Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2653
Abschichtungsbetrag eines stillen Gesellschafters einer deutschen GmbH & Co KG
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0534-IV/4/2005vom 19.08.2005
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 11 Abs. 2
DBA-Deutschland wird das uneingeschränkte Besteuerungsrecht an
"Einkünften eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als
stiller Gesellschafter" dem Quellenstaat der Einkünfte zugeteilt. Der
Begriff der "Einkünfte" setzt im Allgemeinen den Eintritt eines
Vermögenszuwachses beim Einkünfteempfänger voraus. Die
bloße Restitution eines hingegebenen Vermögenswertes vermag diesem
Begriff daher nicht gerecht zu werden.
Somit liegen keine "Einkünfte" im Sinn des Abkommens
vor, wenn ein (echter) stiller Gesellschafter bei Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses lediglich seine Einlage
zurückerhält.
Eine differenzierte Betrachtung ist allerdings dann
anzustellen, wenn das hingegebene Kapital durch Verluste steuerwirksam
aufgezehrt wurde und in der Folge der bei Beendigung der stillen Gesellschaft
geleistete Abschichtungsbetrag den steuerwirksam geminderten Buchwert
übersteigt; denn in diesem Fall findet steuerrechtlich gesehen sehr wohl
ein Wertzuwachs statt, nämlich vom abgeschriebenen Wert auf den Wert des
Abschichtungsbetrages.
Wurde daher von einer österreichischen GmbH mit einer
deutschen GmbH & Co KG ein Vertrag über eine stille Beteiligung
abgeschlossen und vertragsgemäß ein Betrag von 200 investiert, der
jedoch in der Folge durch Verluste auf einen Wert von 3 herabgemindert worden
ist, dann kann eine Abschichtung mit einem Betrag von 53 nicht als Erzielung
deutscher Einkünfte gewertet werden, wenn sich die Wertminderung der
Beteiligung auf deutscher Seite nicht steuermindernd ausgewirkt hat; denn
diesfalls liegt lediglich eine teilweise Rückzahlung der seinerzeitigen
Kapitalhingabe vor.
Ein Rückgriff auf deutsches innerstaatliches Recht auf
der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens wird durch die "Kontextklausel"
dieser Bestimmung versperrt. Denn die Kontextklausel gestattet nicht, dem
Begriff der "Einkünfte" eine Bedeutung zu verleihen, die dem
Abkommenszusammenhang nicht gerecht wird. Aus dem Abkommenszusammenhang ist
nämlich abzuleiten, dass durch das Abkommen nicht Besteuerungsrechte an
bloßen Vermögensübertragungen, sondern nur an den dabei
erzielten Einkünften zwischen den Staaten aufgeteilt werden. Es kann daher
ein bloßer Vermögenstransfer (die Rückgabe einer seinerzeit
hingegebenen Vermögenssubstanz) nicht unter Berufung auf innerstaatliches
Recht in Einkünfte umqualifiziert werden und einem Abkommensartikel
unterstellt werden, der ein Quellenbesteuerungsrecht vorsieht.
Der Umstand, dass der Abschichtungsbetrag auf
österreichischer Seite als Betriebseinnahme steuerlich insoweit erfasst
wird, als er den Buchwert von 3 übersteigt, ist darauf
zurückzuführen, dass sich die Wertminderung von 197 (200 - 3) im Wege
einer Teilwertabschreibung in Österreich steuermindernd ausgewirkt hat und
dass daher auf österreichischer Seite ein steuerlich stattfindender
Wertzuwachs erfasst wird.
Unter den gegebenen Umständen ist daher nicht
erkennbar, dass das österreichisch-deutsche DBA Deutschland zur Erhebung
einer Kapitalertragsteuer von dem Abschichtungsbetrag berechtigt und dass
folglich auch keine österreichische Abkommensverpflichtung besteht, eine
deutsche Kapitalertragsteuer anzurechnen.
19. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0534-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24918
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF