Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2737
Beurteilung der Auswirkungen der LOB-Bestimmungen des DBA-USA
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0321-IV/4/2006vom 06.06.2006
Wortlaut laut Findok
Erwirbt eine im Bereich des weltweiten
Vertriebes von Produkten der Holzindustrie tätige österreichische
Kapitalgesellschaft eine 50-prozentige Beteiligung an einer
US-Holdinggesellschaft, die als 100%-Eigentümerin zahlreiche
branchengleiche US-Gesellschaften beherrscht, dann deutet dieses
Sachverhaltsbild darauf hin, dass die österreichische Gesellschaft bei
Anwendung der LOB-Bestimmungen (Bestimmungen über die "Limitation on
Benefits") des Artikels 16 des DBA-USA abkommensberechtigt bleibt. Denn
einerseits dient der Erwerb der US-Beteiligung offensichtlich einer
betriebsbedingten Ergänzung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit des
österreichischen Unternehmens und andererseits dürfte zu vermuten
sein, dass die gewerbliche Tätigkeit des österreichischen Unternehmens
im Verhältnis zur Tätigkeit der verbundenen US-Unternehmen noch
erheblich bleibt.
Werden von der österreichischen Gesellschaft Darlehen
bei deutschen Kreditinstituten aufgenommen, die als Gesellschafterdarlehen an
die US-Holdinggesellschaft weitergeleitet werden und fließen daher
US-Zinsen in die Hände der österreichischen Gesellschaft und von
dieser als Refinanzierungszinsen weiter in die Hände der deutschen
Kreditinstitute, dann kann darin kein Fall einer internationalen Steuerumgehung
erkannt werden, da einerseits die Zinsen ohnedies der deutschen Besteuerung
unterliegen und andererseits auch bei einem direkten Zinsenfluss von der
US-Gesellschaft an die deutschen Kreditinstitute die gleiche Steuerfreistellung
von der US-Zinsenabzugsbesteuerung eintreten würde, wie im Fall einer
Zahlung an die österreichische Gesellschaft.
Im Rahmen des EAS-Verfahrens kann allerdings nur dieser
Ersteindruck bestätigt werden, demzufolge die LOB-Bestimmungen des DBA-USA
einer abkommenskonformen Steuerentlastung des Zinsenflusses von der
US-Besteuerung nicht im Wege stehen. Falls wegen der Größe des
Investitionsvolumens "100-prozentige Rechtssicherheit" angestrebt wird,
müsste über den Fall vorweg eine Verständigung mit der
US-Steuerverwaltung auf der Grundlage von Artikel 24 DBA-USA herbeigeführt
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 24 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
HoldinggesellschaftenRefinanzierungszinsenZinsenLimitation on Benefits-KlauselDarlehenBeteiligungserwerbverbundene UnternehmenGesellschafterdarlehen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0321-IV/4/2006
- Stammnummer
- 36471
- Gültig
- 06.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF