Findok · EAS-Auskünfte
EAS 808
Handelsvertretung mit Schauräumen
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/1-IV/4/96vom 05.02.1996
Wortlaut laut Findok
Hat eine US-Gesellschaft ihr Europa-Headoffice in der Form
einer Betriebstätte in den Niederlanden eingerichtet und wird von dort aus
durch Einsatz von selbständigen österreichischen Handelsvertretern,
die ihrerseits selbst wieder selbständige österreichische
Handelsvertreter unter Vertrag nehmen, der österreichische Markt beworben,
wobei keinerlei Verkaufsaktivitäten gesetzt werden (der Verkauf der
US-Produkte findet über den österreichischen Groß- und/oder
Einzelhandel statt), so wird durch eine derartige Aktivität der
US-Gesellschaft in Österreich keine zur beschränkten Steuerpflicht
dieser Gesellschaft führende inländische Betriebstätte
begründet.
Werden allerdings seitens des niederländischen
Head-Offices Schauräume in Österreich angemietet, würden diese
sowohl nach inländischem Recht als auch nach Art. II lit. f
DBA-Österreich/USA inländische Betriebstätten (für die
US-Gesellschaft) begründen; das im gegebenen Zusammenhang nach dem
OECD-Muster gestaltete DBA-Österreich/Niederlande, bei dem dieser Effekt
nicht eintreten würde, ist im Hinblick auf die bloße
Betriebstätteneigenschaft des niederländischen Head-Offices nicht
anwendbar.
Werden nun die Schauräume nicht von der
US-Gesellschaft, sondern von den selbständigen Handelsvertretern
angemietet, so wird es sehr darauf ankommen, in welcher Funktion die
Handelsvertreter hierbei tätig werden. Haben die Handelsvertreter nur die
Funktion von "Strohmännern", die zur Vermeidung einer österreichischen
Steuerpflicht "auf dem Papier" als Mieter der Schauräumlichkeiten
auftreten, dann kann durch eine derartige Gestaltung die Steuerpflicht in
Österreich nicht umgangen werden. Für eine solche Beurteilung
würde beispielsweise sprechen, dass der Mietaufwand an die US-Gesellschaft
weiterbelastet wird, dass die US-Gesellschaft (das niederländische
Head-Office) Dienstnehmer zur Betreuung der Schauräume nach Österreich
entsendet, dass die Mietrechte bei Beendigung der Handelsvertretertätigkeit
auf die US-Gesellschaft übergehen usw. Werden hingegen von den
österreichischen Handelsvertretern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Räumlichkeiten angemietet, um ihre Handelsvertretertätigkeit
effektiver und gewinnbringender zu gestalten, dann erscheint eine solche
Vorgangsweise durchaus als im Rahmen der ordentlichen
Geschäftstätigkeit des Handelsvertreters gelegen, sodass hiedurch
für das US-Unternehmen keine inländische Betriebstätte
entsteht.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann aber nicht im
EAS-Verfahren entschieden werden, da dies weitere Erhebungen (insbesondere in
Richtung Art und Umfang der Aktivitäten) voraussetzt, die durch die
Abgabenbehörden der ersten Instanz gesetzt werden müssten.
Entscheidend wird hierbei immer sein, ob die österreichischen Käufer
der offensichtlich direkt aus den USA angelieferten Produkte durch die
gewählte Gestaltung in einer Weise betreut werden, wie dies sonst nur bei
Begründung einer österreichischen Niederlassung bewerkstelligt werden
könnte. Denn gleiche wirtschaftliche Funktionen von Steuerausländern
in Österreich sollen ungeachtet der gewählten formalen
Darstellungsform gleiche Steuerfolgen nach sich ziehen.
5. Februar
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16762
- Gültig
- 05.02.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF