Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1957
Entlastung von einer abkommenswidrig erhobenen Lohnsteuer
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/38-IV/4/01vom 06.12.2001
Wortlaut laut Findok
Hat eine
österreichische Hotelmanagementgesellschaft die Lohnsteuer für ihre in
einem Prager Hotel eingesetzten Dienstnehmer einbehalten und abgeführt und
kommt nachträglich hervor, dass ein in der Zeit vom August 2000 bis Ende
Jänner 2001 in Prag beschäftigter Dienstnehmer in den USA
ansässig war, dann hat der Dienstnehmer gemäß dem DBA-USA
Anrecht auf Entlastung von dieser österreichischen
Lohnabzugsbesteuerung.
Diese
Steuerentlastung ist im Wege eines auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten
Rückzahlungsantrages durch das Finanzamt Eisenstadt
vorzunehmen.
Wohl ist es so,
dass der Weg des § 240 BAO nur dann offen steht, wenn kein entsprechender
Ausgleich im Weg einer Antragsveranlagung zu erfolgen hat. Allerdings kann nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes 24.2.1998, 98/13/0014 im Rahmen einer
Veranlagung eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nur
insoweit in Betracht kommen, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der
Einkommensteuer darstellen; davon kann aber nur gesprochen werden, wenn der
Steuerabzug von Einkünften erfolgte, die im Wege der Veranlagung zu einer
Einkommensteuerschuld im Sinne von § 46 Abs. 1 EStG führen
können. Dies ist aber in Fällen der vorliegenden Art, d.h. in
Fällen, in denen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens keine
inländische Steuerschuld entsteht, nicht der Fall. Damit kommt für
eine DBA-konforme Steuerentlastung von Abzugssteuern nur der Wege eines
Rückzahlungsantrages beim Finanzamt Eisenstadt in Frage.
06. Dezember
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/38-IV/4/01
- Stammnummer
- 2011
- Gültig
- 06.12.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF