Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2597
Altbescheide nach § 48 BAO und die Voraussetzung der vergleichbaren Auslandsbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0264-IV/4/2005vom 24.03.2005
Wortlaut laut Findok
Durch Einzelbescheide nach § 48
BAO, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II
Nr. 474/2002, erlassen worden sind, sollte für Auslandsaktivitäten
österreichischer Unternehmen unilateral eine Rechtslage herbeigeführt
werden, die sich möglichst eng an die Rechtslage annähert, die bei
Bestand eines DBA vorliegt. Daher wurde für die in
Auslandsbetriebstätten erzielten Gewinne stets eine Steuerbefreiung
zuerkannt. Anders als bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens musste diese
Steuerbefreiung aber an die Bedingung geknüpft werden, dass die
Betriebstättengewinne im Ausland tatsächlich zu einer vergleichbaren
Besteuerung herangezogen werden. Denn die gesetzliche Ermächtigung des
§ 48 BAO gestattet eine Steuerbefreiung nur zum Zweck eines Ausgleiches
einer in- und ausländischen Besteuerung, setzt sonach eine
tatsächliche Besteuerung im Ausland voraus. Allerdings wird - zum
Unterschied von der Doppelbesteuerungsverordnung - keine Untergrenze für
die ausländische Steuerbelastung gefordert; und zwar weder im Gesetz noch
in den darauf basierenden § 48 BAO-Bescheiden; dies aus der Erwägung,
dass bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerbefreiung selbst
dann wirksam wird, wenn der andere Staat - z.B. wegen Investitionsanreizen in
Form von "tax holidays" - überhaupt keine Steuer von den
Betriebstättengewinnen erhebt. Wenn daher bei abgabepflichtigen
Unternehmen, die im Besitz einer auf § 48 BAO gestützten
Steuerfreistellungsgenehmigung für ausländische
Betriebstättengewinne stehen, die im Ausland erhobene (vergleichbare)
Steuer die Besteuerungsschwelle von 15% nicht überschreitet, führt
dies nicht zum Verlust der zuerkannten Steuerbefreiung. Die ausländische
Steuer muss aber einer österreichischen Einkommen/Körperschaftsteuer
vergleichbar sein. Dies wäre etwa nicht der Fall, wenn im Ausland lediglich
eine umsatzsteuerähnliche Abgabe erhoben wird; auch wäre eine dem
ausländischen Arbeitgeber auferlegte Lohnsummensteuer nicht mit der
österreichischen Lohnsteuer vergleichbar.
24.
März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0264-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24810
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF