Findok · EAS-Auskünfte
EAS 220
Stille Beteiligung an inländischer GesmbH über eine deutsche KG
geltende FassungEAS-AuskunftG 580/1/1-IV/4/92vom 18.12.1992
Wortlaut laut Findok
Ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren zwei
Gesellschafter in Österreich ansässig sind, an einer
österreichischen GesmbH als echter stiller Gesellschafter beteiligt, ist
auf die nach Deutschland fließenden Gewinnanteile nicht Artikel 11
DBA-Deutschland sondern Artikel 4 anzuwenden. Denn die Anwendung von Artikel 11
setzt voraus, dass ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger
Beteiligungserträge aus Österreich bezieht; da eine bloße
Mitunternehmerschaft aus der Sicht des österreichischen
Einkommensteuerrechts kein Steuerpflichtiger ist, müssen die
Beteiligungserträge den dahinter stehenden KG-Gesellschaftern steuerlich
zugerechnet werden; und diese sind nicht in Deutschland sondern in
Österreich ansässig.
Allerdings ist zu beachten, dass die
Beteiligungserträge den österreichischen KG-Gesellschaftern als
Betriebseinnahmen der in Deutschland gelegenen KG-Betriebstätten
zufließen. Artikel 4 des Abkommens verpflichtet Österreich, diese den
deutschen Betriebstätten zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte von der
inländischen Besteuerung freizustellen.
Da die österreichische GesmbH
nach inländischem
Recht für einen ordnungsgemäßen Steuerabzug haftet, wird
sie dafür sorgen müssen, dass ausreichende Nachweise über das
Bestehen einer abkommensgemäßen Steuerfreistellungsverpflichtung
vorhanden sind. Dazu gehört vor allem der Nachweis, dass die deutsche KG
tatsächlich über Betriebstätten in Deutschland verfügt und
sonach nicht eine bloße Sitzgesellschaft darstellt. Außerdem
müsste nachgewiesen werden, dass die stille Beteiligung tatsächlich
dem Betriebsvermögen der deutschen Betriebstätten zuzurechnen ist. Die
einfachste Nachweisführung in dieser Hinsicht wäre die Beibringung
eines Besteuerungsnachweises in Deutschland.
18. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Zurechnungsteuerliche ZurechnungAnsässigkeitSteuerfreistellungFreistellungNachweisstille GesellschaftAbzugssteuerAbzugsbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 580/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18190
- Gültig
- 18.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF