Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3057
Schadenersatz für vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses in Portugal
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0899-IV/4/2009vom 24.04.2009
Wortlaut laut Findok
Hat ein Dienstnehmer einer
portugiesischen Gesellschaft im Jahr 2005 sein Dienstverhältnis schuldhaft
vorzeitig beendet und wird ihm nach seiner Rückkehr nach Österreich im
Jahr 2008 durch Gerichtsurteil eine Schadenersatzleistung gegenüber seinem
ehemaligen portugiesischen Arbeitgeber auferlegt, so ist vorweg nach
österreichischem innerstaatlichen Recht zu prüfen, ob es sich bei
dieser Schadenersatzleistung um steuerlich anzuerkennende nachträgliche
Werbungskosten handelt.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um
Aufwendungen, die nicht der Erwerbung
der Einnahmen gedient haben, sondern im Gegenteil durch einen
Verzicht auf sie verursacht worden
sind.
Sollte seitens der zuständigen Abgabenbehörde die
Werbungskosteneigenschaft unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände dennoch anerkannt werden, wird ihre
Berücksichtigung im Jahr 2008 zutreffend sein. Denn bei einer
Einkünfteerzielung vor Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht tritt
für nach dem Zuzug zufließende Einnahmen inländische
Steuerpflicht ein (Zuflussprinzip, EStR 2000 Rz 19). Dies muss sinngemäß
auch für nachträglich abfließende Aufwendungen gelten.
Die Berücksichtigung nachträglicher
Werbungskosten kann allerdings nicht auf das DBA-Portugal gestützt werden,
weil auf der Abkommensebene das Kausalitätsprinzip gilt und Österreich
daher an den portugiesischen Einkünften (Einnahmen abzüglich
Werbungskosten) ungeachtet ihres zeitlichen Zu- oder Abflusses kein
Besteuerungsrecht zugeteilt worden ist.
Dem DBA kann jedoch nicht die Wirkung zugeschrieben werden,
dass es die nach inländischem Recht zu ermittelnde Besteuerungsgrundlage
erhöht; denn ein DBA kann nur im
Derogationsweg die inländische Besteuerungsgrundlage vermindern
(Auslandsverlusterkenntnis VwGH 25.09.2001, 99/14/0217 und darauf aufbauend
§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988). Wenn daher angesichts der Beendigung der
Einkünfteerzielung in Portugal im Jahr 2005 eine Berücksichtigung des
im Jahr 2008 eingetretenen Verlustes aus nicht selbständiger Arbeit in
Portugal auszuschließen ist, dann kürzen die im Jahr 2008
nachträglich anfallenden Aufwendungen die österreichische
Besteuerungsgrundlage dieses Jahres (vorausgesetzt, dass die
Werbungskosteneigenschaft nach österreichischem Recht steuerlich
anzuerkennen ist).
Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0899-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40808
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF