Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1308
Auf selbständiger Basis tätiger Berufspilot mit viermonatiger Abstellung zu einer italienischen Fluglinie durch seinen französischen Vertragspartner
geltende FassungEAS-AuskunftP 104/1-IV/4/98vom 28.07.1998
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer
Berufspilot, der auf selbständiger Basis verschiedenen Auftraggebern seine
Dienste anbietet, mit einem französischen Unternehmen einen Vertrag, auf
Grund dessen er durch 4 Monate hindurch für eine italienische Fluglinie als
erster Offizier zur Verfügung steht, dann liegen bei dieser
Sachverhaltsgestaltung für den Piloten keine italienischen, sondern
französische Einkünfte vor. Denn der Pilot erbringt seine
Flugleistungen für die italienische Luftlinie gleichsam als
"Subunternehmer" des französischen Unternehmens; bei dieser
Sachverhaltssituation (keine vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen dem
Piloten und der italienischen Fluglinie) stellen die von der italienischen
Fluglinie ausgezahlten Vergütungen "Entgelt von dritter Seite" dar und
allfällige in Italien erhobene Steuern wären dann solche, die dem
französischen Unternehmen (dem Vertragspartner der italienischen Fluglinie)
auferlegt sind.
Die Vergütungen unterliegen insgesamt der
österreichischen Einkommensbesteuerung, da weder nach dem DBA-Ö/F noch
nach dem DBA-Ö/I bei einem 6 Monate nicht überschreitenden Engagement
eine ausländische "Betriebstätte" des Piloten gegeben sein wird; denn
selbst wenn ihm am Flughafen ein Raum zur Verfügung gestellt wird, fehlt es
an der für die Betriebstätteneigenschaft maßgebenden
Dauerhaftigkeit.
Ob die Vergütungen des französischen Unternehmens
tatsächlich solche aus gewerblicher Tätigkeit und nicht solche aus
nichtselbständiger Arbeit sind, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht
beurteilt werden, da hiefür eine umfassende Untersuchung aller
maßgebenden Umstände unter Ausübung der den nachgeordneten
Abgabenbehörden eingeräumten freien Beweiswürdigung erforderlich
wäre. Sollte die Tätigkeit als gewerblich zu werten sein, dann
würden die hiefür erzielten Vergütungen gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG 1994 in Österreich auch der Umsatzbesteuerung
zu unterziehen sein, wobei das französische Unternehmen eine
Vorsteuerentlastung auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in Anspruch
nehmen kann.
28. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 104/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30004
- Gültig
- 28.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF