Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1485
Vereinbarkeit des Methodenwechsels gem. § 10 Abs. 3 KStG mit dem DBA-Malta
geltende FassungEAS-Auskunft04 3402/2-IV/4/99vom 05.07.1999
Wortlaut laut Findok
Wurden von einer österreichischen Aktiengesellschaft
in einer Größenordnung von über S 200 Mio Finanzmittel in eine
maltesische Finanzierungsgesellschaft investiert, die als
General-Trading-Offshore-Gesellschaft konstituiert und einer maltesischen
Besteuerung von 5% unterlag, dann ist zunächst zu prüfen, ob die
Zinseneinkünfte nach österreichischem Recht tatsächlich der
maltesischen Gesellschaft als deren Einkünfte zuzurechnen sind. Dies
wäre dann nicht der Fall, wenn die Position der maltesischen Gesellschaft
in wirtschaftlicher Hinsicht jener eines bloßen Treuhänders
gleichkommt und sonach der wirtschaftliche Eigentümer des Vermögens
nach wie vor die österreichische Muttergesellschaft ist und wenn weiters
auch die Erwirtschaftung des Kapitalertrages funktionell der
österreichischen Gesellschaft zuzurechnen ist, weil die im maltesischen
Büro als Dienstnehmer ausgewiesenen Personen nicht über jene
Qualifikation verfügen, die glaubhaft macht, daß sie es sind, denen
die Verantwortung für die Erzielung des Finanzertrages zuzurechnen ist. In
diesem Sinn kommt auch dem Erkenntnis des VwGH 10.12.1997, 93/13/0185, Bedeutung
zu, nach dem eine Änderung der Einkünftezurechnung von einer
ausländischen Gesellschaft zu ihrer Muttergesellschaft dann erforderlich
ist, wenn die Tochtergesellschaft nicht in der erklärten Art und Weise am
Erwerbsleben teilnimmt oder keine sinnvollen Funktionen erfüllt; diesfalls
sind die Einkünfte den tatsächlichen Trägern der
Erwerbstätigkeit zuzurechnen.
Zu prüfen ist ferner auch, ob es sich bei der
maltesischen Gesellschaft um einen ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinn
des § 42 des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, handelt. Denn
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 InvFG gilt als "ausländischer
Kapitalanlagefonds" jedes einem ausländischen Recht unterstehende
Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist, wobei die
Rechtsform unerheblich zu bleiben hat. Daß ein solches Vermögen einer
Vielzahl von Anlegern gehört ist nicht Voraussetzung für die
Klassifizierung als "ausländischer Kapitalanlagefonds"; auch wenn ein
solches Fondsvermögen nur einem einzigen Anleger gehört, kann ein
solches Vermögen daher als "ausländischer Kapitalanlagefonds"
anzusehen sein. Ist die ausländische Tochtergesellschaft als
"ausländischer Kapitalanlagefonds" einzustufen, dann fallen auch die
nichtausgeschütteten Fondserträgnisse als "ausschüttungsgleiche
Erträge" in die österreichische Steuerpflicht; das internationale
Schachtelprivileg des § 10 Abs. 2 (sowie auch die Regelung des Abs. 3)
KStG. gilt nur für tatsächlich vorgenommene Ausschüttungen und
ist daher nicht anwendbar (EAS 984).
Sind die Zinseinkünfte in Anwendung des
österreichischen Steuerrechts der maltesischen Gesellschaft als deren
Einkünfte zuzurechnen, dann ist weiters zu prüfen, ob für
Gewinnausschüttungen der maltesischen Gesellschaft an die
österreichische Muttergesellschaft die mißbrauchsabwehrenden
Beschränkungen des internationalen Schachtelprivilegs eingreifen (bis
einschließlich 1994 die Restriktion bei einem Unternehmensgegenstand, der
zu mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren bestand und ab
1995 die Regelung des § 10 Abs. 3 KStG). Ist dies zu bejahen, dann stehen
die Bestimmungen des DBA-Malta aus den in EAS 1410 angeführten Gründen
der Anwendung dieser österreichischen Mißbrauchsabwehrgesetzgebung
nicht entgegen.
05. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3402/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7434
- Gültig
- 05.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF