Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2256
Keine Veranlagungspflicht für echte stille Gesellschafter nach dem DBA-Deutschland 1954
geltende FassungEAS-AuskunftW 717/1-IV/4/03vom 24.03.2003
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Kapitalgesellschaft mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag über eine
echte stille Beteiligung, dann dürfen die Gewinnanteile des deutschen
stillen Gesellschafters nach Artikel 11 DBA-Deutschland der
österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden. Die
Abkommensbestimmung wird so ausgelegt, dass dadurch das Veranlagungsgebot des
§ 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zum Nachteil des deutschen stillen
Gesellschafters angewendet werden darf.
Eine Veranlagung des oder der deutschen still Beteiligten
zur 34-prozentigen Körperschaftsteuer kann daher nur dann stattfinden, wenn
dies zu einer Steuerentlastung führt (zB wegen hoher
Refinanzierungsaufwendungen). Denn DBAs können keine über das
innerstaatliche Recht hinausgehende Besteuerungsrechte begründen.
24.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
VeranlagungspflichtVeranlagungsgebotstille Gesellschaftechte stille BeteiligungGewinnanteileAbzugsbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 717/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36217
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF