…Staaten (oder in DBA-Staaten mit beschränkten Zinsenquellenbesteuerungsrechten) ansässig, wird - wenn ihnen dieser bestimmende Einfluss auf die Gestion der KG nicht zukommt - keine anteilige beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der an die deutsche KG fließenden und zur Gänze in Deutschland besteuerten Zinsen eintreten, sodass die Investitionen der…
…eine deutsche GmbH, die an einer inländischen operativ tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt ist, zur Organgesellschaft einer deutschen GmbH & CoKG wird; Steuerschuldner ist dann die beschränkt steuerpflichtige deutsche GmbH und sind nicht die hinter der GmbH & CoKG stehenden Gesellschafter (in diesem Sinn auch EAS 1376). Diese Rechtsbeurteilung…
Beschränkt Steuerpflichtige, die Zinsen aus inländischen Bankeinlagen oder aus Forderungswertpapieren beziehen, unterliegen hiemit gemäß § 98 EStG 1988 keiner inländischen Einkommensbesteuerung. Unter welchen Voraussetzungen die inländische Bank den von Zinserträgen vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug bei ausländischen Anlegern unterlassen kann, ist in Abschnitt 6 des Kapitalertragsteuererlasses AÖF Nr. 158…
…23 Abs. 2 DBA-Österreich/USA anzurechnen. Dies deshalb, weil die aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie gegebenen inländischen Betriebstätten der beschränkt steuerpflichtigen US-Gesellschaften gemäß dem Diskriminierungsverbot des Artikels 23 Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Abkommens nicht von einer rumänischen Quellensteuer ausgeschlossen werden dürfen, die…
…ansässiger Steuerpflichtiger Gewinnanteile aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so sind die Einkünfte aufgrund von § 98 Abs. 1 Z 5 lit. c iVm § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 - somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen - im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht…
…für beschränkt Steuerpflichtige im Allgemeinen keine Steuerpflicht von Zinsen vorsieht) als auch nach Artikel 11 DBA-Luxemburg Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist aber, dass die Zinsen nicht nur formal von der luxemburgischen Investmentgesellschaft in Empfang genommen werden, um anschließend an österreichische…
…so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt…
…so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt…
…steuerpflichtiger Inländer beteiligt ist) dafür sprechen, dass ein Empfängerbenennungsauftrag nicht nötig ist. Ist in einem solchen Fall daher anzunehmen, dass die Geldgeber Steuerausländer sind, dann wird allerdings der Umstand, dass das Darlehen in Österreich grundbücherlich sichergestellt sind, beschränkte Steuerpflicht der an die Geldgeber fließenden Zinsen…
…Finanzdarlehen ab, unterliegen die Zinsen nach der vor dem AbgÄG 2014 geltenden Rechtslage der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Darlehensforderung durch inländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar besichert ist. In Bezug auf das Kriterium einer "mittelbaren Besicherung" hält das BMF an der im Salzburger Steuerdialog 2012, AÖF…
Zinsen, die in Luxemburg ansässige Personen aus Geldeinlagen bei österreichischen Banken beziehen, sind gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Luxemburg in Österreich von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Für die Frage, ob diese Steuerentlastung auf österreichischer Seite durch Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug oder im Wege der…
…sondern im Veranlagungsweg der Besteuerung zuzuführen sind, wird durch Artikel 11 des Abkommens Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Zinsen zugeteilt. Die Hypothekarzinsen sind sonach in Österreich von der Besteuerung freizustellen. 16. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
…österreichischen Kapitalertragsteuer, die gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland-1954 bei der Besteuerung in Deutschland anzurechnen ist. Unterbleibt diese Anrechnung, weil nach Ausgleich mit deutschen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung keine deutsche Einkommensteuer von den Zinsen erhoben wird, dann hat dies nicht zur Folge, dass hierdurch…
…Artikel 11 DBA-Deutschland dürfen Zinsen, die aus Österreich stammen und an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt werden, ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind …
…deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt und nach jahrelangem Rechtsstreit mit den deutschen Finanzbehörden schlussendlich obsiegt, sind die ihm - nach Wohnsitzverlegung nach Österreich - zufließenden deutschen Einkommensteuerrückzahlungen keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte; denn sie können nicht als Einkünfte aus Leistungen (erfolgreiche Führung des deutschen Rechtsmittelverfahrens)…
…einer österreichischen KG mit österreichischen Betriebstätten zuzurechnen sind, dann unterliegen die aus diesen Wertpapieren fließenden Zinsen auch dann der österreichischen Besteuerung, wenn sämtliche Gesellschafter der KG in Deutschland ansässig sind und die Zinsen der deutschen Quellenbesteuerung unterzogen wurden. Deutschland hat sich in Artikel 7 i…
…nur den begünstigten Berufskonsuln sondern auch den nicht begünstigten Honorarkonsuln ausgefolgt). Durch den vollständigen Wegfall der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen entfällt bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für den diplomatisch bzw. berufskonsularisch privilegierten Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt. Der…
Unterhält ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger in Österreich eine Zweitwohnung, so bewirkt diese, dass er der "unbeschränkten Steuerpflicht" in Österreich unterliegt, die jedoch nach den Bestimmungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) nur hinsichtlich bestimmter inländischer Einkünfte geltend gemacht werden kann; dazu zählen z…
Fließen inländische Anleihezinsen oder Bankzinsen einer inländischen vermögensverwaltenden KEG zu, deren Gesellschafter durchwegs in Deutschland ansässig und in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtig sind, dann besteht gemäß § 98 Z 5 EStG hiefür keine inländische Steuerpflicht. Nach den Regeln des Erlasses vom 12. Feber 1993 (AÖF…
…die auf Grund der bestehenden Amtssitzabkommen und im Hinblick auf das vorzitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis (siehe auch Abschn. 11 Abs. 5 ESt-RL 1984) nur wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind (Beamte, die nicht mit ihren Auslandseinkünften und -vermögenswerten besteuert werden dürfen). Die Steuerfreistellung setzt allerdings eine…