Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2839
Inlandshypothek zugunsten einer innertürkischen Kreditgewährung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0209-IV/4/2007vom 27.04.2007
Wortlaut laut Findok
Wird auf einer österreichischen
Liegenschaft eine Hypothek zugunsten einer türkischen Bank einverleibt, die
einem türkischen Unternehmen einen Kredit gewährt, tritt die
türkische Bank mit den erzielten Zinsen gemäß
§ 98 Abs. 1 Z
5 lit. b EStG in die österreichische beschränkte Steuerpflicht ein. Es
ist unerheblich, ob die Zinsen von dem türkischen Kreditnehmer oder von dem
Eigentümer der inländischen Liegenschaft in seiner Eigenschaft als
Bürge des türkischen Kreditnehmers, gezahlt werden.
Artikel 11 DBA-Türkei sieht im Fall von Zinsen die
Verpflichtung vor, die Quellenbesteuerung auf 15% einzuschränken.
Allerdings ergibt sich aus der Quellendefinition des
Artikels 11 Abs. 5 DBA-Türkei, dass eine hypothekarische Besicherung in
einem Vertragstaat nicht ausreicht, um diesem Staat die Position eines
Quellenstaates der Zinsen zu vermitteln. Da Österreich sonach durch die
hypothekarische Besicherung allein nicht zum Quellenstaat der Zinsen wird und
daher in diesem Fall kein grenzüberschreitender Zinsenfluss stattfindet,
kommt Artikel 11 des DBA-Türkei nicht zur Anwendung.
Da sich aus dem Abkommenszusammenhang weiters ergibt, dass
auch kein Fall von Einkünften aus österreichischem unbeweglichem
Vermögen vorliegt, fällt der Einkünftefluss unter den
Anwendungsbereich des Artikels 21 DBA-Türkei. Doch auch in Bezug auf
Artikel 21 wird aus dem Abkommenszusammenhang zu erschließen sein, dass
die hypothekarische Besicherung in Österreich nicht ausreicht, die
inländische Liegenschaft - neben der türkischen Bank - als weitere
Quelle der Zinsen zu werten; der im inländischen Recht bestehende
Besteuerungsanspruch wird daher durch Artikel 21 Abs. 1 DBA-Türkei
beseitigt.
Kommt es allerdings zur Inanspruchnahme des
österreichischen Bürgen und hat er in seiner Eigenschaft als
"Nachschuldner" (§ 1346 ABGB) Zinsenzahlungen an die türkische Bank zu
leisten, liegt die Quelle dieser Zinsenzahlungen in Österreich, sodass
Artikel 11 DBA-Türkei darauf Anwendung findet. Denn der in der
Quellendefinition des Art. 11 Abs. 5 DBA-Türkei verwendete Begriff des
"Schuldners der Zinsen" bezieht sich nicht nur auf den Hauptschuldner der
Zinsen, sondern ist auch auf einen die Zinsen zahlenden Nachschuldner anwendbar.
Bei Inanspruchnahme des österreichischen Bürgen unterliegt die
türkische Bank daher hinsichtlich der Zinsenzahlungen einer 15-prozentigen
Quellenbesteuerung, die vom Bruttobetrag der Zinsen im Veranlagungsweg zu
erheben und gemäß Artikel 23 DBA-Türkei auf die türkische
Körperschaftssteuer der türkischen Bank anzurechnen ist.
Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1346 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- Art. 11 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
- Art. 21 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
- Art. 23 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0209-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31542
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF