Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1893-W/08
Säumniszuschlag unabhängig von Richtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1893-W/08vom 04.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Kainrath
& Knapp Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 1170 Wien, Alszeile 40,
vom 15. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
13. Juli 2007 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 13. Juli 2007 erließ das Finanzamt einen
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 2003 in Höhe von € 126.840,25 und setzte für diese
Abgabe gleichzeitig gemäß
§ 217 BAO einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 2.536,81 fest.
Gegen diese Bescheide brachte die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ein, Die Begründung richtet sich gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung betreffend verdeckte Gewinnausschüttung. Hinsichtlich
des Säumniszuschlages wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs.
2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs.
4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit
nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn
des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs.
5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß
§ 217 Abs.
8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf
Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung
durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen
(§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende
Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und
5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag, ist nach der Aktenlage nicht
feststellbar und wurde von der Bw. auch nicht behauptet.
Der Bestreitung eines Säumniszuschlages aus dem
Grunde, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Abgabenfestsetzung
rechtswidrig sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten
Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne
Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die
Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeit
infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die Berechnung des
Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des §
217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1
BAO erfolgte somit die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß
von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1893-W/08
- Stammnummer
- 35589
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF