Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2422
Kreditzinsen an eine italienische Bank mit inländischer Anlagenbesicherung
geltende FassungEAS-AuskunftW 43/2-IV/4/04vom 03.02.2004
Wortlaut laut Findok
Eine italienische Bank, die im Rahmen
der Vergabe eines multilateralen Konsortialkredites von einer
österreichischen Kapitalgesellschaft Zinsen bezieht, unterliegt
gemäß
§ 98 Abs. 1 Z. 5 EStG nur dann der inländischen
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn die der Zinsenzahlung
zugrundeliegende Kapitalforderung "durch inländischen Grundbesitz, durch
inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
über Grundstücke unterliegen, " unmittelbar oder mittelbar gesichert
ist.
Nach Auffassung des BM für Finanzen ist damit zum
Ausdruck gebracht, dass eine Besicherung einer Kapitalforderung durch
inländisches "unbewegliches Vermögen" die für den Eintritt in die
beschränkte Steuerpflicht maßgebende territoriale Verknüpfung
mit dem Inland herstellt. Zum unbeweglichen Vermögen zählen der nackte
Grund und Boden und die mit ihm fest verbundenen Sachen, insbesondere
Gebäude und Eigentumswohnungen, aber auch Superädifikate (Doralt,
Einkommensteuergesetz Tz 21, 22 zu § 28 EStG und Tz 41 zu § 30 EStG).
Der unterschiedlichen Wortwahl ("Grundbesitz" in § 98 EStG, "unbewegliches
Vermögen" in § 28 EStG und "Grundstücke" in § 30 EStG) kommt
hierbei keine zu einer anderslautenden Auffassung führende Relevanz zu.
Dem Umstand, dass Superädifikate im bürgerlichen
Recht als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft werden, kommt im gegebenen
Zusammenhang (bei in solider Bauweise errichteten Superädifikaten) keine
steuerrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als
beweglich oder unbeweglich ist weder nach bürgerlichem Recht noch nach
Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen (VwGH 11.11.92,
91/13/0033).
Wirtschaftsgüter, denen kein typischer
Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dementsprechend dann beweglich, wenn
sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne
unverhältnismäßige Kosten von einem Ort on einen anderen Ort
verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine
Kosten außer Ansatz bleiben. Daher führt der Umstand, dass
maschinelle Anlagen fest mit Grund und Boden verbunden sind auch dann nicht zur
steuerlichen Einstufung als unbewegliches Vermögen, wenn sie im
bürgerlichen Recht als Bestandteile des Grund und Bodens gewertet werden
sollten. Das Wirtschaftsgut Gleisanlage ist aber ebenso wie eine
Erdgashochdruckleitung, eine Hochspannungsleitung oder eine
Wassertransportleitung als unbeweglich anzusehen, da es nicht ohne wesentliche
Beeinträchtigung der Substanz an einen anderen Ort verbracht werde kann,
weil zu dieser Substanz auch die Verlegung an einen bestimmten Ort unter
Berücksichtigung der dortigen Verhältnisse gehört (ebenfalls VwGH
11.11.92, 91/13/0033).
Wird nun der italienischen Bank eine unmittelbare oder
mittelbare Sicherheit durch inländisches unbewegliches Vermögen
gewährt, dann unterliegt die italienische Bank der inländischen
Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings gemäß Artikel 11 des
DBA-Italien auf 10% des Bruttobetrages der Zinsen einzuschränken ist. Diese
DBA-konforme Einschränkung der österreichischen Besteuerung hat im
Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren zu erfolgen. Ist der
Körperschaftsteuerbescheid unter Vorschreibung einer 34%igen
Körperschaftsteuer bereits ergangen, besteht Anrecht, dass im
Rechtsmittelweg (gegebenenfalls auf der Grundlage von § 299 BAO) der
abkommenskonforme Rechtszustand herbeigeführt wird.
03. Februar
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 43/2-IV/4/04
- Stammnummer
- 9200
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF