Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2792
Italienischer stiller Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0601-IV/4/2006vom 20.11.2006
Wortlaut laut Findok
Hat eine italienische
Kapitalgesellschaft eine (echte) stille Beteiligung an einer
österreichischen GmbH erworben, dann unterliegen die Gewinnzuweisungen an
den italienischen Partner gemäß Artikel 7 Abs. 8 des
österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der vollen
österreichischen Besteuerung. Ziel und Zweck der in Artikel 7 Abs. 8
enthaltenen Regelung liegt darin, internationalen Streit darüber zu
vermeiden, ob eine österreichische stille Gesellschaft nach
inländischem Recht als echte oder unechte stille Gesellschaft zu werten
ist. Ohne Sonderregelung des Absatzes 8 könnte nur im letztgenannten Fall
für den ausländischen Partner eine Betriebstätte in
Österreich begründet werden und nur in diesem Fall könnte Artikel
7 zur Anwendung kommen. Nach der in Absatz 8 vorgesehenen Regelung soll jedoch
in beiden Fällen Artikel 7 angewendet und das Besteuerungsrecht
Österreich zugeteilt werden; gemäß Artikel 23 Abs. 2 des
Abkommens rechnet Italien die österreichische Steuer an.
Bundesministerium für Finanzen, 20. November
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 8 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0601-IV/4/2006
- Stammnummer
- 27272
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF