Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1831
Österreichische Urheberrechtsverwertungsgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftI 145/1-IV/4/01vom 05.04.2001
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen einer 1985 ergangenen
Einzelerledigung ist festgestellt worden, dass die österreichischen
Urheberrechtsverwertungsgesellschaften eine bloße Treuhandfunktion
ausüben (B 2230/2-IV/4/85 v. 23.12.85). Die von den
Verwertungsgesellschaften bezogenen Einkünfte sind daher nicht ihnen,
sondern den einzelnen Urhebern zuzurechnen. Im damaligen Fall ging es um einen
Einkünftefluss aus Deutschland über die österreichische
Verwertungsgesellschaft an eine in Mexiko ansässige Person, der trotz
Einziehung im Wege der österreichischen Verwertungsgesellschaft zu keiner
österreichischen Steuerpflicht führte.
Verweigert daher ein österreichisches Finanzamt
für treuhändig vereinnahmte Auslandstantiemen der
österreichischen Verwertungsgesellschaft die Erteilung der
Ansässigkeitsbescheinigung, so entspricht dies der seinerzeitigen
Rechtsbeurteilung. Desgleichen ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft im
Recht, wenn sie Artikel 12 des österreichisch-deutschen DBA in jenen
Fällen nicht anwendet, in denen deutsche Vergütungen an die
österreichische Verwertungsgesellschaft überwiesen werden und die
Bezugsberechtigten nicht in Österreich, sondern in Drittstaaten
ansässig sind. Denn abkommensberechtigt ist nicht der Treuhänder,
sondern nur der letztlich Bezugsberechtigte.
05. April
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
UrheberverwertungsgesellschaftTreuhandfunktionVerwertungsgesellschaftAuslandstantiemenAnsässigkeitsbescheinigungBezugsberechtigter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 145/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2105
- Gültig
- 05.04.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF