Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2346
Honorarumlenkung nach Liechtenstein
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/63-IV/4/03vom 01.09.2003
Wortlaut laut Findok
Wurde ein mit dem erforderlichen
branchenspezifischen Fachwissen hervorragend vertrauter Manager (Dr. X) für
etwa ein Jahr zum Vorstand einer inländischen Tochtergesellschaft eines
ausländischen Konzerns bestellt und bestand seine Aufgabe darin, die
Veräußerung der inländischen Konzerngesellschaft in die Wege zu
leiten und zu unterstützen, dann unterliegen die für diese Funktionen
von ihm erzielten Einkünfte der inländischen Besteuerung; und zwar
auch dann, wenn sie bloß buchmäßig bei einer ihm
gehörenden funktionslosen liechtensteinischen Aktiengesellschaft erfasst
worden sind.
Es liegen geradezu erdrückende Indizien dafür
vor, dass eine funktionslose liechtensteinische Domizilgesellschaft
eingeschaltet wurde, wenn im Betriebsprüfungsverfahren festgestellt wird,
dass im zeitlichen Zusammenhang mit den Verkaufsoperationen
Dr.
X sämtliche Anteile der die Honorare empfangenden liechtensteinischen AG
von einer liechtensteinischen Treuhand AG erworben hat;
Dr.
X die Besorgung der Verwaltungsagenden der liechtensteinischen AG mittels
Mandatsvertrages einem amtsbekannten
liechtensteinischen Treuhandbüro übertragen hat;
die
Organe der liechtensteinischen AG zwei amtsbekannte liechtensteinische
Rechtsanwälte sind und ihre
Treuhandfunktion von Dr. X bereits
zugegeben ist;
der
Sitz der liechtensteinischen Gesellschaft an der Adresse eines amtsbekannten
Treuhandbüros aufscheint;
zugegebenermaßen
keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten
und eigenen Angestellten existieren;
Dr.
X die Einzelzeichnungsberechtigung über die Bankkonten der
liechtensteinischen AG besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine Briefkastenfirma ein "Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb
hat und deswegen keine Leistungen erbringen kann" (VwGH 22.03.1995, 93/13/0076);
eine bloße Domizilgesellschaft, wie zB im vorliegenden Fall eine
Kapitalgesellschaft, die ihr Domizil in den Räumen eines Treuhandbüros
hat, und die über keinen Geschäftsbetrieb verfügt, ist damit
funktionslos.
Einer solchen funktionslosen Basisgesellschaft können
aber keine Einkünfte zugerechnet werden. Denn in einem solchen Fall wird
der vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Grundsatz gelten: "die Ergebnisse
der entfalteten Tätigkeit sind nicht der Gesellschaft, sondern den
tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen" (VwGH
10.12.1997, 93/13/0185).
Es ist wohl richtig, dass dieses Sachverhaltsbild auch
dafür spricht, dass die liechtensteinische AG den Ort ihrer
Geschäftsleitung in Österreich (im Ansässigkeitsstaat des Dr. X)
besitzt und dass daher die liechtensteinische AG in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht
die weitere Annahme, dass daher die Einkünfte der liechtensteinischen
Gesellschaft zugerechnet werden müssten; denn wenn - wie erwähnt - im
finanzamtlichen Erhebungsverfahren Dr. X als der wahre "Träger der
Erwerbstätigkeit" ermittelt worden ist, dann müssen die Einkünfte
auch in einem solchen Fall ihm als Zurechnungssubjekt zugerechnet werden.
Sollte sich die liechtensteinische AG bei den
Liechtensteinischen Steuerbehörden als tätiges Unternehmen gemeldet
haben und daher als solches auch der liechtensteinischen Besteuerung unterworfen
worden sein, so kann damit nicht die steuerliche Zurechnung an Dr. X
entkräftet werden. Sollte dieser Umstand allerdings seitens der
liechtensteinischen Steuerverwaltung
geprüft worden sein, mit dem
Ergebnis, dass die liechtensteinische AG tatsächlich Leistungen erbracht
hat und den Ort ihrer Geschäftsleitung in Liechtenstein hat, dann wäre
das BM für Finanzen - über Ersuchen
Liechtensteins - bereit, gemäß Artikel 25 des
DBA-Liechtenstein über diesen Fall in ein Verständigungsverfahren
einzutreten. Ein derartiges Verfahren würde aber den Abschluss des
österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens nicht behindern.
01.
September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 25 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Zwischenschaltung von BasisgesesellschaftenDomizilgesellschaftenfunktionslose BriefkastenfirmenTreuhandfunktionMandatsvertragTreuhandbüroseigene Geschäftsräumlichkeiteneigenes PersonalTräger der ErwerbstätigkeitZurechnungssubjektOrt der Geschäftsleitung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/63-IV/4/03
- Stammnummer
- 36770
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF