Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0366-W/07
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-W/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vertreten durch Dr.Schubert &
Partner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H, 1070 Wien,
Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend den Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO vom16. August 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. November 2006 wurde
der Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung der mit
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. August 2006 vorgeschriebenen Schenkungssteuer von € 4.210,20
gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO), abgewiesen, mit der
Begründung, dass die diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung in
der Sache selbst bereits erledigt worden sei.
Dagegen erhob der Bw.
fristgerecht Berufung, mit der Begründung, dass die dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch nicht erledigt worden sei, und zudem auf
wesentliche Punkte dieser Berufung nicht eingegangen worden sei.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2006 als
unbegründet ab und führte dazu aus, Sinn der Aussetzung der Einhebung
wäre, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Abgabepflichtigen ein
Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub gegenüber jenem Betrag zustehen
würde, welcher bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen
würde. § 212a BAO würde ausdrücklich für die
Aussetzung der Einhebung eine gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid
anhängige Berufung fordern. Da im vorliegenden Fall der Zahlungsaufschub
gemäß
§ 212a Abs.5 BAO mit Erlassung der
Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst vom 9. November geendet hatte,
wäre mit Abweisung des Aussetzungsantrages vorzugehen gewesen.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht
oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Gemäß Abs.2 leg.cit.
ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach
Lage des Falls wenig erfolgversprechend erscheint
b) insoweit mit der Berufung
ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen
des Abgabepflichtigen abweicht
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist
Grund dieser Bestimmungen ist,
dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Nach der überwiegenden
Rechtssprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das
Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im
Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.
Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses
Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (VwGH v. 29. Juni 1995,
95/15/0220, VwGH v. 3. Oktober 1996, 96/16/0200, UFS v. 24. Februar
2005, RV/0089-L/05).
Dass die Berufungserledigung im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die
Ablehnung des Antrages nicht (VwGH v.27 März 1996,93/15/0235).
Wird ein Vorlageantrag
eingebracht, so ist im Abgabenverfahren seitens der Partei die Stellung eines
neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen, worüber mit
erstinstanzlichem Bescheid abzusprechen wäre.
Im gegenständlichen Fall
war, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung gegen den, den Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung abweisenden Bescheid, über die Berufung
gegen die, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende, Abgabenschuld mit
teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2006
abgesprochen worden.
Unbeschadet dessen, dass diese
Erledigung nicht rechtskräftig geworden ist, erfolgte daher - im
Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen - die Abweisung des,
gemeinsam mit der Berufung in der Sache selbst, eingebrachten Antrages auf
Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu
Recht.
Im vorliegenden Fall ist, der Vollständigkeit halber,
folgendes festzustellen:
In Folge der von der Abgabenbehörde erster Instanz
erlassenen Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst, wurde vom Bw.
fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung in der Sache
selbst durch den UFS, als Abgabenbehörde zweiter Instanz, eingebracht, und
gemeinsam mit diesem Vorlageantrag ein neuerlicher Aussetzungsantrag gestellt,
welchen das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Stattgabe
erledigte.
Einem Aussetzungsantrag kommen zwei Rechtswirkungen
zu.
Gemäß
§ 230 Abs.6 BAO dürfen
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs.1, 2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu
seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(vollstreckungshemmende Wirkung).
Gemäß
§ 217 Abs.4 BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs 2,3,5 oder 6
gehemmt ist (säumniszuschlagshemmende Wirkung).
Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen
Aussetzungsantrages im Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag in der Sache selbst,
war daher- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Bestimmungen- für den Bw.
ein Aufschub von der Zahlungsverpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen
Schenkungssteuer gegeben. Darüber hinaus hatte der Bw. auch durch die
Stattgabe des neuerlichen Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde
erster Instanz, bis zur endgültigen Erledigung der Berufung in der Sache
selbst keine Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung zu
tragen.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-W/07
- Stammnummer
- 35733
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF