Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2817
Genussrechtsertrag luxemburgischer Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0047-IV/4/2007vom 01.02.2007
Wortlaut laut Findok
In einer 1991 mit Luxemburg getroffenen
Absprache, die derzeit unverändert gültig ist, wurde festgehalten,
dass die luxemburgischen Investment-Gesellschaften auch dann in Luxemburg
ansässig und damit abkommensberechtigt sind, wenn sie in Luxemburg
Steuerfreiheit genießen.
Hat eine luxemburgische Investment-Gesellschaft Zinsen aus
österreichischen Quellen bezogen, dann hat eine solche Gesellschaft sowohl
nach österreichischem inländischen Recht (das für beschränkt
Steuerpflichtige im Allgemeinen keine Steuerpflicht von Zinsen vorsieht) als
auch nach Artikel 11 DBA-Luxemburg Anrecht auf Entlastung von der
österreichischen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist aber, dass die
Zinsen nicht nur formal von der luxemburgischen Investmentgesellschaft in
Empfang genommen werden, um anschließend an österreichische
Investoren weitergeleitet zu werden (Hinweis auf rechtmissbräuchlichen
Einsatz von ausländischen Körperschaften in VwGH vom 9.12.2004,
2002/14/0074, 10.8.2005, 2001/13/0018, 22.9.2005, 2001/14/0188, und EStR
2000 Rz 8020), sondern dass die Erträge auch tatsächlich dem
luxemburgischen Fonds steuerlich zuzurechnen sind und keine Umgehung
österreichischer Steuern zu besorgen ist.
Hat die luxemburgische Gesellschaft einen von einer
österreichischen Gesellschaft ausgegebenen Genussschein gezeichnet, der ein
obligatorisches Genussrecht (EStR
2000 Rz 6139) verbrieft, dann sind die daraus abreifenden Erträge wegen
des Zinsencharakters nach den vorstehenden Grundsätzen vom
Kapitalertragsteuerabzug zu entlasten.
Sollte die den Genussscheinertrag auszahlende
österreichische Gesellschaft aus Haftungsgründen nicht die nach EStR
2000 Rz 8018 mögliche Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug
gewähren, müsste auf der Grundlage des DBA-Luxemburg die
Rückzahlung des Kapitalertragsteuerbetrages geltend gemacht werden (Hinweis
auf den Rückzahlungserlass in AÖF Nr. 63/2002).
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0047-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29727
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF