Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1541
Vergleichbarkeit eines "Free Zone Establishment" in Dubai mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/16-IV/4/99vom 18.10.1999
Wortlaut laut Findok
Eine ausländische Gesellschaft ist
einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus dem
Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale
einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach
Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988
(Anmerkung 24 zu § 10 KStG):
eigene
Rechtspersönlichkeit,
starres
ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital,
Beteiligung
anderer Personen am Gesellschaftskapital,
Haftungsbeschränkung,
Willensbildung
unter Gesellschaftermitwirkung.
Gelangt eine österreichische
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter
Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und
der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall
eines in Dubai errichteten "Free Zone Establishment" (FZE) diese
Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit im
allgemeinen keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem
Untersuchungsergebnis zu widersprechen.
Die Aussage in Punkt 1.2 des Merkblattes über die
Errichtung von FZE, wonach es sich bei der FZE nicht um eine "company", sondern
um ein "establishment" handelt, steht dem Beurteilungsergebnis nicht entgegen,
weil die eigene Rechtspersönlichkeit und die Haftungsbeschränkung
durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 9/1992 belegt sind, die Verpflichtung zur
Ausgabe von Aktien (shares) sich aus Z 9 der im November 1992 erlassenen
Durchführungsbestimmungen (Implementing Regulations) Nr. 1/92 ergibt und
weil schließlich der Gesellschafter durch Bestellung und Abberufung der
Direktoren sowie durch die Entscheidung über die Gewinnausschüttungen
auf die Willensbildung des FZE Einfluss nehmen kann (Z 28, Z 53 und
Z 55 der Durchführungsbestimmungen).
Dem Umstand, dass nach dem Recht Dubais das FZE nur einen
einzigen Gesellschafter haben darf, wird kein solches Gewicht beigemessen, dass
hiedurch die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen
Kapitalgesellschaft verloren geht, da "Ein-Mann-Gesellschaften" (100%ige
Tochtergesellschaften) dem österreichischen Recht geläufig sind.
18. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Kapitalgesellschafteigene Rechtspersönlichkeitstarres ergebnisunabhängiges GesellschaftskapitalBeteiligung anderer Personen am GesellschaftskapitalHaftungsbeschränkungWillensbildung unter GesellschaftermitwirkungEin-Mann-Gesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/16-IV/4/99
- Stammnummer
- 2794
- Gültig
- 18.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF