Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1984
Hypothekarzinsenzahlungen nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftP 723/1-IV/4/02vom 28.01.2002
Wortlaut laut Findok
Vermag
ein österreichischer Hotelier keine Sanierungsfinanzierung bei
inländischen Banken zur Rettung seines Unternehmens mehr aufzutreiben und
wird ihm zur Abwendung einer Insolvenz von seinen in Deutschland lebenden
Angehörigen ein - bei deutschen Banken refinanzierter - Kredit zur
Verfügung gestellt und auf inländischen Liegenschaften des Hoteliers
hypothekarisch sichergestellt, dann unterliegen die von den deutschen
Angehörigen erzielten Zinseneinkünfte gemäß
§ 98 Z. 5
EStG der österreichischen Besteuerung, die allerdings nicht im
Steuerabzugsweg, sondern im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist.
Artikel 11 Abs.
2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens sieht im Fall
von Zinsen (ausgenommen Anleihezinsen) ein abkommensgemäß nicht
beschränktes Besteuerungsrecht im Quellenstaat der Zinsen, sonach in
Österreich vor; doch gilt Abs.2 nur für im
Abzugsweg erhobene
österreichische Steuern. Da, wie erwähnt, Hypothekarzinsen nach
österreichischem inländischen Recht nicht im Steuerabzugsweg, sondern
im Veranlagungsweg der Besteuerung zuzuführen sind, wird durch Artikel 11
des Abkommens Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den
Zinsen zugeteilt. Die Hypothekarzinsen sind sonach in Österreich von der
Besteuerung freizustellen.
16.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 723/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 2043
- Gültig
- 28.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF