Findok · EAS-Auskünfte
EAS 500
Auslegung des Ortskräftevorbehaltes bei Botschaftsangehörigen
geltende FassungEAS-AuskunftA 64/2/1-IV/4/94vom 20.09.1994
Wortlaut laut Findok
Übersiedelt ein
US-Staatsbürger aus Japan nach Österreich, um hier einen Posten an der
indonesischen Botschaft anzutreten, so sind die Botschaftseinkünfte in
Österreich gemäß Artikel 19 DBA-Indonesien von der Besteuerung
freizustellen.
Steuerpflicht würde in Österreich
gemäß Artikel 19 Abs. 2 lit. b (Ortskräftevorbehalt) nur
dann eintreten, wenn die Ansässigkeitsbegründung in Österreich
nicht ausschließlich deshalb erfolgt wäre, um die Botschaftsdienste
zu leisten.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen
kommt dieser Ortskräftevorbehalt nicht zum Tragen (die Steuerfreiheit der
Botschaftsbezüge steht sonach zu), wenn die
Ansässigkeitsbegründung zwar ausschließlich wegen der
Botschaftsanstellung Ende 1990 erfolgte, der tatsächliche Dienstbeginn sich
jedoch wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses (aus pensionsrechtlichen
Gründen entschied sich der Dienst-Vorgänger noch 1 Jahr im Amt zu
bleiben) bis 1. Feber 1992 hinauszögerte. Der Umstand, dass der betreffende
US-Bürger seinen Lebensunterhalt in der Warteperiode durch Erteilung von
Englischunterricht sicherte, führt zu keiner anders lautenden
Beurteilung.
20.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 64/2/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17537
- Gültig
- 20.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF