Findok · EAS-Auskünfte
EAS 660
Französische Gastlehrerin
geltende FassungEAS-AuskunftB 3579/1/1-IV/4/95vom 26.06.1995
Wortlaut laut Findok
Eine in Frankreich ansässige französische
Studentin, die in der Zeit vom 1. Okt. 1993 bis 31. Mai 1994 als
Französischassistentin an einer österreichischen Lehranstalt eine
Lehrtätigkeit entfaltet und danach wieder in ihren Ansässigkeitsstaat
nach Frankreich zurückkehrt, ist gemäß Artikel 13 des
österreichisch-französischen Doppelbesteuerungabkommens, BGBl. Nr.
246/1961, in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Ob allerdings Frankreich tatsächlich
"Ansässigkeitsstaat" während der Österreich-Tätigkeit
bleibt, wenn die Studentin noch vor Lehrantritt in Österreich einen im
Inland ansässigen Österreicher heiratet und - nach Abschluss ihres
Studiums in Frankreich - ab 1995 in Österreich ihren Hauptwohnsitz nimmt,
kann nicht im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene geklärt werden, da
hierfür eine genauere und umfassendere Analyse aller in Betracht kommenden
Umstände des Einzelfalles nötig ist. Diese Frage wird daher durch das
zuständige österreichische Wohnsitzfinanzamt zu untersuchen sein. Ein
gewichtiges Indiz für den durchgehenden Weiterbestand der Ansässigkeit
in Frankreich bis Ende 1994 könnte eine diesbezügliche
Bestätigung der französischen Abgabenbehörden sein.
26. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
GastlehrerGastprofessorSteuerfreistellungFreistellungAnsässigkeitNachweisAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsbescheinigungAnsässigkeitsnachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3579/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17115
- Gültig
- 26.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF