…Fall ab, dass es sich bei der maltesischen Gesellschaft um einen Kapitalanlagefonds handelt). Allerdings ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichsthofes (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185) Einkünfte stets dem "tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen sind. Sollte es daher so sein, dass…
…Nach der Rechtsprechung des VwGH (die in einem Fall der Erzielung von Passiveinkünften durch eine niederländische Gesellschaft ergangen ist; siehe VwGH 10.12.1997, 93/13/0185) sind die Einkünfte auch bei DBA-Anwendung den "tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen. Ergeben sich im Zuge der…
…der sie bloß in seinen Büchern erfasst hat, sondern demjenigen, der als tatsächlicher Träger der Erwerbstätigkeit in Erscheinung getreten ist (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). Sind die den Ausschüttungen zugrunde liegenden Gewinne der Hongkong-Gesellschaft zuzurechnen und erfolgt eine Gewinnausschüttung in die Hände…
…nach dem Recht der Insel Man ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Nach österreichischem Recht sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der sie erwirtschaftet hat, sonach den "tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). Sollte sich daher hinter der Aussage, der Mandant habe als…
…funktionslosen Basisgesellschaft können aber keine Einkünfte zugerechnet werden. Denn in einem solchen Fall wird der vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Grundsatz gelten: "die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit sind nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen" (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). Es ist…
…Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits eine Briefkastengesellschaft ein Unternehmen ist, das keinen geschäftlichen Betrieb hat "und deswegen keine Leistung erbringen kann" (VwGH 22.3.1995, 93/13/0076) und andererseits weil Einkünfte "den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen sind (VwGH 10…
…nach Maßgabe der Regelungen des nationalen Steuerrechts, sie ist grundsätzlich nicht Gegenstand der DBA (BFH 04.04.2007, I R 110/05). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Einkünfte nicht einer zwischengeschalteten Gesellschaft, die keine sinnvollen Funktionen erfüllt, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen…
…festgestellt: "Wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen." Dies wäre in diesem Fall die britische Gesellschafterin…
…Einkünfte sind nicht einer ausländischen Briefkastengesellschaft, sondern den "tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zahlreiche weitere Erkenntnisse ergangen, in denen die Einkünfte nicht einer zwischengeschobenen Kapitalgesellschaft zugerechnet wurden: zB VwGH 21.10.1986…
…nach dem eine Änderung der Einkünftezurechnung von einer ausländischen Gesellschaft zu ihrer Muttergesellschaft dann erforderlich ist, wenn die Tochtergesellschaft nicht in der erklärten Art und Weise am Erwerbsleben teilnimmt oder keine sinnvollen Funktionen erfüllt; diesfalls sind die Einkünfte den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Zu…
…1 lit. f DBA Italien maßgeblich. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr dürfen demnach nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, somit ausschließlich in Österreich. Das Betriebstättenkonzept des Art. 7 DBA Italien…
…die Belastung nach erfolgreicher Begründung der inländischen Betriebstätte zu erfolgen haben und nicht von einem "Vorbetriebstättenverlust" auszugehen sein. Der "fiktive österreichische Veranstalter" wird das Risiko einer Abweichung der tatsächlichen Aufführungsdauer von der prognostizierten Aufführungsdauer zu tragen haben. Der fiktive "Ankauf" der Produktion und dessen Vermarktung…
…aus der Veräußerung der Vermögenssubstanz als solcher. Für die oft nicht einfache Abgrenzungsfrage, wann eine Veräußerung des Lizenzrechtes angenommen werden kann, gibt das VwGH 24.11.1987, 87/14/0001, ÖStZB 1988, 327, Hinweise: "Eine gewerbliche Erfahrung kann als "veräußert" gelten, wenn sich ihr Träger…
…Finanzen kommt dieser Ortskräftevorbehalt nicht zum Tragen (die Steuerfreiheit der Botschaftsbezüge steht sonach zu), wenn die Ansässigkeitsbegründung zwar ausschließlich wegen der Botschaftsanstellung Ende 1990 erfolgte, der tatsächliche Dienstbeginn sich jedoch wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses (aus pensionsrechtlichen Gründen entschied sich der Dienst-Vorgänger noch 1 Jahr…
…über die tatsächliche Besteuerung des Mitarbeiters im Ausland vorliegt. Vielmehr benötigt er zusätzlich die erwähnte bestätigende Belegunterlage des ausländischen Anwaltes (Wirtschaftstreuhänders), die vollinhaltlich den vorstehend angeführten Erfordernissen gerecht werden muss. Kann dem österreichischen Arbeitgeber keine oder nur eine unzureichende Bestätigung vorgelegt werden, wird der Lohnsteuerabzug…
Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, darüber zu entscheiden, mit wem jemand einen Dienstvertrag abschließen möchte. Wenn hiebei die gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht bloß "auf dem Papier" existiert, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch der Besteuerung zugrundezulegen. Bei steuerlicher Nichtanerkennung…
…Verfügung, dann ist zunächst im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung eine Entscheidung zu treffen, ob diese Entsendung nach Österreich unter Bedingungen stattfindet, nach denen a) ein Fall einer Assistenzleistung der ungarischen an die österreichische Gesellschaft vorliegt, b) ein Fall einer Arbeitskräftegestellung vorliegt, oder c) ein Fall vorliegt…
…aus österreichischer Sicht nicht besteuern, weil dies durch die "183-Tage-Klausel" untersagt wird. Sollte hingegen das innerstaatliche tschechische Recht in europarechtlich verträglicher Weise von der österreichischen Rechtslage abweichen und im Fall einer Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als "wirtschaftlichen Arbeitgeber" werten, dann würde in diesem Fall…
…hingegen auf konzerninterne Personalüberlassungen, hinsichtlich derer die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt (vgl. den Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, Abs. 5, Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen). Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2016
…wenn zwischen den beiden Vertragstaaten Einvernehmen über die steuerliche Anerkennung des Arbeitsgestellungsverhältnisses besteht - darüber hinwegsetzen, dass damit der Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber ist, sodass bei kurzfristigen Gestellungen das Besteuerungsrecht des Entsendestaates aufrecht bleibt. Der neue Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland stellt nun dieses Ergebnis dadurch her…