…Aufwendungen, die nicht der Erwerbung der Einnahmen gedient haben, sondern im Gegenteil durch einen Verzicht auf sie verursacht worden sind. Sollte seitens der zuständigen Abgabenbehörde die Werbungskosteneigenschaft unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände dennoch anerkannt werden, wird ihre Berücksichtigung im Jahr 2008 zutreffend sein…
…gewerbliche Einkünfte, die nach den in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien, Ungarn, Tschechien und Deutschland der Besteuerung in Österreich vorbehalten sind, es sei denn, dem österreichischen Unternehmen stehen in den ausländischen Staaten Betriebstätten im Sinn der Abkommen dauerhaft (ununterbrochen mindestens 6 Monate) zur Verfügung. Solange…
Ausländische Steuern sind nach Maßgabe der Bestimmungen der in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommen auf jene österreichische Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) anzurechnen, die auf die anrechnungsbegünstigten ausländischen Einkünfte entfällt. Dies hat u.a. zur Folge, dass Einkünfteidentität nicht aber Steuerzeitraumidentität bestehen muss. Fließen daher Gewinnausschüttungen einer schweizerischen GesmbH…
…nicht in Betracht kommen, weil sich die Geschäftsführer vermutlich nicht arbeitstäglich an ihren österreichischen Arbeitsplatz begeben. Im Allgemeinen wird wohl davon auszugehen sein, dass dem Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH auch ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht. Dieser Arbeitsraum würde als "Betriebstätte" des schweizerischen Arbeitgebers in…
…Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften aus Beteiligungen an Personengesellschaften könnte daher grundsätzlich vermutet werden, dass nur solche Gesellschaften für Art. 7 in Betracht kommen, die als Mitunternehmerschaften behandelt werden, was wiederum im Bereich der stillen Gesellschaften eine Einschränkung auf atypische stille Beteiligungen zur Folge…
…da hierfür eine genauere und umfassendere Analyse aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles nötig ist. Diese Frage wird daher durch das zuständige österreichische Wohnsitzfinanzamt zu untersuchen sein. Ein gewichtiges Indiz für den durchgehenden Weiterbestand der Ansässigkeit in Frankreich bis Ende 1994 könnte eine diesbezügliche…
…Kunden durch einen in Österreich tätigen Mitarbeiter gewinnt, der als "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z 3 EStG anzusehen ist. Hiebei wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass als "ständiger Vertreter" nach § 98 Z 3 EStG alle Personen in Betracht kommen…
…Kunden durch einen in Österreich tätigen Mitarbeiter gewinnt, der als "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z 3 EStG anzusehen ist. Hiebei wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass als "ständiger Vertreter" nach § 98 Z 3 EStG alle Personen in Betracht kommen…
…Art. 8 OECD MA) kann nicht in Betracht gezogen werden, weil sich die unternehmerische Tätigkeit des in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen nicht auf die Leitung des Schifffahrtunternehmens (insb. Beförderung von Personen oder Gütern im Sinne von Abs. 4 des Kommentars zu Art 8 OECD MA) bezieht…
…Kunden durch in Österreich ansässige freie Mitarbeiter gewinnt, die als "ständige Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z. 3 EStG anzusehen sind. Hiebei wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass als "ständiger Vertreter" nach § 98 Z 3 EStG alle Personen in Betracht kommen…
…insoweit in Betracht kommen, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen; davon kann aber nur gesprochen werden, wenn der Steuerabzug von Einkünften erfolgte, die im Wege der Veranlagung zu einer Einkommensteuerschuld im Sinne von § 46 Abs. 1 EStG führen können. Dies ist aber in…
…spricht daher die Vermutung dafür, dass er nicht als Träger einer Erwerbstätigkeit in Betracht kommen kann. Müssen die Einkünfte der Briefkasten-Tochtergesellschaft der inländischen Muttergesellschaft zugerechnet werden, dann stellt die von der Tochtergesellschaft nachfolgend vorgenommene Ausschüttung dieser bei der österreichischen Muttergesellschaft bereits besteuerten Gewinne keinen…
…Werden nach diesen Grundsätzen daher die Einkünfte etwa dem in Hongkong ansässigen Settlor ("Stifter") oder einem Begünstigten zugerechnet, kann § 3 KStG 1988 nicht zur Anwendung kommen. Ob im konkreten Fall die Trusts als Körperschaftsteuersubjekte zu behandeln sind und ob ihnen und nicht dem "Österreicher" allfällige…
…Für eine Anrechnung kommen daher nur 13.650 Euro (91.000 Euro*0,15) und nicht 14.400 Euro in Betracht. Nimmt die Ö-GmbH in der Folge eine Weiterausschüttung der aus Deutschland mit 76.600 Euro ankommenden Gewinnausschüttung in Höhe von 75.600 Euro…
…Art. 7 DBA Tschechien, wodurch kein tschechischer Besteuerungsanspruch begründet wird und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte (vgl. EAS 1034 und EAS 2623). Bei Abschluss eines formal als Mietvertrag (Leasingvertrag) bezeichneten Vertrages kann es allerdings international zu Qualifikationskonflikten kommen, wenn nach österreichischem Recht (vgl…
…käme eine Freistellung nur in Betracht, wenn Österreich in den Jahren 2000 bis 2006 nicht mehr die Qualifikation des Ansässigkeitsstaates des Konzernmitarbeiters zukommt. Dies wäre der Fall, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wurde und ein Übertritt in die beschränkte Steuerpflicht stattgefunden hätte. Hat für den…
…für den dänischen Arbeitgeber übernimmt. Eine derartige Steuerfreistellung in Österreich auf der Grundlage von Art. 16 (öffentliche Bezüge und Sozialversicherungszahlungen) würde nach Auffassung des BM für Finanzen (die allerdings noch nicht mit Dänemark abgestimmt ist) selbst dann nicht in Frage kommen, wenn der dänische Arbeitgeber…
…Gleichbehandlung mit inländischen Pensionsinvestmentfonds und damit gemäß § 41 InvFG 1993 auf Erstattung einer nachweislich von inländischen Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer besteht. Die Anwendung des § 41 InvFG 1993 kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein ausländischer Fonds im Sinne des § 42 InvFG 1993 vorliegt und dieser…
…österreichisches Unternehmen Niederlassungen in Brasilien und Argentinien und ist eine Verlustvortragsmöglichkeit nach argentinischem, nicht aber nach brasilianischem Recht möglich, so kann der argentinische Verlust keine progressionskürzende Wirkung in den Folgejahren in Österreich entfalten; Billigkeitsmaßnahmen kommen unter diesen Gegebenheiten nur hinsichtlich des brasilianischen Verlustes in Betracht…
…dementsprechende Vergütungen solcherart ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kommt hierfür einerseits das Veranlagungs- oder Rückerstattungsverfahren in Betracht. Andererseits kann die Entlastung in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vom Abfuhrpflichtigen herbeigeführt werden. Diese Entlastung an der Quelle richtet sich nach der DBA-Entlastungsverordnung…