Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1489
Grenzgängereigenschaft bei Hauptwohnsitzverlegung
geltende FassungEAS-AuskunftS 133/1-IV/4/99vom 05.07.1999
Wortlaut laut Findok
In Abstimmung mit der deutschen
Steuerverwaltung wurde festgestellt, daß nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs.
3 DBA-Ö/Deutschland die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich nur
Personen zustehen kann, die ihren einzigen Wohnsitz in der Grenzzone haben.
Verlegt daher ein Grenzgänger - unter Beibehaltung seines im Elternhaus
gelegenen Wohnsitzes als Zweitwohnsitz - den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
nach Wien, dann wird der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten
werden können, wenn sie ab diesem Zeitpunkt die Grenzgängereigenschaft
als nicht mehr gegeben ansieht.
Allerdings muß es mehr als fraglich angesehen werden,
daß eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Wien
tatsächlich stattgefunden hat, wenn jemand in der österreichischen
Grenzzone geboren und aufgewachsen ist, bei einem deutschen Unternehmen in der
deutschen Grenzzone beschäftigt ist, arbeitstäglich zwischen dem
deutschen Arbeitsplatz und seinem österreichischen Elternhaus die Grenze
überschreitet und er sich lediglich aus Anlaß der Aufnahme einer
Beziehung zu einer Lebensgefährtin gemeinsam mit ihr in Wien eine kleine
Wohnung mietet und wenn in dieser Wiener Wohnung lediglich die Wochenenden
verbracht werden, der Betreffende aber sonst nach wie vor bei seinen Eltern in
der Grenzzone lebt, wenn weiters aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen
sind und die Beziehung 1996 bereits wieder zu Ende gegangen ist.
Die Frage kann allerdings nicht im EAS-Verfahren
entschieden werden, da hiefür weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich
wären, die von den Abgabenbehörden der ersten Instanz geführt
werden müßten. Sollte sich im Verhältnis zu Deutschland das
Risiko einer Doppelbesteuerung ergeben, dann wird zu empfehlen sein,
gemäß Artikel 19 des Abkommens ein internationales
Verständigungsverfahren zur Klärung der Angelegenheit zu beantragen.
05. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 133/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7438
- Gültig
- 05.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF