Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1786-W/06
Säumniszuschlag, Verfassungswidrigkeit wegen 700 % Verzinsung bei kurzer Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1786-W/06vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.M., vertreten durch Thum Weinreich
Schwarz Rechtsanwälte OEG, 3100 St. Pölten, Josefstraße 13,
vom 21. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der
Donau vom 10. März 2006 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Waldviertel vom 10. März 2006 wurde über den Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von €
251,22 festgesetzt, da die Einkommensteuervorauszahlungen 01-03/2006 in
Höhe von € 12.561,00 nicht fristgerecht entrichtet worden sind.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 21. März 2006 wurde ausgeführt, dass die
Verrechnungsanweisung nicht wie im Kontoauszug irrtümlich angeführt
vom 21. Februar 2006, sondern vom 17. Februar 2006 stamme. Es liege daher
lediglich eine Überschreitung des Zahlungstermines von 2 Werktagen vor, die
gemäß der Bestimmung des § 217 BAO jedenfalls nicht zu einem
Säumniszuschlag führen könne. Auch die letzten Steuerbeträge
seien sämtliche pünktlich bezahlt worden.
Darüber hinaus erscheine
es gleichheitswidrig, dass für die Überschreitung der Zahlungsfrist
von 2 Tagen pauschaliert 2 % bezahlt werden müssen, wenn für
sämtliche weiteren Versäumnisse (siehe beispielsweise § 205 BAO)
lediglich 2 % über dem Basiszinssatz - dieser betrage derzeit 1,47 % -
bezahlt werden müssen.
Bei einer sonstigen
Säumnis seien daher 2 % erst nach einer Säumnis von mindestens
8 Monaten zu bezahlen, wenn die gleiche Rechtsfolge bereits auf ein
Versäumnis von 2 Tagen anzuwenden sei, sei dies grob
gleichheitswidrig.
Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und keinen Säumniszuschlag
zu verhängen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Waldviertel vom 31. März 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass gemäß
§
217 Abs. 1 BAO ein Säumniszuschlag verwirkt sei, wenn eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde und betrage die
Höhe des Säumniszuschlages 2 % des nicht fristgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Erfolge die Entrichtung im
Überweisungsverkehr, so habe laut § 211 Abs. 2 BAO eine
Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben, wenn die Abgabe zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist
entrichtet werde. Da im vorliegenden Fall die Abgabenschuld per 15. Februar
2006 erst nach diesen drei Tagen am 21. Februar 2006 getilgt worden sei, sei der
Säumniszuschlag zwingend vorzuschreiben gewesen.
Betrage wie in § 217 Abs.
5 BAO ausgeführt die Säumnis nicht mehr als fünf Tage und ist der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate nicht säumig gewesen,
entfalle die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages. Wohl
liege die gegenständliche Säumnis innerhalb der erforderlichen
fünf Tage, doch bestehe ein Zahlungsverzug für Einkommensteuer 2004
(Fälligkeitstag 9. Dezember 2005, Entrichtung 15. Dezember 2005). Da
von beiden notwendigen Voraussetzungen nur eine erfüllt sei, könne
auch die Begünstigung des § 217 Abs. 5 BAO ("ausnahmsweise
Säumnis") keine Anwendung finden.
§ 205 BAO umfasse den
Bereich der Anspruchszinsen, welche im Rahmen der Abgabenfestsetzung
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ein Vergleich mit
§ 217 BAO (Säumniszuschlag als Sanktion für verspätete
Abgabenentrichtung), einem Instrument der Abgabeneinhebung, sei hier nicht
anzustellen.
Der Säumniszuschlag
bestehe daher laut vorstehenden Ausführungen zu Recht.
Im Vorlageantrag vom 19. Mai
2006 wurde ersucht, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Bei Zugrundelegung der
Rechtsansicht würde eine Strafe in Höhe von 2 % der aushaftenden
Gebühr verhängt werden, wobei diese Verhängung einer Strafe
jedenfalls nicht durch ein Tribunal im Sinne der MRK erfolgt sei.
Eine andere Begründung
für die Verhängung dieses Zuschlages erfolge nicht. Um einen
Zinsschaden könne es sich nicht handeln, da dies eine jährliche
Verzinsung von ca. 700 % bedeuten würde - dies könne jedenfalls kein
Schadenersatz sein.
Darüber hinaus sei die
Vorschreibung des Säumniszuschlages auch EU-rechtswidrig. Durch die
gegenständliche Rechtssituation werde das Risiko der Dauer der
Banküberweisung auf den Steuerzahler abgewälzt.
Lediglich bei Einrichtung eines
Überweisungskontos bei der Bank könnte man sicher sein, dass das Geld
tatsächlich rechtzeitig am Konto der Finanzverwaltung einlange und somit
"entrichtet" werde.
Dadurch entstehe ein Zwang,
Konten bei der Bank zu führen. Zwischenzeitig handle es sich jedoch infolge
der Fusion Bank um eine allgemeine Bank, die durch die Regelung der BAO eine
Beihilfe erhalte, da ein durch nichts gedeckter Zwang bzw. Druck zur
Führung eines Kontos bei der Bank gegeben sei.
Es handle sich somit um eine
verbotene Beihilfe, die dem EU-Vertrag widerspreche.
Es werde daher der Antrag auf
Aufhebung des Säumniszuschlages - der zwischenzeitig bereits entrichtet
worden sei - wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO geltend Abgaben bei Überweisung auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag
der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt
gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO in den Fällen des Abs. 1 lit. c die
Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen
des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen
Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
§ 211 Abs. 2 BAO sieht
für bestimmte Entrichtungsformen eine Respirofrist von drei Tagen vor.
Erfolgt die Gutschrift innerhalb dieser Frist (wenn auch verspätet), so
bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen (z.B. für die Verwirkung
eines Säumniszuschlages). Die Respirofrist stünde auch für die
vom Bw. gewählte Vorgangsweise der Überweisung auf das Postscheckkonto
des Finanzamtes zu. Der Bw. gibt jedoch selbst in der Berufung an, dass er seine
Verrechnungsanweisung erst am 17. Februar 2006 erteilt hat, somit nach Ablauf
der Zahlungsfrist per 15. Februar 2006.
Die Respirofrist von drei Tagen
ist keinesfalls - wie vom Bw. verlangt - dafür vorgesehen, die Frist
für eine Entrichtung um drei Tage zu verlängern, sondern soll nur
sicherstellen, dass Beträge, die längstens am Fälligkeitstag
(z.B. am Fünfzehnten eines Monats) per Überweisung von einem Bankkonto
(unabhängig von welcher Bank, eine Bevorzugung der Bank - wie vom Bw.
irrtümlich angenommen - ist im Gesetz nicht vorgesehen) auf ein Konto des
Finanzamtes entrichtet werden, auch für den Fall, dass die Bank für
die Bearbeitung einer Überweisung etwas länger benötigt, diese
Entrichtung als fristgerecht gilt. Gerade das vom Bw. als EU-rechtswidrig
eingestufte Überwälzen der Dauer der Überweisung auf den
Abgabepflichtigen wird dadurch vermieden, wenn die Zahlungsfrist - anders als in
der vom Bw. gewählten Handlungswiese - eingehalten wird. Durch die
Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO werden gerade die Fälle, die der Bw.
versucht aufzuzeigen, nämlich lediglich bei Einrichtung eines
Überweisungskontos bei der Bank könnte man sicher sein, dass das Geld
tatsächlich rechtzeitig am Konto der Finanzverwaltung einlange und somit
"entrichtet" werde, vermieden. Immer vorausgesetzt, die Überweisung wurde
auch fristgerecht veranlasst, was - wie schon erwähnt - der Bw. in seinem
Fall nicht getan hat. Die Ansicht des Bw. kann daher nicht geteilt werden. Die
Frage einer allfälligen dem EU-Vertrag widersprechenden Beihilfe ist nicht
vom Unabhängigen Finanzsenat zu beurteilen.
Der Bw. verweist darauf, dass
die Zahlungsfrist nur um zwei Tage überschritten worden wäre. Er
übersieht dabei, dass diese zwei Tage nur die ihm persönlich als
Versäumnis zu verantwortende Fristüberschreitung darstellt, ohne die
Bearbeitung durch die Bank zu berücksichtigen. Wenn eine Frist einzuhalten
ist, wird diese schon dadurch gewahrt, dass beispielsweise die schriftliche
Erklärung am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird, wobei der
Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird. Ähnlich verhält es sich
mit Überweisungen. Auch hier kommt es darauf an, spätestens am letzten
Tag der Frist entsprechend einer Entrichtungsform bezahlt zu haben. Die
Respirofrist stellt lediglich ein Äquivalent für die Tage des
Postlaufes dar, um die Folgen eines Säumniszuschlages zu verhindern.
Dem Argument, der
Säumniszuschlag wäre eine Strafe von 2 % der aushaftenden Gebühr,
die nicht durch ein Tribunal im Sinne der MRK verhängt worden sei, ist zu
entgegnen, dass der Säumniszuschlag keine Strafe, sondern eine
Nebengebühr darstellt. Strafen würden in der Finanzverwaltung von
einem Tribunal im Sinne der MRK nach dem Finanzstrafgesetz nach einem
eigenständigen Verfahren z.B. wegen Abgabenhinterziehung bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages ausgesprochen werden mit der Konsequenz der
Aufnahme in das Finanzstrafregister, was bei Säumniszuschlägen -
sollte der Bw. eine entsprechende Befürchtung hegen - nicht der Fall ist.
Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass mit dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl I Nr. 97/2002 auch das
Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen MRK-konform gestaltet worden ist und der
Bw. die Möglichkeit gehabt hätte, ein Tribunal im Sinne der MRK
über sein Rechtsmittel entscheiden zu lassen.
Für die Höhe des
Säumniszuschlages ist die Dauer des Zahlungsverzuges unmaßgeblich
(VwGH 19.10.1992, 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt entgegen
der Ansicht des Bw. keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das
Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt. Diese
Regelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164). Ein Vergleich mit Anspruchszinsen
ist daher unbeachtlich.
Soweit der Bw. wegen der
Höhe des Säumniszuschlages auch bei geringer Fristüberschreitung
verfassungsrechtliche Bedenken äußert, ist auf die entsprechenden
Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu folgender
Frage im Erkenntnis vom 25.2.1984, B 249/80, wie folgt Stellung bezogen hat:
"Gerate jemand mit einer Abgabe
auch nur einen Tag in Verzug, so habe er 2 vH der Abgabe als
Säumniszuschlag zu entrichten; genauso viel wie jemand, der mit derselben
Abgabe beispielsweise ein Jahr in Verzug ist. Hier werde ohne sachliche
Rechtfertigung Ungleiches gleich behandelt. Der Eingriff in die
Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen und damit in sein Eigentum
betrage, wenn man den 2prozentigen Säumniszuschlag für einen einzigen
Tag Verzug auf 365 Tage umlege, 730 vH, gegenüber 2 vH, die derjenige zu
zahlen hat, der ein ganzes Jahr in Verzug ist. Dieser Effekt werde durch die
vorher aufgezeigte Problematik der mehrfachen Vorschreibung eines
Säumniszuschlages für einen einzigen Verzug noch
verstärkt.
Der Vorwurf lässt sich
dahin reduzieren, dass das Gesetz, hätte es den von der Behörde
angenommenen Inhalt, als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend
verfassungswidrig sei. Der VfGH hat diese Bedenken nicht. Schon durch die
bloße Tatsache der nicht zeitgerechten Entrichtung der Abgabe ist der
Säumniszuschlag verwirkt. Auf ein Verschulden kommt es hiebei nicht an. Die
Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages trifft jeden, der eine
Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat (VwGH 30.10.1961 Zl.
902/61). Der Säumniszuschlag bezweckt, die rechtzeitige Entrichtung der
Abgabe zu bewirken. Gegen dieses Ziel ist nichts einzuwenden, aber auch nicht
gegen die Mittel, es zu erreichen. Die Regelung des § 213 Abs. 4 BAO
trifft eine Pauschallösung, die im Interesse der Verwaltungsökonomie
liegt. Wie der VfGH schon mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. VfSlg.
9258/1981 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur), steht es dem Gesetzgeber
zu, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu erlassen. Dadurch bewirkte,
in Einzelfällen eintretende Härten müssen hiebei in Kauf genommen
werden (vgl. z.B. VfSlg. 7996/1977). Die geschilderten Beispiele sind
Extremfälle. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der VfGH gegen die den
angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt des
vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat."
Die Einwände des Bw.
hinsichtlich einer möglichen Verfassungswidrigkeit sind daher im Lichte der
zu diesem Thema bereits bestehenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht
geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Im Zusammenhang mit der Verhängung des
Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der
Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen an. Der Säumniszuschlag ist
eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165).
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist eine objektive Rechtsfolge der
Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit (VwGH 16.12.1998,
98/13/0134).
Es bleibt nochmals darauf
hinzuweisen, dass der Bw. selbst zugibt, die Verrechnungsweisung verspätet
(am 17. Februar 2006) veranlasst zu haben. Eine Anwendung der Bestimmung
über die ausnahmsweise Säumnis gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO,
wonach in den Fällen, in denen die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
nicht säumig gewesen ist, die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages entfällt, zumal der Bw. selbst ausführt, dass
lediglich eine Überschreitung des Zahlungstermines von 2 Werktagen
vorliegt, die gemäß der Bestimmung des § 217 BAO jedenfalls
nicht zu einem Säumniszuschlag führen könne, da auch die letzten
Steuerbeträge sämtliche pünktlich bezahlt worden wären, ist
deshalb nicht möglich, da zwar die gegenständliche Säumnis
innerhalb der geforderten fünf Tage liegt, es jedoch innerhalb der davor
liegenden letzten sechs Monate zu einem Zahlungsverzug für die
Einkommensteuer 2004 (Fälligkeitstag 9. Dezember 2005, Entrichtung 15.
Dezember 2005) gekommen ist. Da - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz
schon richtig ausgeführt - von beiden notwendigen Voraussetzungen nur eine
erfüllt ist, konnte die Begünstigung des § 217 Abs. 5 BAO keine
Anwendung finden.
Da somit die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt
sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1786-W/06
- Stammnummer
- 30716
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF