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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 500

Auslegung des Ortskräftevorbehaltes bei Botschaftsangehörigen

geltende FassungEAS-AuskunftA 64/2/1-IV/4/94vom 20.09.1994

Wortlaut laut Findok

Übersiedelt ein US-Staatsbürger aus Japan nach Österreich, um hier einen Posten an der indonesischen Botschaft anzutreten, so sind die Botschaftseinkünfte in Österreich gemäß Artikel 19 DBA-Indonesien von der Besteuerung freizustellen. Steuerpflicht würde in Österreich gemäß Artikel 19 Abs. 2 lit. b (Ortskräftevorbehalt) nur dann eintreten, wenn die Ansässigkeitsbegründung in Österreich nicht ausschließlich deshalb erfolgt wäre, um die Botschaftsdienste zu leisten. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen kommt dieser Ortskräftevorbehalt nicht zum Tragen (die Steuerfreiheit der Botschaftsbezüge steht sonach zu), wenn die Ansässigkeitsbegründung zwar ausschließlich wegen der Botschaftsanstellung Ende 1990 erfolgte, der tatsächliche Dienstbeginn sich jedoch wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses (aus pensionsrechtlichen Gründen entschied sich der Dienst-Vorgänger noch 1 Jahr im Amt zu bleiben) bis 1. Feber 1992 hinauszögerte. Der Umstand, dass der betreffende US-Bürger seinen Lebensunterhalt in der Warteperiode durch Erteilung von Englischunterricht sicherte, führt zu keiner anders lautenden Beurteilung. 20. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

FreistellungSteuerfreistellungAnsässigkeitSur-Place-PersonalAnsässigkeitsstaat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 64/2/1-IV/4/94
Stammnummer
17537
Gültig
20.09.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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