…h. im Fall der Schenkung der OHG-Anteile sind die Teilwerte nach den Regeln der Einheitsbewertung und im Fall der Schenkung der inländischen GmbH-Anteile die gemeinen Werte nach dem "Wiener Verfahren" anzusetzen. Ob auf deutscher Seite im Fall einer Rückwanderung des Sohnes Wegzugsbesteuerungsprobleme entstehen…
…0202/63). Bezieht daher eine in Österreich aufgrund des Diplomatenstatus bloß beschränkt steuerpflichtige Person Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffend eine im österreichischen Homeoffice ausgeübte Tätigkeit für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber, so sind diese Einkünfte nicht von der Befreiung der Wiener Diplomatenkonvention erfasst, sondern gemäß …
…ansässige Person" ist. Arbeiten innerhalb der OECD lassen erkennen, dass die Frage der Ansässigkeit von Trusts zur Zeit umstritten ist. Es lässt sich daher im EAS-Verfahren nicht verallgemeinernd feststellen, ob die Konstruktion des Trusts solcherart ist, dass eine Ansässigkeit in Argentinien anerkannt werden kann…
…Einkünfte der österreichischen Käufergesellschaft zuzurechnen sind, wenn diese bei der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung bereits mitgewirkt hat. Ob die Transaktion an der Wiener Börse stattgefunden hat und die Aktien bereits am 27. Juni auf dem Depot des Käufers eingebucht waren, sodass die Gewinnausschüttung direkt an…
…nach wie vor bei seinen Eltern in der Grenzzone lebt, wenn weiters aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen sind und die Beziehung 1996 bereits wieder zu Ende gegangen ist. Die Frage kann allerdings nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, da hiefür weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich wären…
…ob in einem konkreten internationalen Besteuerungsfall Missbrauch vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und kann nicht generalisierend im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden. Als Rechtsmissbrauch anzusehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen…
Eine ausländische Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG 1988): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital…
…wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung…
…wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung…
…wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung…
…französische Studentin, die in der Zeit vom 1. Okt. 1993 bis 31. Mai 1994 als Französischassistentin an einer österreichischen Lehranstalt eine Lehrtätigkeit entfaltet und danach wieder in ihren Ansässigkeitsstaat nach Frankreich zurückkehrt, ist gemäß Artikel 13 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungabkommens, BGBl. Nr. 246/1961, in…
Hat eine US-Gesellschaft ihr Europa-Headoffice in der Form einer Betriebstätte in den Niederlanden eingerichtet und wird von dort aus durch Einsatz von selbständigen österreichischen Handelsvertretern, die ihrerseits selbst wieder selbständige österreichische Handelsvertreter unter Vertrag nehmen, der österreichische Markt beworben, wobei keinerlei Verkaufsaktivitäten…
…ausländischem Hauptsitz und inländischer Betriebstätte bewirkt, so wird dieser selbst geschaffene Firmenwert - bei Anwendung des von der OECD propagierten "separate entity approach" - nach österreichischer Auffassung beiden Unternehmensteilen nach Art eines wirtschaftlichen Miteigentums zuzuordnen sein. Dies aber wieder hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des…
…Erfassung der Beträge in Österreich nicht möglich ist. Allerdings wird in Fällen dieser Art auch zu untersuchen sein, ob möglicherweise Teile dieser Provisionszahlungen in verdeckter Form wieder an den Provisionszahler zurückgeflossen sein könnten. In diesem Zusammenhang verdient insbesondere das Erkenntnis des VwGH 19.03.1974…
…10 Abs. 2 KStG 1988 zu, wenn die die Dividenden empfangende österreichische Kapitalgesellschaft "in Form von Gesellschaftsanteilen" mindestens zu einem Viertel an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Es muss sonach eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung vorliegen. Bedeutungslos ist die Aktiengattung (Wiesner, KStG '88, Manz, Anm. 21 zu…
…luxemburgische Gesellschaft geflossenen Zinsen in Luxemburg unbesteuert geblieben sind, und wenn weiters die luxemburgische und die niederländische Gesellschaft schließlich fusionieren und nun die niederländische Gesellschaft die seinerzeit steuerfrei angesammelten Zinsen nach Österreich (wieder steuerfrei) ausschütten möchte, dann handelt es sich hierbei offenkundig um steuerlich motivierte…
…ob in einem solchen Fall die Lizenzgebühren aber tatsächlich der Schwestergesellschaft und nicht doch der Muttergesellschaft steuerlich zuzurechnen sind, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden kann. Es wird entscheidend darauf ankommen, wer nun tatsächlich die Überlassung der Verwertungsrechte gestattet…
…unter völliger Außerachtlassung des US-Steuerrechtes zunächst nach österreichischem Recht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe US-Einkünfte angefallen sind. Dies lässt sich allerdings bei komplexen Gestaltungsszenarien nicht im ministeriellen EAS-Verfahren bewerkstelligen, sondern bedürfte einer gutächtlichen Untersuchung. Hierbei wird zu untersuchen sein…
…Für diesen Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach österreichischem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen: Hierzu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG und zB EAS 2205): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer…
…sich an der in der deutschen Fachzeitschrift IStR 16/97, S. 490 ff beschriebenen Vorgangsweise der deutschen Steuerverwaltung, die sich ihrerseits wieder auf das BFH-Urteil vom 28.2.1990, BStBl II 1990, 649 beruft, dann können die banküblichen Sollzinsen deshalb nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen…