Findok · EAS-Auskünfte
EAS 206
Echte stille Beteiligungen durch schweizerische Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftE 1089/1/1-IV/4/92vom 03.12.1992
Wortlaut laut Findok
Beteiligt sich eine schweizerische Kapitalgesellschaft an
einem österreichischen protokollierten Einzelunternehmen als echter stiller
Gesellschafter, unterliegen die an die schweizerische Kapitalgesellschaft
fließenden Gewinnausschüttungen der österreichischen
Körperschaftsbesteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung
freizustellen. Das uneingeschränkte Besteuerungsrecht daran wird
Österreich durch Artikel 7 Abs. 8 DBA-Schweiz zugewiesen (siehe hiezu auch
VwGH 15.6.1977, 1881/76). Gewinnausschüttungen aus echten stillen
Beteiligungsverhältnissen fallen sonach nicht unter Artikel 10 des
DBA-Schweiz. Durch Artikel 22 Abs. 2 letzter Satz wird im Übrigen auch die
Erfassung des Beteiligungswertes zur österreichischen
Vermögensbesteuerung international abgesichert.
3. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 22 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 1089/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18230
- Gültig
- 03.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF