Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2309
Schicksal österreichischer Verluste nach Umgründung einer inländischen Tochter-GmbH einer deutschen Mutter-GmbH
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/78-IV/4/03vom 30.06.2003
Wortlaut laut Findok
Wird die inländische Tochter-GmbH
(T-GmbH) einer deutschen Mutter-GmbH (M-GmbH) in eine KG umgewandelt (die
weiterhin zu 100% der deutschen Mutter-GmbH gehört), dann wandeln sich
damit die inländischen Betriebstätten der unbeschränkt
steuerpflichtigen T-GmbH in solche der bloß beschränkt
steuerpflichtigen M-GmbH.
Hat die Tochter-GmbH seit 1991 Verluste in Höhe von
mehr als 20 Mio. Euro angesammelt, dann sichert § 10 Z 1 lit. b UmgrStG iVm
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 und § 18 Abs. 6 EStG 1988 der deutschen
M-GmbH die Vortragsfähigkeit der Verluste der T-GmbH auf künftige
Gewinne der KG zu. Die hier verankerte Verlustvortragsberechtigung wird
allerdings einschränkend durch § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
ergänzt; darnach wird die primäre Verlustverwertung bei
Inlandsbetriebstätten der M-GmbH von Deutschland erwartet.
Das dem § 102 EStG 1988 zugrunde liegende Prinzip
(Österreich übernimmt die Verlustverwertung von Auslandsunternehmen
nur "subsidiär" gegenüber dem Ansässigkeitsstaat) kann nicht nur
im Verlustentstehungsjahr (zB 1991) Wirkung zeitigen, sondern muss auch für
das Verlustvortragsjahr (zB 2003) gelten. Und zwar gegenüber EU- und
EWR-Staaten als Schutzmechanismus gegen internationale
Verlustdoppelverwertungen.
Auch Artikel 24 DBA-Deutschland, der die
Einschränkungen des § 102 EStG 1988 für die in
österreichischen Betriebstätten ab 1998 angefallenen Verluste
beseitigt, steht unter dem Vorbehalt, dass er keine internationalen
Doppelverlustverwertungen bewirkt.
Soweit daher die deutsche M-GmbH die in Österreich
erlittenen Verluste durch Abwertungen ihrer Beteiligung an der
österreichischen T-GmbH zur Minderung ihrer deutschen Steuerlast verwerten
konnte, steht eine zweitmalige Verwertung solcher Verluste in Österreich
nicht zu.
30. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. b UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
UmwandlungVerlusteVerlustvortragsfähigkeitVerlustvortragsberechtigungVerlustverwertungVerlustdoppelverwertung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/78-IV/4/03
- Stammnummer
- 36384
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF