Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1436-W/05
Säumniszuschlag durch Fehlleistung eines Arbeitnehmers des Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1436-W/05vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom
31. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten
durch K., vom 9. März 2005 betreffend Säumniszuschläge nach
der am 6. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. März 2005 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO von der
Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag 1/2005 erste Säumniszuschläge in
Höhe von € 6.728,77 und € 918,75 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht bis
15. Februar 2005 entrichtet worden seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nicht
entstehe, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet
habe.
Im gegenständlichen Fall seien die betreffenden
Abgaben am 15. Februar 2005 fällig gewesen. Die Begleichung der
Abgabenschuld sei am 17. Februar 2005 mittels Guthabens aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 erfolgt.
Da der Bw. in den vergangenen sechs Monaten sämtliche
Abgaben fristgerecht entrichtet habe und die gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit
entrichtet worden seien, seien die festgesetzten Säumniszuschläge zur
Gänze zu streichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte
begründend aus, dass die Regelung des § 217 Abs. 5 BAO im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne, da diese bereits bei
den Lohnabgaben August 2004 (Fälligkeitstag 15. September 2004)
berücksichtigt worden sei (die Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2004 sei
verspätet am 16. September 2004 eingebracht worden).
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur Begründung aus,
dass sie beabsichtigt habe, das aus der Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 2004 resultierende Guthaben iHv € 989.017,29 für die
Begleichung der Lohnsteuer iHv € 336.438,34 und des
Dienstgeberbeitrages iHv € 45.937,45 jeweils für den Monat
Jänner 2005 heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall wären die
betreffenden Abgaben am 15. Februar 2005 fällig geworden. Die
Begleichung der Abgabenschuld sei mittels Verrechnung des Guthabens aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 am 17. Februar 2005
erfolgt.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO seien
Säumniszuschläge insoweit nicht festzusetzen, als den
Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden
treffe.
Im vorliegenden Sachverhalt habe der Mitarbeiter des Bw. in
dem Glauben, die Respirofrist gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO
für die Begleichung der Abgaben einzuhalten, die durch die
Umsatzsteuervoranmeldung entstehende Gutschrift erst zwei Tage nach
Fälligkeit angemeldet. Es sei selbst einem sorgfältigen, geschulten
Mitarbeiter nicht zumutbar, zu erkennen, dass die im Gesetz eingeräumte
Respirofrist in diesem Fall nicht anwendbar sei. Die um zwei Tage
verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung möge durchaus einen
Fehler darstellen, doch sei dies ein Fehler, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begehe. Es sei keinesfalls grobe Fahrlässigkeit
gegeben. Es werde daher gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
beantragt, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, da des Bw. an der
Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit erscheine die
Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht gerechtfertigt, zumal ein grobes
Verschulden von Arbeitnehmern nicht einem groben Verschulden des Bw.
gleichzusetzen sei. Lediglich grobes Verschulden des Bw. selbst bzw. grobes
Auswahl- oder Kontrollverschulden könnte dem Bw. angelastet werden. Im
gegenständlichen Fall handle es sich jedoch um eine durchaus
zuverlässige Arbeitskraft und dieser Fehler liege innerhalb der allgemeinen
menschlichen Fehleranfälligkeit. Die Organisation im Bereich der
Fristenverwaltung und Kontrolle der Arbeitsabläufe sei beim Bw.
entsprechend eingerichtet, so dass menschliches Versagen in der Regel aufgedeckt
und rechtzeitig korrigiert werde.
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 6. Oktober 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass eine Mitarbeiterin des Bw. im guten Glauben, die
Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO wäre auch bei Verrechnung von
Umsatzsteuergutschriften anzuwenden, die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 erst
am 17. Februar 2005 eingereicht habe. Ergänzend werde noch
ausgeführt, dass bereits mit der am 16. September 2004
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung 7/2004 die Lohnabgaben 8/2004 verrechnet
worden seien und dies von der Abgabenbehörde als ausnahmsweise Säumnis
gewertet und deswegen kein Säumniszuschlag vorgeschrieben worden sei. Dies
hätte die Mitarbeiterin des Bw. in ihrem guten Glauben dahingehend
bestärkt, dass auch bei Verrechnung von Umsatzsteuergutschriften die
Respirofrist anzuwenden sei, nachdem sie von der ausnahmsweisen Säumigkeit
keine Kenntnis erlangt hätte.
Zuständig für die
monatliche Entrichtung sämtlicher Selbstbemessungsabgaben sei die
Bilanzbuchhalterin der Bw., Fr. R.K. gewesen. Diese sei in der Finanzabteilung
seit 1991 beschäftigt und sei aus Sicht des Leiter des Rechnungswesens eine
zuverlässige Mitarbeiterin. Es habe bisher keine Probleme mit
verspäteten Entrichtungen gegeben. Vorgelegt werde eine Aufstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2004 und 2005, aus welcher die
pünktliche Meldung bzw. Entrichtung der Umsatzsteuervoranmeldungen
hervorgehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten
(§ 217 Abs. 1 BAO).
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3
erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5
BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt (§217 Abs. 7 BAO).
Unbestritten ist, dass die Lohnsteuer und der
Dienstgeberbeitrag 01/05 verspätet entrichtet wurden.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend festgestellt hat, kann die Regelung des § 217 Abs 5 BAO im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da die am 15. September 2004
fälligen Lohnabgaben August 2004 am 16. September 2004, somit
verspätet entrichtet wurden.
Da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, können
Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid bzw. in einem diesbezüglichen Vorlageantrag
gestellt werden.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes
Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn
überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit
vorliegt.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996,
95/17/0112). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend
sorglos handelt (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112).
Ein Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen
(oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist
diesfalls ausschließlich, ob dem Abgabepflichtigen selbst grobes
Verschulden (insbesondere Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten
ist.
Von einem Kontrollverschulden wird bei wiederholter
Nichteinhaltung von Zahlungsterminen auszugehen sein. Im gegenständlichen
Fall lag - wie oben ausgeführt - zwar bereits am 15. September 2004
eine Säumnis vor, jedoch kam in diesem Fall § 217 Abs. 5 BAO
zur Anwendung, so dass kein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde.
Demgemäß konnte der Bw. diese Fehlleistung nicht bekannt sein, sodass
keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, die Mitarbeiterin in erhöhtem
Ausmaß zu kontrollieren.
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen in der
mündlichen Senatsverhandlung wird daher dem Vorbringen Glauben geschenkt
und die gegenständliche Säumnis lediglich als entschuldbare
Fehlleistungen einer langjährigen und ansonsten zuverlässigen
Mitarbeiterin angesehen.
Dem Bw. kann daher kein Auswahl- oder Kontrollverschulden
angelastet werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1436-W/05
- Stammnummer
- 18916
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF