Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1719
Vermögensübertragungen an den in Deutschland lebenden Sohn
geltende FassungEAS-AuskunftM 523/3-IV/4/00vom 05.09.2000
Wortlaut laut Findok
Werden von einer in Österreich
ansässigen Steuerpflichtigen drei Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, die im Ausmaß von 9% von ihr gehalten werden, an
ihren in Deutschland lebenden Sohn veräußert, dann sind diese
Vorgänge in Österreich nicht steuerbar; sie führen auch nicht zur
"Wegzugsbesteuerung", da durch den Veräußerungsvorgang keine
österreichischen Besteuerungsrechte beschränkt werden. Der Umstand,
dass ein im Liquidationsfall - bei Unterlassung der Veräußerung -
erwachsendes Besteuerungsrecht verloren geht, kann außer Betracht bleiben,
weil die Wegzugsbesteuerung nach dem Gesetzeswortlaut nur bei
Veräußerung von Anteilen im Sinn des § 31 Abs. 1 EStG eingreift;
Absatz 1 aber erfasst nur Beteiligungen im Ausmaß von über 10%.
Sollte dem Sohn unter Ausnutzung der befristeten
Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG ein
österreichisches Sparbuch mit einem Einlagenstand geschenkt werden, der ihm
die Abstattung des Kaufpreises ermöglicht, dann stellt sich eine solche
Transaktion im Ergebnis als eine Umgehung der mit einer schenkungsweisen
Anteilsübertragung sonst eintretenden inländischen
Schenkungssteuerpflicht dar. Aus Sicht des BM für Finanzen kann eine
insgesamt als Anteilsschenkung zu wertende einheitliche Transaktion nicht
künstlich in eine steuerfreie Sparbuchschenkung mit anschließender
nicht steuerbarer Anteilsveräußerung zerlegt werden.
Für die Bemessung der österreichischen
Schenkungssteuer ist nach österreichischem Recht vorzugehen; d.h. im Fall
der Schenkung der OHG-Anteile sind die Teilwerte nach den Regeln der
Einheitsbewertung und im Fall der Schenkung der inländischen GmbH-Anteile
die gemeinen Werte nach dem "Wiener Verfahren" anzusetzen.
Ob auf deutscher Seite im Fall einer Rückwanderung des
Sohnes Wegzugsbesteuerungsprobleme entstehen, müsste auf deutscher Seite
geklärt werden.
05.
September 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 523/3-IV/4/00
- Stammnummer
- 2384
- Gültig
- 05.09.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF