…eventuelle künftige Kommanditgewinnanteile begrenzt, sondern als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der der Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte abzugsfähig. Diese Vortragsfähigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der beschränkt Steuerpflichtige in der Folge in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht eintritt. Wird daher von der deutschen Steuerverwaltung bestätigt, dass die Verlustüberhänge der…
Verluste, die im Ausland ansässige und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterworfene Unternehmer in österreichischen Betriebstätten erlitten haben, waren nach der bis Ende 1988 geltenden Rechtslage des EStG 1972 in Österreich nicht auf spätere Betriebstättengewinne vortragsfähig, da beschränkt Steuerpflichtige (Steuerausländer) generell vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen…
…Inlandsbetriebstätten für die deutsche D-GmbH. Die ab 1998 angefallenen und gemäß § 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden Verlustanteile verlieren damit für die deutsche GmbH nicht die Vortragsfähigkeit. Wird nun im Wege eines "Mehrfachzuges" nach § 39 UmgrStG zum 31. Dezember 2002 die Beteiligung an der…
…von Inlandsverlusten nicht zur Anwendung. Verluste, die in den Jahren 1999 und 2000 in einer zu 50% von dem deutschen Staatsbürger gehaltenen inländischen GmbH angefallen sind, behalten daher nach Maßgabe des inländischen Steuerrechts die Vortragsfähigkeit, wenn die GmbH ab 1. Jänner 2002 in eine GmbH …
…rechnen, denen nach österreichischem Recht die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit zukommt, dann wirken sich solche Verluste nach der geltenden Rechtslage im Wege des "negativen Progressionsvorbehaltes" steuersatzmindernd in Österreich aus. Durch das vor der Unterzeichnung stehende neue österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen wird an diesen Gegebenheiten nichts geändert. 31…
… 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 und § 18 Abs. 6 EStG 1988 der deutschen M-GmbH die Vortragsfähigkeit der Verluste der T-GmbH auf künftige Gewinne der KG zu. Die hier verankerte Verlustvortragsberechtigung wird allerdings einschränkend durch § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988…
…Heimatstaat der Stiftung nicht besteuert und bleibt folglich ein Verlustausgleich im Heimatstaat ohne steuerliche Wirkung, so lässt dies nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG keine inländische Vortragsfähigkeit aufleben. 11. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…im Verlustentstehungsjahr noch in einem der Folgejahre eine Saldierung mit anderen positiven Einkünften möglich war, gilt gleiches auch für ausländische Unternehmen. Die Vortragsfähigkeit von Inlandsverlusten eines deutschen Unternehmens hängt allerdings nach § 102 EStG nicht von der Gewinnsituation des deutschen Unternehmens in den Jahren vor der…
…dann ist weder der österreichische noch der monegassische Verlust mit den schweizerischen Einkünften auszugleichen. Beide Verluste bewahren daher ihre Vortragsfähigkeit in Österreich. Diese Beurteilung beruht auf der Überlegung, dass die nach einem DBA in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Auslandseinkünfte wohl für die Ermittlung des…
…Wenn in einem solchen Umgründungsfall, die Verlustvortragsfähigkeit nach deutschem Steuerrecht untergeht, dann hat dies auf die Vortragsfähigkeit in Österreich keinen Einfluss. Denn sowohl die Höhe wie auch die Vortragsfähigkeit von Auslandsverlusten ist stets nach österreichischem Recht zu bestimmen. 8. März 2004 Für den Bundesminister…
… 102 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz EStG ausdrücklich nur die unter § 18 Abs. 6 und 7 EStG fallenden Verluste in ihrer Vortragsfähigkeit einschränkt. IFB-Verluste fallen daher nicht unter die genannte Verlustvortragsbeschränkung für beschränkt Steuerpflichtige. 3. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
…dann sind allfällige Verlustanteile, die die deutsche Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an der österreichischen "Kapges. & Still" erleidet nur dann von der Vortragsfähigkeit auf Gewinnanteile späterer Jahre ausgeschlossen, wenn das übrige Einkommen des deutschen stillen Gesellschafters für die Verlustverwertung auf deutscher Seite ausreicht. Hierbei ist nur…