…Bedingung geknüpft werden, dass die Betriebstättengewinne im Ausland tatsächlich zu einer vergleichbaren Besteuerung herangezogen werden. Denn die gesetzliche Ermächtigung des § 48 BAO gestattet eine Steuerbefreiung nur zum Zweck eines Ausgleiches einer in- und ausländischen Besteuerung, setzt sonach eine tatsächliche Besteuerung im Ausland voraus. Allerdings wird…
…Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen, kann bei kurzfristiger Auslandsentsendung sonach vom Lohnsteuerabzug nicht alleine deshalb freigestellt werden, weil dem Arbeitgeber ein Nachweis über die tatsächliche Besteuerung des Mitarbeiters im Ausland vorliegt. Vielmehr benötigt er zusätzlich die erwähnte bestätigende Belegunterlage des ausländischen Anwaltes (Wirtschaftstreuhänders), die vollinhaltlich den…
…Haupttätigkeit handelt; die Nebentätigkeit ist dieser Haupttätigkeit zuzuordnen (LStR 2002 Rz 961, 962). Liegt keine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten als Dienstnehmer und als Vorstandsmitglied vor oder ist die Vorstandstätigkeit als die Haupttätigkeit einzustufen, dann ist für die Beurteilung relevant, ob das…
…auch tatsächlich benützt wird und wenn daher dadurch das für die Grenzgängereigenschaft maßgebende Erfordernis der arbeitstäglichen Rückkehr an den österreichischen Wohnsitz nicht mehr regelmäßig erfüllt wird. Da hiedurch aber der österreichische Besteuerungsanspruch für die liechtensteinischen Arbeitslöhne verloren geht, werden vorsorglich ausreichende Beweisunterlagen über die tatsächliche…
…einem Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich und es können in diesem Fall die Grundsätze der EStR 2000 Rz 6683i analog angewendet werden. In diesem Fall löst erst eine spätere tatsächliche Beteiligungsveräußerung eine Steuerpflicht aus, wobei dann die seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten maßgebend sind und…
…in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Reederei befindet. Im DBA-Norwegen gilt indessen eine Besonderheit, derzufolge bei den im Norwegischen Internationalen Schiffsregister (N.I.S., das norwegische Zweitregister) eingetragenen Seeschiffen angesichts der hier gegebenen Möglichkeit von Ausländerbeschäftigungen das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Seemannes…
Das Abgabenrecht ist von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt, derzufolge für die Besteuerung die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Realität und nicht formalrechtliche Gegebenheiten maßgebend sein sollen. Ist es daher so, dass ein deutscher Techniker seit Zerrüttung seiner Ehe im Jahr 1992 den Lebensmittelpunkt von seinem ausserhalb der…
Ein österreichisches Unternehmen, das die Lieferung und Montage eines Gasturbinenkessels in Ungarn vornimmt, begründet hiedurch nur dann eine die ungarische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 2 Jahre überschreitet (Art. 5 Abs. 1 lit. g DBA-Ungarn). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des…
…ein US-Staatsbürger aus Japan nach Österreich, um hier einen Posten an der indonesischen Botschaft anzutreten, so sind die Botschaftseinkünfte in Österreich gemäß Artikel 19 DBA-Indonesien von der Besteuerung freizustellen. Steuerpflicht würde in Österreich gemäß Artikel 19 Abs. 2 lit. b (Ortskräftevorbehalt) nur dann…
…der Besteuerung freizustellen. Es wäre nicht zulässig, eine in das DBA-Liechtenstein nicht aufgenommene Zuteilungsregel (nämlich jene des Artikels 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens, nach der das Besteuerungsrecht an den Bezügen des fliegenden Personals an den Staat zugeteilt wird, in dem sich die tatsächliche…
Ein österreichisches Unternehmen, das den Auftrag zur Errichtung einer Rohrschweißanlage in Spanien übernimmt, begründet hiedurch nur dann eine die spanische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Spanien). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des OECD…
…23 Abs. 3 DBA-Malta) von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Die nach Italien weiterausgeschütteten Gewinne sind gemäß § 94a EStG 1988 von der inländischen Kapitalertragsbesteuerung freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung der österreichischen Holdinggesellschaft in Italien befindet. In einem solchen Fall…
…sollen (Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Z 00-427). Allerdings können Steuerbefreiungen nur für jene Schenkungsvorgänge gewährt werden, die eine tatsächliche Doppelbesteuerung zur Folge haben (Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Z 00-386). Werden daher zwei Grundstücke unentgeltlich übertragen, die keine wirtschaftliche Einheit…
…den sich aus § 6 Z 6 lit. c EStG ergebenden korrespondierenden Werten in das österreichische Besteuerungsrecht ein. Auf österreichischer Seite werden die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft somit für steuerliche Belange nicht mit steuerlichen Buchwerten übernommen, sondern auf die idR höheren Verkehrswerte aufgewertet. Dies gilt sowohl für…
…Staat beteiligt, kann mit den hierbei erzielten Gewinnen gemäß § 48 BAO von der inländischen Besteuerung freigestellt werden, wenn dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung der Gewinne erforderlich ist. Wird das österreichische Bauunternehmen bloß als Subunternehmer eines Generalunternehmers tätig und wird nur der Generalunternehmer, nicht aber…
…von Artikel 16 DBA-Deutschland am 28. Dezember 1989 von Deutschland nach Österreich verlegt, dann unterliegt ein am 1.1.1990 stattgefundener Veräußerungsvorgang nach Artikel 7 DBA-Deutschland bereits der österreichischen Besteuerung. 8. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…dass der finnische Arbeitgeber tatsächliche eine unter Artikel 16 des Abkommens fallende "Kirchengemeinde" ist. Dieser Nachweis könnte entweder durch eine Bestätigung der finnischen Steuerverwaltung oder durch eine Erklärung des finnischen Arbeitgebers in Verbindung mit einem Nachweis über die Besteuerung der betreffenden Gehaltsteile in Finnland erbracht…
…vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses erforderlich ist. Keine formell hergestellten Reziprozitätsverhältnisse, sondern tatsächliche Reziprozität wird nur dann als ausreichend angesehen, wenn es sich bei dem Zweitwohnsitzer um einen österreichischen Staatsbürger handelt und eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich bereits erfolgt, oder nach den Umständen noch zu erwarten ist…
…eine DBA-konforme Ansässigkeit könnte österreichischerseits nur dann nicht bestätigt werden, wenn die tatsächliche Geschäftsleitung der österreichischen Sitzgesellschaft in einem DBA-Partnerstaat gelegen ist, mit dem ein DBA besteht, dessen Bestimmungen Österreich das Besteuerungsrecht an russischen Dividendenausschüttungen entzieht. Ist an dieser österreichischen Sitz-GesmbH eine…
…des deutschen Grundstückes erzielte Veräußerungsgewinn ist allerdings gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. a iVm Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 pauschal in Höhe von 14…