…den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich, dann bewirkt dies nach dem am 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit getretenen DBA-Deutschland-2000 nicht mehr, dass dadurch das Besteuerungsrecht an den Pilotenbezügen von Deutschland nach Österreich wandert. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 5 des Abkommens steht das…
…DBA-Deutschland auf die vom deutschen Arbeitgeber gezahlten Bezüge ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass das österreichische Luftfahrtunternehmen nicht die Arbeitgebereigenschaft besitzt. Das Besteuerungsrecht an den von Artikel 15 Abs. 5 erfassten Pilotengehältern steht daher Österreich zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens…
Ab 1.1.2003 steht das Besteuerungsrecht bei den in Österreich ansässigen Piloten eines im internationalen Verkehr betriebenen Flugzeuges jenem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Artikel 15 Abs. 5). Werden daher von einem deutschen Speditionsunternehmen mit deutschem…
…somit "an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird". Das Besteuerungsrecht an den von Art. 15 Abs. 3 erfassten Pilotengehältern steht Malta zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Malta befindet…
Ist ein in Österreich ansässiger Flugpilot bei einer Fluglinie in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig, wobei seine Bezüge dort keiner Einkommensbesteuerung unterliegen, dann gestattet § 48 BAO keine Steuerbefreiung in Österreich, da eine solche nur zum Ausgleich einer in- und ausländischen Besteuerung vorgenommen werden kann…
…den "Verwertungstatbestand" des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gründet (mit der Frage des Verwertungstatbestandes im Fall von Piloten befasst sich eingehend insb. EAS 2997). Sollte keine steuerlich anzuerkennende Arbeitskräftegestellung vorliegen und die Steuerpflicht des Bordpersonals in Abrede gestellt werden, müsste die Fallgestaltung im…
…veröffentlicht wurden. Ist als Ergebnis einer solchen Prüfung das kanadische Unternehmen nicht nur formal, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des Piloten während seines Dienstes für die österreichische Fluglinie anzusehen, unterliegen die (vom kanadischen Arbeitgeber gezahlten) Dienstbezüge nach Auffassung des BM für Finanzen gemäß…
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein in Österreich ansässiger Pilot, der bei einer schweizerischen Luftfahrtgesellschaft im internationalen Verkehr eingesetzt ist, von dieser Gesellschaft für diese Tätigkeit erzielt, sind gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen. Die durch…
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Fall einer Piloten-Arbeitskräftegestellung durch ein deutsches an ein inländisches Luftfahrtunternehmen das ausländische Luftfahrtunternehmen (Gesteller) auf die gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland zustehende Entlastung von der vom österreichischen Gestellungsnehmer gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorzunehmenden…
…Luftraum) welcher Staaten seine Arbeitsleistungen erbracht werden. Allerdings ist diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Großbritannien keine ausschließliche. Infolge der österreichischen Ansässigkeit unterliegen die britischen Pilotenbezüge auch der österreichischen Einkommensbesteuerung, wobei die britische Steuer gemäß Artikel 24 Abs. 2 DBA-Großbritannien auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen…
…Wertung der Verträge mit den anderen in Österreich ansässigen Piloten sein. Sollte hingegen der formell als "Werkvertrag" geschlossene Vertrag dazu führen, dass von dem Piloten keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, trifft den italienischen Piloten nur dann eine österreichische Einkommensteuerpflicht…
…3 DBA-Belize das Besteuerungsrecht an den Bezügen des Piloten Belize zu. Da gemäß Artikel 22 Abs. 1 lit. a des Abkommens im Verhältnis zu Belize auf österreichischer Seite aber das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, unterliegen die Pilotenbezüge auch der österreichischen Einkommensbesteuerung…
…sind. Die Vergütungen unterliegen insgesamt der österreichischen Einkommensbesteuerung, da weder nach dem DBA-Ö/F noch nach dem DBA-Ö/I bei einem 6 Monate nicht überschreitenden Engagement eine ausländische "Betriebstätte" des Piloten gegeben sein wird; denn selbst wenn ihm am Flughafen ein Raum zur…
…ein in Österreich ansässiger Flugzeugführer mit einer deutschen Flugvermittlungsfirma einen freien Dienstvertrag im Sinn von LStR 2002 Rz 977 abgeschlossen, auf Grund dessen er es übernommen hat, für Kunden der deutschen Flugvermittlungsfirma bei Bedarf Pilotendienste zu erbringen, dann wird hierdurch kein Dienstverhältnis im Sinn von …
…und es wird durch das DBA-Deutschland Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt. In derartigen Fällen muß der Gesamtbezug des Piloten sachgerecht (erforderlichenfalls in einem verwaltungsökonomischen Schätzverfahren) auf die steuerberechtigten Staaten aufgeteilt werden. 19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…internationalen Luftverkehr eingesetzt, so wird gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht an den von der österreichischen Gesellschaft gezahlten Pilotenbezügen Österreich zugeteilt. Die Bezüge sind daher auf schweizerischer Seite von der Besteuerung freizustellen. Der schweizerische Pilot unterliegt gemäß § 98 Abs. 1 Z 4…
…15 Abs. 5 DBA-Deutschland 2000). Ab 1. Jänner 2003 wechselt daher das Besteuerungsrecht bei den in Österreich ansässigen Piloten und Stewardessen nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 5 DBA-Deutschland 2000 von Österreich nach Deutschland. Da das DBA-Deutschland keine "subject-to-tax-Klausel…
Führt ein österreichisches Luftfahrtunternehmen sowohl grenzüberschreitende Flüge zwischen Österreich und Italien als auch bloße österreichische und bloße italienische Binnenflüge durch, dann unterliegen die aus allen Flügen erzielten Gewinne der Besteuerung in Österreich; dies ergibt sich aus Artikel 23 Abs. 3 des DBA-Italien (Anrechnungsverfahren). Bei…
… 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 vom Veranstalter im Abzugsweg zu erheben. Mitwirkende sind nicht nur die ausländischen Piloten, sondern auch alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die einen finanziell abgegoltenen Leistungsbeitrag jeglicher Art erbringen (zB ausländische Flugzeugwerke; ausländische Staaten in Bezug auf zur…
Werden österreichische Piloten von einer österreichischen Fluggesellschaft zu Schulungen (durch Vorträge und praktische Fortbildung an Flugsimulatoren) zu einer amerikanischen Kapitalgesellschaft entsandt, dann wäre es theoretisch denkbar, dass die US-Gesellschaft mit den erzielten Einkünften der österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegen könnte. Allerdings bedarf eine solche Verknüpfung mit…