…erzielt worden, dass Domizilgesellschaften nicht als abkommensberechtigt anerkannt werden, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat deren Einkünfte dem Drittstaat zur Besteuerung zu überlassen sind. Es sind gegenwärtig keine Umstände erkennbar, eine solche Auslegung nicht auch im Geltungsbereich des österreichisch-schweizerischen Verhältnis anzuwenden. In…
…DBA fällt. Denn gemäß Artikel 26 des Abkommens sind die nach liechtensteinischem Recht von der Erwerbs- und Ertragsteuer befreiten Gesellschaften nicht abkommensberechtigt. Aber selbst wenn die Abkommensberechtigung dem Grunde nach gegeben sein sollte, kann die Frage nicht ohne weiteres in positivem Sinn beantwortet werden, wenn…
…dann sind diese Lizenzgebühren nicht durch das österreichisch-schweizerische Abkommen vor der Quellenbesteuerung nach § 99 EStG 1988 geschützt, weil nach dem Recht aller beteiligten Staaten die schweizerische Personengesellschaft transparent und folglich nicht in der Schweiz ansässig und daher auch nicht abkommensberechtigt ist. Infolge der Transparenz…
…sind und versuchen, durch künstliche Zwischenschaltung deutscher Holdinggesellschaften die Abkommensberechtigung zu erlangen, wobei nach österreichischem Recht die Einkünftezurechnung nicht an die Holdinggesellschaften, sondern an die dahinterstehenden nicht abkommensberechtigten Personen zu erfolgen hätte (Fälle von "Treaty-Shopping" siehe zB VwGH 26.07.2000, 97/14/0070…
…einen steuerlichen Wohnsitz ("fiscal domicile") verfügt. Diese Bestätigungsmerkmale könnten z.B. auch auf eine nicht abkommensberechtigte Sitzgesellschaft in Kanada zutreffen, die keine Betriebstätten in Kanada hat und deren Geschäftsleitung sich in Österreich befindet. Beigefügt wird, dass aber auch schon vor Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ansässigkeitsbescheinigung die…
…Allgemeinen der Wertpapierentleiher. Es ist derzeit aber international noch nicht sichergestellt, dass auch andere Staaten bereit sind, dieser Sichtweise zu folgen. Probleme könnten sich vor allem dann ergeben, wenn die Zertifikatsinhaber des österreichischen Investmentfonds nicht in Österreich ansässig und daher nicht abkommensberechtigt sind. Bundesministerium…
…Entscheidung über den Rückerstattungsantrag zuständigen Finanzamt abgesprochen werden. Es muss hierbei jedenfalls sichergestellt werden, dass die österreichische Finanzverwaltung bei Durchsicht dieser Unterlagen einen Weiterfluss an nicht abkommensberechtigte Drittausländer feststellen kann und weiters in der Lage ist, auch Dividendenzahlungen an institutionelle Großanleger in den USA herauszufinden…
…In diesem Fall würde die "50%-Grenze" nicht überschritten und es stünde Abkommensberechtigung zu, wollte man diese Grenze von den Gesamteinnahmen berechnen. Denn von den Gesamteinnahmen von 100 werden bloß 9, sonach bloß 9%, an nicht abkommensberechtigte Personen weitergeleitet. Die "50%-Grenze" wird daher in…
…wenn sie Artikel 12 des österreichisch-deutschen DBA in jenen Fällen nicht anwendet, in denen deutsche Vergütungen an die österreichische Verwertungsgesellschaft überwiesen werden und die Bezugsberechtigten nicht in Österreich, sondern in Drittstaaten ansässig sind. Denn abkommensberechtigt ist nicht der Treuhänder, sondern nur der letztlich Bezugsberechtigte. …
…mit Luxemburg getroffenen Absprache, die derzeit unverändert gültig ist, wurde festgehalten, dass die luxemburgischen Investment-Gesellschaften auch dann in Luxemburg ansässig und damit abkommensberechtigt sind, wenn sie in Luxemburg Steuerfreiheit genießen. Hat eine luxemburgische Investment-Gesellschaft Zinsen aus österreichischen Quellen bezogen, dann hat eine solche…
…vom 7.10.1994 müssten deutsche Kapitalanlagegesellschaften an sich als abkommensberechtigt angesehen werden. Allerdings haben sich diese Verständigungsvereinbarungen auf deutsche Immobilienfonds bezogen, wobei bei diesen Fonds die Situation aber insofern anders gelagert ist, als die Besteuerung der inländischen Immobilienerträge durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht geschmälert wird…
…als nicht an solchen Gesellschaften in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Sind an den unter Artikel 26 des Abkommens fallenden steuerfreien liechtensteinischen Gesellschaften sowohl (zum DBA-Ausschluss führende) Nichtansässige als auch (zur DBA-Anwendung berechtigende) in Liechtenstein Ansässige beteiligt…
…einstuft (wie dies auf österreichischer Seite nicht nur gegenüber ausländischen Personengesellschaften, sondern gemäß § 42 InvFG 1993 auch hinsichtlich ausländischer Fonds geschieht) verpflichtet ist, die Quellensteuer dem im ausländischen Staat als intransparent und daher als "ansässig" behandelten Rechtsgebilde in Bezug auf dessen abkommensberechtigte Beteiligte zu gewähren…
…dann deutet dieses Sachverhaltsbild darauf hin, dass die österreichische Gesellschaft bei Anwendung der LOB-Bestimmungen (Bestimmungen über die "Limitation on Benefits") des Artikels 16 des DBA-USA abkommensberechtigt bleibt. Denn einerseits dient der Erwerb der US-Beteiligung offensichtlich einer betriebsbedingten Ergänzung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit…
…Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Daher wurde zB in EAS 303 eine ungarische KG…
…wurden die Zahlungen auch tatsächlich auf Konten der niederländischen Gesellschaften überwiesen (besteht sonach für den Haftungspflichtigen kein Anlass, am steuerlichen Zufluss dieser Beträge in das Betriebsvermögen abkommensberechtigter niederländischer Gesellschaften zu zweifeln), dann kann die Veranstaltungs-GMBH - nach der derzeit noch geltenden Rechtslage - die Vergütungen tatsächlich…
…Durch diesen Erlass wurde lediglich klargestellt, dass der bloße Umstand der nationalen Steuerfreiheit einer - sonst abkommensberechtigten - juristischen Person nicht die DBA-Vorteile entzieht. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch ein bereits unterzeichnetes Revisionsprotokoll die Beteiligungsertragsbefreiung über die Grenze künftig nur mehr nach Maßgabe der im…
…3 lit. b DBA-Japan erfüllt, so ist die gesamte von den Dividenden einbehaltene KESt rückzuerstatten - nicht nur jener Teil, der auf Fondsinvestoren entfällt, welche dem Pensionsfonds im Ergebnis die Abkommensberechtigung vermitteln (dh. österreichische oder japanische natürliche Personen bzw gleichberechtigte Begünstigte). Denn solange der Pensionsfonds…
…Personengesellschaft selbst gestellten Antrages von der Besteuerung in Österreich abkommenskonform entlastet werden. Doch kann eine solche Vorgangsweise nicht davon entbinden, dass bei der Antragstellung einerseits Ansässigkeitsbescheinigungen der abkommensberechtigten Gesellschafter vorgelegt werden und dass andererseits dokumentiert wird, welcher Teil der österreichischen Dividenden diesen Personen zufließt. Vorsorglich…
…österreichische Bank erkennbar, dass US-Kapitalerträge einerseits unter Gewährung der im DBA-USA vorgesehenen Quellensteuerentlastung (also ohne Einbehaltung der vollen 30%igen US-Quellensteuer) an die Bank überwiesen worden sind, dass aber andererseits diese Kapitalerträge nicht abkommensberechtigen Bankkunden zugeflossen sind, ist sonach erkennbar, dass die…