Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3008
Verleihung ausländischer Aktien durch inländische Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2809-IV/4/2008vom 22.10.2008
Wortlaut laut Findok
Bei der Wertpapierleihe handelt es sich
um ein (Sach-)Darlehen iSd § 983 ABGB. Dabei gehen Kapitalanlagen (zB
Aktien) des Verleihers in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des
Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihefrist oder bei
Kündigung Kapitalanlagen der selben Art und Güte
zurückzuführen hat (EStR
2000 Rz 6199). Auch wenn die Weiterleitung (=Ausgleichszahlung) der
jeweiligen Kapitalerträge (zB Dividenden) nach der zitierten
Richtlinienregelung beim Verleiher wirtschaftlich betrachtet weiterhin zu
Erträgen aus der jeweiligen Kapitalanlage (Dividenden aus Aktien)
führt, wird davon auszugehen sein, dass im Fall von verliehenen
Auslandsaktien die ausländischen Aktiendividenden im Allgemeinen dem
zivilrechtlichen Eigentümer der Kapitalanlagen zuzurechnen sind, wenn
diesem tatsächlich auch die wirtschaftliche Eigentümerposition zukommt
(zB weil er bei Hoffnung auf fallende Kurse die Aktien jederzeit verkaufen
könnte, um sodann seiner Rückgabeverpflichtung durch Neuanschaffung zu
gesunkenen Anschaffungskosten nachzukommen).
Werden von einem österreichischen
Publikumsinvestmentfonds ausländische Aktien gehalten, dann ist der Fonds
infolge seiner steuerlichen Transparenz nicht in der Lage, aus eigenem Recht
eine abkommenskonforme Quellensteuerentlastung im Ausland zu erwirken, denn die
Aktiendividenden werden steuerlich nicht ihm, sondern den Zertifikatsinhabern
zugerechnet. Werden allerdings von einem solchen österreichischen Fonds
ausländische Aktien an ein österreichisches Finanzinstitut verliehen,
kann bei Anwendung der aus den EStR 2000 sich ergebenden Sichtweise die
Quellensteuerentlastung von dem Finanzinstitut geltend gemacht werden und es
bedarf daher keiner - in der Praxis ohnedies kaum durchführbaren -
Massenrückerstattungsanträge durch die einzelnen
Zertifikatsinhaber.
Allerdings ist zu bedenken, dass die ausländischen
DBA-Partnerstaaten nur dann zur DBA-konformen Steuerentlastung verpflichtet
sind, wenn der österreichische Dividendenempfänger "beneficial owner"
der Dividendenerträge ist. Aus österreichischer Sicht ist "beneficial
owner" jene Person, der die Einkünfte steuerlich zugerechnet werden, sonach
im Fall eines Wertpapierleihegeschäftes im Allgemeinen der
Wertpapierentleiher. Es ist derzeit aber international noch nicht
sichergestellt, dass auch andere Staaten bereit sind, dieser Sichtweise zu
folgen. Probleme könnten sich vor allem dann ergeben, wenn die
Zertifikatsinhaber des österreichischen Investmentfonds nicht in
Österreich ansässig und daher nicht abkommensberechtigt sind.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- § 983 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2809-IV/4/2008
- Stammnummer
- 37492
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF