RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2792

Italienischer stiller Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden österreichischen GmbH

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0601-IV/4/2006vom 20.11.2006

Wortlaut laut Findok

Hat eine italienische Kapitalgesellschaft eine (echte) stille Beteiligung an einer österreichischen GmbH erworben, dann unterliegen die Gewinnzuweisungen an den italienischen Partner gemäß Artikel 7 Abs. 8 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der vollen österreichischen Besteuerung. Ziel und Zweck der in Artikel 7 Abs. 8 enthaltenen Regelung liegt darin, internationalen Streit darüber zu vermeiden, ob eine österreichische stille Gesellschaft nach inländischem Recht als echte oder unechte stille Gesellschaft zu werten ist. Ohne Sonderregelung des Absatzes 8 könnte nur im letztgenannten Fall für den ausländischen Partner eine Betriebstätte in Österreich begründet werden und nur in diesem Fall könnte Artikel 7 zur Anwendung kommen. Nach der in Absatz 8 vorgesehenen Regelung soll jedoch in beiden Fällen Artikel 7 angewendet und das Besteuerungsrecht Österreich zugeteilt werden; gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens rechnet Italien die österreichische Steuer an. Bundesministerium für Finanzen, 20. November 2006

Normen und Schlagworte

stille Gesellschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0601-IV/4/2006
Stammnummer
27272
Gültig
20.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF