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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1334

Stille Beteiligungen an niederländischen Investmentgesellschaften

geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/6-IV/4/98vom 30.09.1998

Wortlaut laut Findok

Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft als (echter) stiller Gesellschafter an einer niederländischen Kapitalgesellschaft, dann sind die Niederlande berechtigt, die der österreichischen Kapitalgesellschaft zufließenden Gewinnanteile zu besteuern. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes an die Niederlande durch Art. 12 Abs. 1 des DBA-Niederlande führt aber gemäß Art. 24 Abs. 4 DBA-Niederlande nicht zur Steuerfreistellung in Österreich, sondern verpflichtet lediglich zur Anrechnung der niederländischen Steuer auf die österreichische. Angesichts der Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruches spielt die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Zusammentreffen von Vermögensverwaltung und gewerblichen Leasinggeschäften in den Niederlanden nach österreichischem Recht von einer gewerblichen Betätigung und damit von einem niederländischen "Unternehmen" auszugehen ist, keine Rolle. Ob die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 vorliegen und hieraus ein niederländischer Besteuerungsanspruch erwächst, ist - solange nicht der Abkommenszusammenhang anderes gebietet - grundsätzlich nach dem Recht des diese Bestimmung anwendenden Staates (Niederlande) zu entscheiden (Art. 3 Abs. 2 DBA-Niederlande). 30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

echte stille GesellschaftVermögensverwaltunggewerbliche Leasinggeschäfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 3682/6-IV/4/98
Stammnummer
30033
Gültig
30.09.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF