Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2362
KESt-Rückerstattungsanträge von US-Personengesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 4982/8-IV/4/03vom 14.10.2003
Wortlaut laut Findok
In den USA ansässige Personen, die
Dividenden aus Österreich beziehen, sind gemäß Artikel 10
DBA-USA berechtigt, eine Rückzahlung der österreichischen KESt
insoweit zu beantragen, als diese 15% übersteigt. Fließen die
Dividenden einer US-Personengesellschaft zu, dann hängt das Ausmaß
der österreichischen Kapitalertragsteuerrückzahlung ebenfalls davon
ab, in welchem Umfang die Kapitalerträge in den USA ansässigen
Personen zuzurechnen sind. Eine Zurechnung an die Personengesellschaft scheidet
aus, weil nach österreichischem Recht eine Personengesellschaft kein
Steuersubjekt ist und die an die Personengesellschaft fließenden
Erträge daher den dahinter stehenden Gesellschaftern steuerlich zuzurechnen
sind.
Es ist wohl richtig, dass durch Artikel 4 Abs. 1 lit. b
DBA-USA eine Personengesellschaft mit in- und ausländischen Gesellschaftern
als "teilansässig" behandelt wird. Es wird daher kein Einwand dagegen zu
erheben sein, wenn die gebündelt an eine US-Personengesellschaft
fließenden Kapitalerträge auf Grund eines von der
US-Personengesellschaft selbst gestellten Antrages von der Besteuerung in
Österreich abkommenskonform entlastet werden. Doch kann eine solche
Vorgangsweise nicht davon entbinden, dass bei der Antragstellung einerseits
Ansässigkeitsbescheinigungen der abkommensberechtigten Gesellschafter
vorgelegt werden und dass andererseits dokumentiert wird, welcher Teil der
österreichischen Dividenden diesen Personen zufließt.
Vorsorglich wird allerdings noch Folgendes angemerkt:
Sollte die US-Personengesellschaft in den USA dafür optiert haben, als
Körperschaft der Besteuerung unterzogen zu werden, und würden dann die
aus Österreich stammenden Einkünfte zur Gänze in ihren
Händen der US-Besteuerung unterliegen, dann wäre die
Personengesellschaft in den USA "ansässig" (sie müsste diesfalls eine
auf sie lautende Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen); der Umstand, dass
auch in diesem Fall auf österreichischer Seite die Einkünftezurechnung
an die Gesellschafter erfolgt, würde aber das Anrecht der
US-Personengesellschaft auf Entlastung von der österreichischen
Quellenbesteuerung nicht beeinträchtigen.
14. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
GewinnausschüttungenKapitalertragsteuerrückzahlungRückerstattungsverfahrenQuellensteuernEinkünftezurechnungteilansässige GesellschaftenAnsässigkeitsbescheinigungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4982/8-IV/4/03
- Stammnummer
- 36753
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF