Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0423-I/04
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages und Säumniszuschlagsfestsetzung innerhalb der Nachfrist des § 212a Abs 7 zweiter Satz BAO (§ 218 Abs 5 BAO idF vor BGBl I 2000/142).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-I/04vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes K. vom 9. Juni 2004 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung unter anderem Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2002 mit Ausfertigungsdatum 23. März 2004
und 29. März 2004. Mit Eingabe vom 21. April 2004 erhob die Bw.
Berufung gegen diese Bescheide und ersuchte um Fristerstreckung zur Nachreichung
einer Begründung bis 30. Juni 2004. Unter einem beantragte sie die
Aussetzung der Einhebung des "Rückstandes" an Einkommensteuer 2000
(4.186,82 ), 2001 (9.767,95 €) und 2002
(3.373,27 €).
Mit dem
Mängelbehebungsbescheid gemäß
§ 275 BAO vom
29. April 2004 trug das Finanzamt der Bw. die Behebung der der Berufung
anhaftenden Mängel (§ 250 Abs. 1 lit. b - d BAO)
bis 30. Juni 2004 auf. Die Bw. entsprach dieser Aufforderung mit Telefax
vom 30. Juni 2004.
Das Finanzamt
wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 12. Mai 2004
im Grunde des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurück und die
dagegen erhobene Berufung mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom
15. Juni 2004 ab.
Mit dem
Bescheid vom 9. Juni 2004 wurden erste Säumniszuschläge von den
Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2000 bis 2002 laut den obigen
Stammabgabenbescheiden mit der Begründung festgesetzt, dass die
betreffenden Abgabenschuldigkeiten nicht bis zu den bescheidmäßigen
Fälligkeitsterminen (30. April 2004 bzw. 5. Mai 2004) entrichtet
worden seien.
In der
fristgerechten Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid machte die Bw.
geltend, dass die Säumniszuschläge zu Unrecht angelastet worden seien,
weil die Berufung vom 21. April 2004 gegen die Stammabgabenbescheide sowohl
einen Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO als auch einen Antrag
auf Verlängerung der Berufungsfrist bis 30. Juni 2004 enthalten habe.
Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung der strittigen
Säumniszuschläge beantragt.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2004 im Wesentlichen
mit der Begründung keine Folge, dass die sich aus dem Aussetzungsantrag
ergebende Hemmung der Vollstreckbarkeit mit der Erlassung des
Zurückweisungsbescheides vom 12. Mai 2004 weggefallen sei.
Gemäß
§ 217 BAO sei die Verpflichtung zur Entrichtung der
Säumniszuschläge mit der Beendigung der Einbringungshemmung
entstanden. Da die Einkommensteuernachforderungen nach wie vor unberichtigt
aushafteten und kein Hemmungsgrund mehr vorliege, bestünden die
Säumniszuschläge zu Recht.
Mit weiterem
(rechtskräftigen) Bescheid vom gleichen Tag wurde der Aussetzungsantrag
betreffend die strittigen Säumniszuschläge mit der Begründung
abgewiesen, dass die diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung bereits
erledigt worden sei.
Im
Vorlageantrag vom 31. Juli 2004 wandte die Bw. ein, dass die Einbringung
bis zum Ablauf der vom Finanzamt bis 30. Juni 2004 verlängerten
"Berufungsbegründungsfrist" gehemmt gewesen sei. Weiters wies die Bw.
darauf hin, dass sie im Mängelbehebungsschreiben vom 30. Juni 2004
einen (neuerlichen) Aussetzungsantrag gestellt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2000
und 2001 betrifft, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass nach § 323 Abs. 8
BAO die Bestimmungen des Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben
anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
2001 entstanden ist. Da dies auf die Einkommensteuer 2000 und 2001 nicht
zutrifft, sondern die diesbezüglichen Abgabenansprüche
gemäß
§ 4 Abs. 2 a Z 2 BAO mit Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde, entstanden sind,
gilt für diese Säumniszuschläge weiterhin die bisherige
Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten
und wann die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgt ist (vgl. zB
Ritz SWK 2001, S 312).
Wird demnach
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser
Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist (§ 217
Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten
Zahlungserleichterungsansuchens oder fristgerechten Ansuchens um Aussetzung der
Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der
gegenständliche Aussetzungsantrag wurde am 21. April 2004 und damit
zeitgerecht iSd § 218 Abs. 4 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000,
nämlich vor Ablauf der in den Stammabgabenbescheiden für 2000 und 2001
angeführten Fälligkeitsfristen gestellt. Dem Finanzamt ist zwar
beizupflichten, dass die einbringungshemmende Wirkung eines Aussetzungsantrages
mit der Erledigung des Antrages endet, das zeitliche Ausmaß der
Vollstreckungshemmung also insoweit ex lege begrenzt ist (§ 230
Abs. 6 BAO). Daher trifft es zu, dass die Hemmung der Vollstreckbarkeit mit
der Erlassung des den Aussetzungsantrag zurückweisenden Bescheides vom
12. Mai 2004 weggefallen ist. Ungeachtet dessen bestimmt aber
§ 218 Abs. 5 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 für den Fall
der Ab- oder Zurückweisung eines zeitgerecht eingebrachten
Aussetzungsantrages, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages erst dann eintritt, wenn die Abgabe nicht spätestens
einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet
wird. Neben der Hemmung der Einbringung bis zur Antragserledigung besteht die
Wirkung eines zeitgerechten Aussetzungsantrages, dem nicht stattgegeben wird,
somit auch darin, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages auf die Dauer eines Monates nach Bekanntgabe des den
Antrag ab- oder zurückweisenden Bescheides hinausgeschoben wird (vgl. zB
VwGH 10. 3. 1994, 93/15/0036). Der vor Ablauf dieser Monatsfrist erlassene
Säumniszuschlagsbescheid entspricht somit nicht der
Rechtslage.
Für den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 2002,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist,
ist die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 novellierte Rechtslage
maßgeblich. Diese hat sich - auf den Berufungsfall bezogen -
dadurch geändert, dass die sich zuvor aus § 218 Abs. 5 BAO
ergebende Nachfrist für den Fall der Nichtstattgabe eines zeitgerecht
eingebrachten Aussetzungsantrages nunmehr im zweiten Satz des § 212a
Abs. 7 BAO ausdrücklich als Nachfrist geregelt wurde. Diese Bestimmung
lautet wie folgt:
"...Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu."
Da die
Festsetzung des Säumniszuschlages zur Einkommensteuer 2002 laut Bescheid
vom 9. Juni 2004 ebenfalls vor Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des
Zurückweisungsbescheides vom 12. Mai 2004 erfolgte, erweist sich die
Anlastung eines Säumniszuschlages auch diesbezüglich als
rechtswidrig.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-I/04
- Stammnummer
- 16961
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF