Findok · EAS-Auskünfte
EAS 40
Steuerfreistellung von Auslandsgewinnen gemäß § 48 BAO für Subunternehmer
geltende FassungEAS-AuskunftH 1222/2/1-IV/4/91vom 23.10.1991
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Hoch- und Tiefbau Unternehmen,
das sich an einer Bauführung in einem Nicht-DBA-Staat beteiligt, kann mit
den hierbei erzielten Gewinnen gemäß
§ 48 BAO von der
inländischen Besteuerung freigestellt werden, wenn dies zur Vermeidung
einer internationalen Doppelbesteuerung der Gewinne erforderlich
ist.
Wird das österreichische Bauunternehmen bloß als
Subunternehmer eines Generalunternehmers tätig und wird nur der
Generalunternehmer, nicht aber der Subunternehmer, im Ausland besteuert, so
liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuerfreistellung,
nämlich der Bestand einer internationalen Doppelbesteuerung, nicht vor.
Eine andere Betrachtung wäre nur denkbar, wenn der ausländische Staat
aus Vereinfachungsgründen nicht alle an der Bauführung Beteiligten
erfasst, sondern nur den Generalunternehmer zu einer Steuerleistung heranzieht;
es geschieht dies im Regelfall im Wege einer pauschalen Besteuerung der
Bruttobausumme, also im Wege einer Besteuerung, bei der die an die
Subunternehmer weiterzugebenden Beträge keine
bemessungsgrundlagenkürzenden Aufwendungen darstellen. Wenn in einer
solchen Lage der Generalunternehmer genötigt ist, diese (nachweisbare)
ausländische Steuerleistung aliquot auf
alle Subunternehmer
aufzuteilen, dann kann darin ein entlastungsfähiger Fall einer
wirtschaftlichen Doppelbesteuerung gesehen werden. Wobei eine Steuerfreistellung
in solchen Fällen nur dann gewährt werden kann, wenn die
österreichische Finanzverwaltung in der Lage ist, die tatsächliche
Steuerleistung des Generalunternehmers und die aliquote Weiterbelastung an alle
Subunternehmer einer Überprüfung zu unterziehen. Dies wird aber nur
bei in Österreich ansässigen Generalunternehmern möglich
sein.
Es wäre jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt und
daher gesetzlich nicht gedeckt, wenn bei einem Bauvorhaben mit internationaler
Beteiligung, bei dem der ausländische Generalunternehmer die Verträge
mit seinen Subunternehmern zunächst in der (möglicherweise
unausgesprochenen) Annahme einer Versteuerung in deren Heimatstaaten
abschließt, in der Folge auf diese Besteuerung verzichtet wird. Denn eine
solche Maßnahme diente nicht der Beseitigung einer internationalen
Doppelbesteuerung sondern der Herbeiführung einer
"Keinmalbesteuerung".
23. Oktober
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 1222/2/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18577
- Gültig
- 23.10.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF