Schüttmaterialien: am 27.4.1999 wurde dem HZA Klagenfurt von der S.GmbH
eine Zusammenstellung von Schüttmaterialien für die Zeit vom 13.7.1998
bis 22.4.1999 übermittelt, im Rechtsmittelverfahren nach § 10 ALSAG
erging an die Bf. die Aufforderung, bis längstens 14.12.2001 Aufzeichnungen
beizubringen über Herkunft, Anlieferungsdatum, Menge und Art der auf den
Grundstücken Nr. X. und Y. aufgeschütteten Materialien. Daraufhin
legte die Bf. am 10.12.2001 eine Unterlage vor mit der Überschrift
"Aufzeichnungen über Betonrestmassen-Lagerung", aus der für den
Zeitraum Juli 1998 bis 6.12.2000 eine aus verschiedenen Bauvorhaben
herrührende Gesamtkubatur von 1.661,60
m3 hervorgeht und
zusätzlich vermerkt ist, dass "in der angegebenen Menge das Erdmaterial und
Schottermaterial, das mit deponiert wurde, nicht enthalten ist", sowie nach
gewährter Fristerstreckung am 20.12.2001 eine Aufstellung über
Aushubmaterial im Ausmaß von 22.998,23
m3 , das von August
1998 bis Dezember 2000 aufgeschüttet worden war, wobei nähere Angaben
zur Qualität des Materials der Aufstellung nicht zu entnehmen sind. Am
16.6.2006 waren diese Zusammenstellungen vom Rechtsvertreter der Bf. dem UFS
übermittelt worden.
In der vergleichenden Würdigung der vorliegenden
Beweismittel vermag die von der Bf. vorgebrachte Mengenzusammenstellung in
Hinblick auf ihre Vollständigkeit nicht zu überzeugen. Zunächst
ist zu bemerken, dass die Unstimmigkeiten und die Notwendigkeit einer
schätzungsweisen Mengenermittlung durch das Zollamt nur deshalb
zustandekamen, weil die Bf. ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach §§
8 und 20 Abs.1 ALSAG zur Führung laufender Aufzeichnungen und der
Aufbewahrung von Belegen nicht nachgekommen ist. Aber auch nach den
Niederschriften vom 30.3.1999 und 11.5.1999 ist dem, wenn überhaupt, in
höchst unvollkommener Weise entsprochen worden. Schon allein der Umstand,
dass für die Vorlage von Unterlagen während des § 10 - Verfahrens
eine Fristerstreckung benötigt wurde, macht deutlich, dass es sich hier
keinesfalls um laufende, lückenlose Registrierungen mit entsprechenden
Verwiegungsbelegen handelt und bezüglich der Vollständigkeit dieser
Unterlagen im Sinne von § 184 Abs.3 BAO Zweifel angebracht sind. Bedenkt
man nun, dass das Mengenverhältnis 1.661,60
m3 : 22.998,23
m3 zum 50:50 -Ergebnis
des § 10 - Verfahrens nicht passt und die erstgenannte Zahl schon aufgrund
des Vermerks, dass mitdeponiertes Schotter- und Erdmaterial nicht enthalten ist,
keine Aussagekraft hat, kommt man einmal mehr zum Ergebnis, dass die Angaben der
Bf. keine geeignete Grundlage für die altlastenbeitragspflichtige Menge
sein können. Bei einer genauen Zählung der Mengen in den Unterlagen
erhält man bis zum Dezember 2000 die Mengen 1.650
m3 bzw. 25.254,23
m3 , was aber an den
angeführten Argumenten nichts ändert.
Hingegen hält der UFS die Mengenschätzung des
Zollamts - abgesehen von einer noch vorzunehmenden Ergänzung - für
schlüssig, nachvollziehbar und mit der im Rahmen eines
Schätzverfahrens nach § 184 BAO erforderlichen Genauigkeit und
Begründung durchgeführt. Da die Abgabepflichtige gemäß
obigen Ausführungen Bücher oder Aufzeichnungen, die den
Abgabenvorschriften entsprechen, nicht geführt hat ( § 184 Abs.3 BAO )
bzw. schon die Fotodokumentation deutlich macht, dass man die Schüttmenge
auch auf andere Weise nicht exakt, etwa auf Kubikmeter oder Tonne genau
ermitteln kann, ist eine Schätzung notwendig. Dabei geht es darum, der
wahren Bemessungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, also den Wert zu
finden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dem reellen Wert entspricht. Jeder
Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent, andererseits darf eine
Schätzung nicht willkürlich, sondern nur mit entsprechender
Begründung erfolgen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Aufl.,
§ 184 Rz.3 mit angeführter VwGH -Judikatur). Mit diesem Hinweis auf
die gesetzliche Grundlage und die Judikatur sei dem Beschwerdeargument
entgegengetreten, dass man sich in diesem Verfahren zu sehr auf "Circa"-Angaben
zurückgezogen habe.
Das Zollamt hat einen rechnerischen Weg beschritten, der
dem tatsaächlichen Schüttvolumen ziemlich nahe zu kommen geeignet ist,
indem anhand der geometrischen Figuren der Grundrisse der Schüttmengen und
mit der durchschnittlichen Schütthöhe 3 m die entsprechenden
Volumsberechnungen durchgeführt wurden.
Zu dem am 25.3.1999 vorgenommenen Augenschein wurde in der
Niederschrift und den zugehörigen Skizzen (Bl. 6 und 13 d.A.) die
Schüttfläche in der Liegenschaft Nr. X mit guter Annäherung als
rechtwinkeliges Dreieck angenommen, dessen beide kürzeren Seiten entlang
der in nordöstlicher Richtung nach St. führenden Straße 209 m
bzw. entlang der Grenzlinie zu Liegenschaft Nr. Z. 85 m an Länge aufweisen.
Die nicht überall gleiche Füllhöhe ist mit 2,5 bis 4 m (Bl.6
d.A.) vermerkt, was auch mit der Fotodokumentation im Einklang steht. Daher
beträgt die Grundfläche der Füllmenge zu diesem Zeitpunkt (209 x
85) : 2 = 8.882,5 m2
und ihr Volumen bei Multiplikation mit der Durchschnittshöhe 3 m somit
26.647,5 m3 . Vermerkt
sei, dass die schräg durch die Liegenschaft X. verlaufende Hypotenuse des
"Dreiecks" eine unregelmäßige Linie mit einigen Ausbuchtungen ist,
die ein relativ geringfügiges zusätzliches Schüttvolumen mit sich
brächten, sodass sich das Zollamt mit der gerundeten Volumsangabe 26.000
m3 jedenfalls
zugunsten der Bf. im unteren Schätzbereich befindet.
Bis zum Augenschein vom 11.11.1999 war im südlichen
Teil der Liegenschaft Nr. X. ein zusätzlicher Bereich mit
unregelmäßiger Gestalt angeschüttet worden, sodass nun die
Gesamtlänge der Schüttmenge entlang der Grenzlinie zum
GrundstückNr. Z. auf 95 m angewachsen war und die zusätzliche
Schüttmenge 52 m in das Grundstück hineinreicht (Bl.185 d.A.). Das
Zollamt hat zur Berechnung der zusätzlichen Menge zunächst in der
Liegenschaft X. den an die Liegenschaft Z. angrenzenden Rechtecksbereich mit
Länge 95 m und Breite 52 m betrachtet (Fläche 4.940
m2 ), der aus alter
und neuer Schüttfläche besteht. Davon macht die alte
Schüttfläche einen trapezförmigen Bereich mit den Parallelseiten
50 m und 85 m und der Höhe 52 m aus. sodass sich die alte Teilfläche
mit (85 + 50)/2 x 52 = 3.510
m2 bzw. die neue
Schüttfläche mit 1.430
m2 ergibt. Somit hat
das seit 25.3.1999 neu aufgeschüttete Material ein Volumen von 1.430 x 3 =
4.290 m3 . Auch hier
ist in leichter Abrundung zugunsten der Bf. eine unregelmäßige, etwa
im Zentrum der Liegenschaft X. zusammenlaufende spitze Ausbuchtung
vernachlässigt.
Beim Augenschein vom 6.12.2000 war als zusätzliche
Schüttmenge südöstlich anschließend ein Quader mit den
Abmessungen 77,5 x 26 x (Höhe) 4 m = 8.060
m3 sowie im
Mittelbereich und Nordteil der Liegenschaft Erdaushub mit oberflächlich
sichtbarem Asphaltaufbruch, Bauschutt und Pflastersteinen im Ausmaß von 5
m3 zu ersehen (Bl. 188
d.A.).
In der Folgezeit wurden mehrmals Besichtigungen der
Liegenschaft vorgenommen und weitere Anschüttungen wahrgenommen, die aber
für das vorliegende Verfahren nicht mehr gegenständlich sind. Wegen
der anhaltenden Diskussionen um die Schüttmenge wurde am 3.4.2002 in einem
weiteren Ortsaugenschein in Absprache zwischen dem Zollamt und der Firma und
ihrem Rechtsvertreter im Südbereich der Liegenschaft Nr. X. (nunmehr auch
einen Teil von Nr. Y. umfassend) ein 100 m langer, 1 m breiter und im Mittel 3m
, stellenweise bis zu 4,5 m tiefer Probeschlitz ausgebaggert, wobei der
gewachsene Boden bei der Schürfung nicht erreicht werden konnte. Die
Grabung wurde mit einem von der Bf. zur Verfügung gestellten Bagger und auf
deren Kosten vorgenommen. Da laut Erklärung des Geschäftsführers
der Bf. die Zusammensetzung der Anschüttung im gesamten
Liegenschaftsbereich zu der im Probeschlitz ersichtlichen gleich sei, wurde von
weiteren Grabenziehungen Abstand genommen.
Mit diesen 3 Mengen 26.000, 4.290 und 8.060
m3 gelangt das Zollamt
- leicht abrundend - zur ungefähren Gesamtschüttmenge von 38.000
m3 zum Jahresende
2000. Diese Menge ist nachvollziehbar und auf der Grundlage
materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen ermittelt und
stellt keineswegs - entgegen den Einwänden in der Berufungs- und
Beschwerdeschrift - einen völlig oberflächlich geschätzen und
gigantisch übersteigerten Wert dar, bei dem die enthaltenen Baurestmassen
dem Abbruchmaterial von mehr als der Hälfte des gesamten Stadtgebiets von
St. entsprechen würden. Es kann sich erübrigen, Mutmaßungen
über das gesamte Bauvolumen von St. anzustellen, es sei aber dazu doch
bemerkt, dass eine gewisse Neigung besteht, Rauminhaltsangaben zu
unterschätzen. Denn durch das dreidimensionale Rechnen nach der Grundformel
Länge x Breite x Höhe fallen Rauminhaltsangaben deutlich höher
aus als die im Alltag häufiger unterkommenden Flächen- oder
Streckenangaben. Würde man dieselbe Menge statt in Kubikmetern in Litern
angeben, müsste man wegen der Umwandlungszahl 1000 (1 Liter = 1
dm3 , 1
m3 = 1000
dm3 ) sogar den Wert
38.000.000 Liter verwenden.
In einem Punkt ist die Berechnung des Zollamtes zu
ergänzen. Im Grundstücksplan zu Nr. X. (Bl.23 d.A.) findet man mit der
Schnittlinie C-C eine Darstellung des etwa in westlich-östlicher Richtung
verlaufenden Querschnittprofils dieser Liegenschaft im Schüttbereich. Zu
ersehen ist, dass der Boden mit leichtem Gefälle eben abfällt von der
Kote 463,80 m zur Kote 461,20 m und dass die Ränder der Liegenschaft
schräg abfallende Böschungen sind - was auch in der Fotodokumentation
ersichtlich ist - während das Zollamt die Volumsberechnungen unter der
Annahme senkrecht abfallender Seitenwände vorgenommen hat. Da die am
25.3.1999 und 11.11.1999 festgestellten Schüttmengen unmittelbar an die
westliche und südliche Randlinie der Liegenschaft X. heranführen und
das Böschungsvolumen natürlich aus dem Füllbereich auszunehmen
ist, ist das Volumen der heute nicht mehr zugänglichen Böschungen
ebenfalls zu schätzen. Der UFS geht dazu in einer Durchschnittsbetrachtung
von einem Anstiegswinkel der Böschung von 45 Grad aus. Bei der
Schütthöhe von 3 m ergibt sich dann als Querschnittsfigur der
Böschung ein gleichschenkelig-rechtwinkeliges Dreieck mit den beiden
Katheten von 3 m Länge. Die Querschnittsfläche beträgt dann (3 x
3) : 2 = 4,5 m2 . Die
Längenerstreckung der Böschung ist 209+95 = 304 m, sodass man als
Volumen der Böschung 304 x 4,5 = 1.368
m3 erhält.
Der UFS gelangt daher gemäß
§ 184 BAO zu
einer zu versteuernden Menge von 38.000 - 1.368 =
36.632
m
3
. Für das gemäß
§ 5 ALSAG zu findende Gewicht der
Abfallmenge hat das Zollamt den durchschnittlichen Erfahrungswert 1
m3 = 1,6 t verwendet.
Das ist ein verwendbarer Mittelwert, man findet z.B. in der Tarifempfehlung des
Fachverbandes für Güterbeförderung (Kammer der
Transportunternehmer; www.aisoe.at) für die im vorliegenden Verfahren eine
Rolle spielenden Substanzen wie Betonbrocken, Erdaushubmaterial, Restschutt,
Ziegelbrocken etc. für das Gewicht von 1
m3 Werte zwischen 1,5
und 1,7 t.
Das gemäß
§§ 5 und 6 Abs.1 zugrunde zu
legende Gewicht beträgt daher 36.632 x 1,6 =
58.612 t. Mit dem zwischen 1.1.1998 und
1.1.2001 geltenden Abgabensatz 80,- S/t ergibt sich als Altlastenbeitrag
4.688.960,- S. Die Umrechnung auf Euro ergibt
340.760,01 €.
Der Altlastenbeitrag ist gemäß
§ 9 Abs.2
ALSAG nach einem Selbstberechnungssystem zu entrichten, wobei im vorliegenden
Fall die späteste Beitragsschuld gemäß
§ 7 Abs.1 Z.1 ALSAG
mit Ablauf des 31.12.2000 entstand und gemäß
§ 9 Abs.2 ALSAG bis
zum 15.2.2001 zu entrichten gewesen wäre. Da dies nicht erfolgt war, trat
gemäß
§ 217 Abs.1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Die Festsetzung des
Säumniszuschlags ist zwingend, die Behörde hat dabei kein Ermessen und
die Auferlegung hängt auch nicht von subjektiven Elementen, wie z.B.
unverschuldete Versäumung der Zahlungsfrist (hierfür wäre etwa
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 308 - 310 BAO
möglich) ab.
Hingegen handelt es sich bei der Auferlegung eines
Verspätungszuschlags nach § 135 BAO um eine "kann"-Bestimmung, d.h. es
steht im Ermessen der Behörde, ob bzw. in welcher Höhe innerhalb des
Maximalrahmens sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Bei der
Ermessensübung hat die Behörde Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu beachten, worunter nach der Judikatur (z.B. VwGH
3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132) zu verstehen ist die
Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei (Billigkeit) bzw.
das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben
(Zweckmäßigkeit).
Eine Entschuldbarkeit der Nichtabgabe der gesetzlich
geforderten Selbstberechnungen liegt nicht vor, denn es muss von einem
Unternehmen, das sich mit Betonherstellung beschäftigt und über einen
mehrjährigen Zeitraum Ablagerungen von Erdaushub und Baurestmassen
vornimmt, erwartet werden, dass seinen Firmenverantwortlichen Bestimmungen
über den Altlastenbeitrag bekannt sind bzw. diesbezügliche
Erkundigungen bei der Abgabenbehörde eingeholt werden. Der Umstand, von
anderen Behörden, izu deren Zuständigkeitsbereich der Altlastenbeitrag
nicht gehört, auf diesen nicht hingewiesen worden zu sein, stellt
hierfür keinen Entschuldigungsgrund dar. Dass eine vage Kenntnis über
den Altlastenbeitrag vorhanden war, geht aus den Niederschriften mit G.U. und
F.S. hervor. Anzulasten ist der Bf. weiters, dass auch nach der durch die
Zollbehörde erteilten Belehrung für die weiteren, laufend erfolgten
Ablagerungen keine Selbstberechnungen erfolgt sind und von der Anfertigung
gesetzeskonformer, vollständiger Aufzeichnungen weiterhin nicht die Rede
sein konnte. Letztlich bewirkte dieses den Abgabenvorschriften gegenüber
gleichgültige Verhalten ein langwieriges Verfahren mit der Notwendigkeit
eines durch das Zollamt nach § 10 ALSAG zu beantragenden
Zwischenverfahrens. Im Vergleich zu anderen Altlastenbeitragspflichtigen, die
ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen, wurde bei der Bf. ein Verfahren mit
erheblichem Zeit- und Kostenaufwand notwendig. Dazu kommt unter dem Aspekt der
Verhältnismäßigkeit, dass es hierbei um einen schon längere
Zeit andauernden Vorgang mit großen Ausmaßen und erheblichen
anstehenden Abgabenbeträgen ging. Zugunsten der Bf. sei vermerkt, dass sie
zumindest zeitweise eine gewisse Kooperationsbereitschaft walten ließ.
Unter Abwägung dieser Umstände hält der UFS die vom Zollamt
getroffene Ermessensübung, von der Verhängung eines
Verspätungszuschlages in halber Höhe des Maximums Gebrauch zu machen,
für richtig.
In der Berufungsschrift wurde argumentiert, dass die
Festsetzung sowohl des Säumniszuschlags als auch des
Verspätungszuschlags deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil ein vom Zollamt
beantragtes und ca. zweieinhalb Jahre dauerndes Verfahren nach § 10 ALSAG
überhaupt erst die zweifelhafte Frage klären sollte, ob
altlastenbeitragspflichtige Substanzen abgelagert worden sind. Dem ist
entgegenzuhalten, dass den Abgabenvorschriften eine solche "aufschiebende
Wirkung" eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG nirgends zu
entnehmen ist bzw. dass wegen eines solchen Verfahrens ein anderer Anmeldungs-
bzw. Fälligkeitszeitpunkt zu definieren wäre als jener in § 9
Abs.2 ALSAG. Sollten Altlastenbeiträge nicht selbst berechnet worden sein
und mit einem Nachforderungsbescheid gemäß
§ 201 BAO
vorgeschrieben werden, wird häufig ein längeres Verfahren zur
Klärung strittiger Fragen vorangehen, dennoch normiert § 9 Abs.3
ALSAG, dass auch dann der Fälligkeitstag des Abs.2 bestehen bleibt. Es
wäre schon vom steuerpolitischen Standpunkt untragbar, bei jedem strittigen
Fall gesetzlich vorgesehene Termine in eine ungewisse Zukunft zu verschieben,
wenn man z.B. an den Bereich des Einkommensteuer- oder des Umsatzsteuerrechts
denkt mit den dort vorgesehenen Vorauszahlungsregelungen, die nicht deshalb
hinfällig werden können, weil ein Rechtsstreit zur Steuerbarkeit von
Einnahmen besteht. Sollte sich der präsumtive Abgabepflichtige in einem
solchen Streit mit seiner Rechtsmeinung durchsetzen, sind rechtsgrundlos
bezahlte Beträge nach den Verfahrensvorschriften zu erstatten (z.T. auch
mit Zinsausgleich, § 205 Abs.5 BAO, Art. 241 Zollkodex) und mit der Abgabe
wären dann natürlich auch Nebenansprüche wie Säumniszuschlag
und Verspätungszuschlag hinfällig. Auch § 254 BAO macht die
"Strenge" des Abgabensystems deutlich, dass in einem Rechtsmittelverfahren
streitanhängige Abgaben (und Nebengebühren) dennoch zunächst zu
bezahlen bzw. vollstreckbar sind und allenfalls später eine
Rückabwicklung vorzunehmen wäre.
Der Säumniszuschlag in Höhe von 2% und der
Verspätungszuschlag in Höhe von 5% waren an den neu festgesetzten
Abgabenbetrag in Höhe von 340.760,01 € anzupassen und betragen somit
6.815,20 € bzw. 17.038,00 €.
Die angegebenen Eurobeträge sind gemäß
§ 204 Abs.1 BAO auf Cent gerundet.
Gemäß diesen Ausführungen war nach §
289 Abs.2 BAO spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 20 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0138-Z1W/02
- Stammnummer
- 23055
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF