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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1908

Arbeitskräftegestellung an die österreichische Konzerngesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftP 8/34-IV/4/01vom 03.08.2001

Wortlaut laut Findok

Entsendet eine ausländische Kapitalgesellschaft auf Grund eines Arbeitsgestellungsvertrages an eine österreichische konzernzugehörige Gesellschaft Arbeitskräfte für Zeiträume unter 183 Tagen, und gewährt die inländische Gesellschaft Sachbezüge wie Unterkunft und Dienstauto, dann ist vorweg zu klären, ob die genannten Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen nur ihrem ausländischen Arbeitgeber erbringen. Dies wäre der Fall, wenn eine echte Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und folglich der ausländische Überlasser der einzige Arbeitgeber ist. Wird der Sachverhalt in dieser Weise beurteilt, dann folgt daraus, dass es sich bei den von der österreichischen Gesellschaft zusätzlich gewährten Vorteilen um ein Entgelt von dritter Seite handelt. In einem solchen Fall wäre bei Anwendung eines auf OECD-Basis geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur der vom ausländischen Arbeitgeber unmittelbar, sondern auch der mittelbar im Wege der inländischen Gesellschaft gezahlte Arbeitslohn in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Allerdings müsste dieses Sachverhaltsbild auch durch die Vertragsgestaltung mitgetragen werden; denn die Kosten für die Sachbezüge wären diesfalls Teil der zu leistenden Arbeitsgestellungsvergütung. Ist der Sachverhalt in der dargestellten Weise zu beurteilen, dann erscheint eine Rechtsbeurteilung, derzufolge die Sachbezüge bei untergeordneter Bedeutung im Tätigkeitsstaat zu besteuern sind durch die Abkommensrechtslage nicht gedeckt. 03. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

183-Tage-FristArbeitskräfteüberlassung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 8/34-IV/4/01
Stammnummer
1915
Gültig
03.08.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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