Findok · EAS-Auskünfte
EAS 70
Ordnungsmäßigkeit kanadischer Ansässigkeitsbescheinigungen
geltende FassungEAS-AuskunftA 151/103/1-IV/4/92vom 14.01.1992
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Unternehmen, das an einen
kanadischen Lizenzgeber Lizenzgebühren zu zahlen hat, ist gemäß
Artikel 12 Abs. 2 des DBA-Kanada berechtigt, den Quellensteuerabzug nach §
99 EStG von 20% auf 10% einzuschränken. Zur Vermeidung eines
Haftungsrisikos muss gemäß Absatz 4 des BMF-Erlasses vom 20. Dezember
1985, AÖF Nr. 31/1986, eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung des
kanadischen Lizenzgebührenempfängers beigebracht werden. In dieser
Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der
Lizenzgebührenempfänger in Kanada als "ansässig im Sinn des
Doppelbesteuerungsabkommens" angesehen wird.
In der vorgelegten Bescheinigung (Certificate of Fiscal
Domicile des Taxation Centre in Ottawa) wird lediglich bestätigt, dass die
Gesellschaft in Kanada registriert ist und dort über einen steuerlichen
Wohnsitz ("fiscal domicile") verfügt. Diese Bestätigungsmerkmale
könnten z.B. auch auf eine nicht abkommensberechtigte Sitzgesellschaft in
Kanada zutreffen, die keine Betriebstätten in Kanada hat und deren
Geschäftsleitung sich in Österreich befindet.
Beigefügt wird, dass aber auch schon vor Vorliegen
einer ordnungsgemäßen Ansässigkeitsbescheinigung die
Lizenzgebühren quellensteuerermäßigt ausgezahlt werden
können, sofern innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine entsprechend
ergänzte Ansässigkeitsbescheinigung von dem kanadischen
Lizenzgebührenempfänger beigebracht wird.
14.
Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
AnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbescheinigungLizenzgebührQuellensteuerQuellenbesteuerungAnsässigkeitGeschäftsleitung im Inland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 151/103/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18444
- Gültig
- 14.01.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF