Findok · EAS-Auskünfte
EAS 891
Karenzgeld aus Dänemark
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/7-IV/4/96vom 12.06.1996
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine dänische Staatsbürgerin den
Mittelpunkt der Lebensinteressen aus Anlass der bevorstehenden Geburt eines
Kindes nach Österreich und erhält sie von ihrem dänischen
Arbeitgeber durch mehrere Monate Karenzgeld in Höhe von jeweils rund S
45.000,00 (Karenzgeld, das nach dänischem Recht nicht steuerpflichtig ist),
dann kann das Besteuerungsrecht Österreichs daran nicht mit dem Argument
bestritten werden, dass es sich hierbei um öffentliche Einkünfte
Dänemarks handelt, weil der dänische Staat eine Art Ausfallshaftung
für den dänischen Arbeitgeber übernimmt. Eine derartige
Steuerfreistellung in Österreich auf der Grundlage von Art. 16
(öffentliche Bezüge und Sozialversicherungszahlungen) würde nach
Auffassung des BM für Finanzen (die allerdings noch nicht mit Dänemark
abgestimmt ist) selbst dann nicht in Frage kommen, wenn der dänische
Arbeitgeber eine Rückverrechnung mit dänischen
Sozialversicherungsträgern vornimmt (siehe die mit Deutschland abgestimmte
Auffassung im Fall der rückverrechenbaren Vorruhestandsbezüge in EAS
47).
Eine andere Betrachtung könnte allerdings dann
nötig werden, wenn es sich bei dem gegenständlichen Karenzgeld um die
Zahlungen handelt, die der Arbeitgeber nachträglich für bereits in
Dänemark geleistete Dienste zu erbringen hat. Stellen die
Karenzgeldzahlungen aus dieser Sicht nachträgliche Vergütungen
für auf dänischem Staatsgebiet geleistete unselbständige Arbeit
dar (hängt die Karenzgeldleistung sonach von einer bestimmten Arbeitsdauer
auf dänischem Staatsgebiet ab), dann müsste Österreich auf der
Grundlage von Artikel 13 Abs. 1 DBA-Dänemark Steuerfreistellung
gewähren.
Was den zweiten, deutlich niedrigeren Teil der
dänischen Karenzgeldzahlungen anlangt, nämlich jene, die der
dänische Staat nach Erlöschen der Zahlungsverpflichtungen durch den
Arbeitgeber in Höhe von einigen tausend Schilling monatlich erbringt,
käme eine Steuerfreistellung in Österreich dann in Betracht, wenn eine
amtliche dänische Bescheinigung beigebracht werden kann, dass es sich
hierbei um Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinn von
Artikel 16 DBA-Dänemark handelt.
12. Juni
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
- Art. 13 Abs. 1 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
LebensmittelpunktFreistellungSozialversicherungNachweisnachträgliche Einkünftenachträglicher Arbeitslohn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/7-IV/4/96
- Stammnummer
- 15591
- Gültig
- 12.06.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF