Beteiligt sich eine schweizerische Kapitalgesellschaft an einem österreichischen protokollierten Einzelunternehmen als echter stiller Gesellschafter, unterliegen die an die schweizerische Kapitalgesellschaft fließenden Gewinnausschüttungen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Das uneingeschränkte Besteuerungsrecht daran wird Österreich durch Artikel 7 Abs…
Erhält ein in Russland ansässiger Steuerpflichtiger Gewinnanteile aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so sind die Einkünfte aufgrund von § 98 Abs. 1 Z 5 lit. c iVm § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 - somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen - im…
Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag über eine echte stille Beteiligung, dann dürfen die Gewinnanteile des deutschen stillen Gesellschafters nach Artikel 11 DBA-Deutschland der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden. Die Abkommensbestimmung wird so ausgelegt, dass dadurch das Veranlagungsgebot des § 102 Abs…
Beteiligt sich eine US-Kapitalgesellschaft als echter stiller Gesellschafter an einer gewerblich tätigen österreichischen Mitunternehmerschaft (an einer GmbH & STILL), dann besteht für die in Österreich beschränkt steuerpflichtige US-Gesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 EStG Veranlagungspflicht; die von den Gewinnanteilen einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf…
Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft als (echter) stiller Gesellschafter an einer niederländischen Kapitalgesellschaft, dann sind die Niederlande berechtigt, die der österreichischen Kapitalgesellschaft zufließenden Gewinnanteile zu besteuern. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes an die Niederlande durch Art. 12 Abs. 1 des DBA-Niederlande führt aber gemäß Art…
Wird anlässlich der Bilanzerstellung für das Wirtschaftsjahr 1997 im Jahr 1998 beschlossen, einer mit 10% am Gewinn der inländischen Kapitalgesellschaft echt still beteiligten US-Gesellschaft nur die vertraglich vereinbarte Mindestausschüttung in Höhe von 3% der Einlage zuzuwenden und wird dieser Mindestausschüttungsbetrag im Jahresabschluss für 1997…
…als echter stiller Gesellschafter an einem österreichischen Unternehmen beteiligt ist, KESt-frei gestellt werden können; denn nach Artikel 7 Abs. 8 DBA-USA (neu) sind die Einkünfte stiller Gesellschafter österreichischer Unternehmen der Besteuerung in Österreich vorbehalten; dies gilt sowohl für unechte wie für echte stille…
Hat eine italienische Kapitalgesellschaft eine (echte) stille Beteiligung an einer österreichischen GmbH erworben, dann unterliegen die Gewinnzuweisungen an den italienischen Partner gemäß Artikel 7 Abs. 8 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der vollen österreichischen Besteuerung. Ziel und Zweck der in Artikel 7 Abs. 8 enthaltenen Regelung…
Beteiligt sich eine deutsche Bank an einer deutschen GmbH & Co KG, die an der Spitze eines Weltkonzerns steht, als echter stiller Gesellschafter, und hat die deutsche KG die Finanzmittel der Bank ua. auch ihrer österreichischen Tochter-KG unter Anlastung der Gewinnbeteiligung der deutschen Bank zur…
… Abweichend von der sonst üblichen Gestaltung der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen enthält Art. 7 DBA-Frankreich keine Klausel für stille Gesellschaften. Beteiligt sich daher eine französische Kapitalgesellschaft als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann werden die hieraus erzielten Einkünfte nach Auffassung des BM für Finanzen…
…nbsp; Ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren zwei Gesellschafter in Österreich ansässig sind, an einer österreichischen GesmbH als echter stiller Gesellschafter beteiligt, ist auf die nach Deutschland fließenden Gewinnanteile nicht Artikel 11 DBA-Deutschland sondern Artikel 4 anzuwenden. Denn die Anwendung von Artikel 11 setzt voraus…
…mit dem Ansässigkeitsstaat der Künstleragentur, sondern jenes mit dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers maßgebend. Allerdings bedarf der im Gefolge des VwGH-Erkenntnisses nunmehr vorzunehmende "echte Künstlerdurchgriff" nicht einer dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-Musterabkommen nachgebildeten Abkommensbestimmung. Die Vornahme des echten Künstlerdurchgriffes, sonach die den Künstler…
…ein klares Bild über die Funktionsteilung erstellt werden. Sollte es so sein, dass die britische Gesellschaft keinerlei echte Funktionen erfüllt und in der beteiligten österreichischen Gesellschaft die eigentliche Geschäftsleitung der britischen Joint-Venture-Gesellschaft stattfindet (der Umstand, dass das "Projektmanagement" in den Händen der österreichischen…
…ist das Ergebnis der von der Rechtsordnung zugestandenen Gestaltungsfreiheit. Das Ergebnis ist aber auch sachgerecht; denn echte Verluste, die ein österreichisches Unternehmen aus der Expansion seiner Aktivitäten über die Landesgrenzen hinaus im Ausland erleidet, sollen nicht von jeglicher steuerlicher Berücksichtigung ausgeschlossen werden. Sollte die deutsche…
…vorweg zu klären, ob die genannten Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen nur ihrem ausländischen Arbeitgeber erbringen. Dies wäre der Fall, wenn eine echte Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und folglich der ausländische Überlasser der einzige Arbeitgeber ist. Wird der Sachverhalt in dieser Weise beurteilt, dann folgt daraus, dass es sich…
…kommt es für Zwecke der abkommensrechtlichen Behandlung dieser deutschen Arbeitnehmer im Rahmen des Art. 15 DBA Deutschland zunächst darauf an, ob ein Fall einer echten Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, also eine reine "Passivleistung" der D-GmbH. So gilt nämlich das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2013…
…Share Agreement" fallen. Bei Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement handelt es sich typischerweise um eine variable Vergütungsmethode, bei der Arbeitnehmer - je nach Leistung - mit imaginären Wertpapieren bezahlt werden. Es werden somit keine echten, sondern nur fiktive, nicht übertragbare Gesellschaftsanteile vermittelt. Ausschlaggebend für die Einordnung…
…über kein Personal verfügt, sondern bei Bedarf lediglich durch einen Geschäftsführer vertreten wird. "Kann nicht nachgewiesen werden, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft ein echtes Risiko trägt oder eine wertvermehrende wirtschaftliche Funktion in der Kette ausübt, dann würde jedes Preiselement, von dem behauptet wird, es sei auf…
…gehörenden inländischen KG wie ein quasi-innerbetrieblicher Vorgang steuerneutral erfolgen kann. Doch verlangt dies wie bei einem echten innerbetrieblichen Vorgang nach einer korrespondierenden Gesetzesanwendung bei der Ermittlung des KG-Gewinnes (hier: Ansatz der Buchwerte). Die in EStR 2000 Rz 5933 vertretene Rechtsauffassung vermag aber nicht…
…zu werden. Somit liegen keine "Einkünfte" im Sinn des Abkommens vor, wenn ein (echter) stiller Gesellschafter bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses lediglich seine Einlage zurückerhält. Eine differenzierte Betrachtung ist allerdings dann anzustellen, wenn das hingegebene Kapital durch Verluste steuerwirksam aufgezehrt wurde und in der Folge der…